Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Vertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage.

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus § 633 Abs. 3 BGB a.F.
BGH, Urteile vom 26. März 2026 – VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten, die weit zurückliegen, möglicherweise aber keine Einzelfälle bilden.

In beiden Fällen nimmt eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern die Bauträgerin, die die jeweilige Anlage errichtet hat, auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Dach in Anspruch.

Die Arbeiten fanden in den Jahren 1998 bis 1999 statt. Alle Wohneinheiten waren bis Ende 2001 veräußert. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Erwerbsverträge sehen im ersten Fall vor, dass das Gemeinschaftseigentum durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter abgenommen wird. Im zweiten Fall ist festgelegt, dass die Abnahme durch einen hierzu bevollmächtigten vereidigten Sachverständigen erfolgt, dessen Erklärung für alle Erwerber bindend ist. Die gewählten Vertreter bzw. der Sachverständige nahmen das Gemeinschaftseigentum im Jahr 2000 ab.

Ende 2017 bzw. Ende 2014 forderte die jeweilige Klägerin die jeweilige Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln am Dach des betreffenden Anwesens auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die im Jahr 2020 bzw. 2017 erhobenen Klagen sind auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung gerichtet, im ersten Fall in Höhe von 292.000 Euro, im zweiten Fall in Höhe von rund 14.000 Euro zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von rund 4.000 Euro.

Im ersten Fall hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das OLG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Im zweiten Fall hat das LG den Klageanspruch als verjährt angesehen; das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH entscheidet, dass die Ansprüche in beiden Fällen nicht verjährt sind.

Ansprüche auf Beseitigung von Werkmängeln verjähren sowohl nach altem Recht (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) als auch nach neuem Recht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) in fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB). Sie gilt auch für den früher in § 633 Abs. 3 BGB a.F. und nunmehr in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehenen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

In beiden Streitfällen ist das Werk noch nicht abgenommen. Die im Jahr 2000 durch drei Vertreter bzw. einen Sachverständigen abgegebenen Abnahmeerklärungen sind nicht wirksam. Die in den Erwerbsverträgen enthaltene Klausel, wonach die Abnahme durch die gewählten Vertreter bzw. den gemeinsam beauftragten Sachverständigen jeden Erwerber bindet, ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBGB (jetzt: § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt. Ein Besteller kann zwar einen Dritten mit der Abnahme beauftragen. Der Unternehmer darf ihm durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Abnahmefähigkeit selbst oder mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen zu beurteilen.

Aus einer Gesamtanalogie zu § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a sowie § 202 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber aus § 242 BGB ergibt sich für diese Fallkonstellation eine Höchstdauer der Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Diese Frist ist in beiden Streitfällen noch nicht abgelaufen.

Praxistipp: Die an die Abnahme gebundenen Verjährungsfristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller erfolglos eine Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08, NJW 2010, 3573 Rn. 23 [insoweit nur teilweise in MDR 2010, 1316]). Wenn sich der Besteller nicht erklärt, kann ihm der Unternehmer nach § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Frist setzen. Wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt das Werk als abgenommen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Bemessung des Restwerts eines Unfallwagens.

Subjektbezogene Schadensbetrachtung bei Beschädigung von Sicherungseigentum
BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24

Der VI. Zivilsenat stellt klar, wessen Erkenntnismöglichkeiten bei der Berechnung eines Schadens maßgeblich sind.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen hat. Der Kläger hatte das beschädigte Fahrzeug bei der Seat Bank gekauft und im Rahmen einer Finanzierung an diese zur Sicherheit übereignet. Der von ihm beauftragte Sachverständige bezifferte den Unfallschaden mit rund 16.000 Euro. Hierbei ging er auf der Grundlage von drei regionalen Angeboten von einem Restwert in Höhe von 7.100 Euro aus. Die Beklagte beziffert den Restwert auf der Grundlage einer Internet-Recherche mit 10.290 Euro.

Wenige Wochen nach dem Unfall teilte die Seat Bank dem Kläger mit, die Finanzierung sei erledigt und er sei ermächtigt, Zahlungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu nehmen oder zu verlangen. Die unter Bezugnahme auf diese Erklärung erhobene Klage auf Zahlung von 3.190 Euro hatte in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie auf die Berufung der Beklagten hingegen ab.

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das LG hat den Klageantrag zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Aus dem Vorbringen des Klägers geht hervor, dass er keinen eigenen Anspruch wegen Verletzung seiner Rechte als Sicherungsgeber und Besitzer geltend macht, sondern einen Anspruch der Seat Bank als Eigentümerin des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls.

Ebenfalls zu Recht hat das LG die Klage als unbegründet angesehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nicht gehalten, zusätzliche Ermittlungen zum Restwert des beschädigten Fahrzeugs anzustellen, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, einen bestimmten Betrag als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Etwas anderes gilt, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zwar nicht beim Kläger erfüllt, wohl aber bei der Seat Bank.

Der BGH hat bereits entschieden, dass bei Ersatzansprüchen eines Leasinggebers nicht die Erkenntnismöglichkeiten des Leasingnehmers maßgeblich sind, sondern diejenigen des Leasinggebers. Er tritt dem LG nunmehr darin bei, dass Entsprechendes bei Ersatzansprüchen eines Sicherungseigentümers gilt. Dafür spricht bereits, dass der Sicherungsnehmer in der Regel ein eigenes Interesse hat, den Restwert des Sicherungsguts nach der Beschädigung zu ermitteln.

Praxistipp: Eine Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer geleasten oder zur Sicherheit übereigneten Sache muss erkennen lassen, ob die Ansprüche auf das Eigentum des Leasinggebers bzw. Sicherungseigentümers oder auf die Rechtsstellung des Leasingnehmers bzw. Sicherungsgebers gestützt ist. Werden beide Rechtsgrundlagen geltend gemacht, muss die Reihenfolge angegeben werden.

BGH: Anspruch der Partei auf mündliche Befragung des Sachverständigen

Im Rahmen eines umfangreichen WEG-Prozesses, auf dessen Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann, hatte das Berufungsgericht ein Gutachten eines Sachverständigen aus einem Vorprozess verwertet. Allerdings hatte der Kläger zuvor beantragt, den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Dem war das Berufungsgericht jedoch nicht nachgekommen.

Der BGH (Urt. v. 10.2.2023 – V ZR 246/21) sieht darin einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt. Grundsätzlich darf eine Partei einem Sachverständigen nach den §§ 397, 402 ZPO Fragen zur mündlichen Beantwortung vorlegen. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Gericht keinen Erläuterungsbedarf mehr sieht. Anderenfalls liegt eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung vor.

In diesem Zusammenhang sieht der BGH noch einen weiteren Fehler des Berufungsgerichts: Es war einem Sachverständigengutachten nicht gefolgt, weil dieses einer im Internet veröffentlichten Studie widersprach. Allerdings hatte das Berufungsgericht insoweit weder den Sachverständigen dazu befragt noch war es nach § 412 ZPO vorgegangen. Damit hatte es gegen § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen, da es nicht dargelegt hatte, aus welchem Grund es über die erforderliche Sachkunde, derartige Feststellungen gegen die Auffassung eines Sachverständigen zu treffen, verfügt.

Fazit: Die Gerichte müssen daher darauf achten, nicht gegen die Feststellungen eines Sachverständigen zu entscheiden, ohne diesen zuvor mit den entsprechenden Argumenten konfrontiert zu haben. Außerdem darf den Parteien nicht das Recht genommen werden, einem Sachverständigen in einem Termin Fragen zu stellen. Einfacher wird das Prozessieren durch diese Grundsätze allerdings nicht, vielmehr umständlicher und langwieriger. Aus der Sichtweise der Tatsacheninstanzen könnte man hinzufügen: Vor lauter Gewährung rechtlichen Gehörs kommt man gar nicht mehr dazu, die Rechtsstreitigkeiten auch einmal tatsächlich zu entscheiden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Weisungsrecht des Tatrichters gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen.

Bauteilöffnung durch den Sachverständigen
Urteil vom 23. September 2020 – IV ZR 88/19

Mit den Befugnissen und Pflichten des Tatrichters gemäß § 404a ZPO befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Hochwasserschadens. Sie macht geltend, das Fundament des versicherten Gebäudes sei durch den Wassereintritt zerstört worden. Die Beklagte hält hingegen eine Reparatur für möglich und will nur die dafür erforderlichen (geringeren) Kosten übernehmen. Die auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung wegen Zerstörung gerichtete Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Die Revision der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das OLG hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, den gerichtlichen Sachverständigen zu einer Bauteilöffnung anzuweisen. Der BGH lässt allerdings offen, ob ein Gericht überhaupt befugt ist, einem Sachverständigen Weisungen dieser Art zu erteilen. Er entscheidet lediglich, dass dem Gericht hinsichtlich der Frage, ob es eine solche Weisung erteilt, jedenfalls ein Ermessen zusteht. Hierbei ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den Interessen der beweisbelasteten Partei und den mit einer Durchführung des Gutachtenauftrags für den Sachverständigen verbundenen Anforderungen vorzunehmen und insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Im Streitfall war das Absehen von einer Weisung angesichts der hohen Schadens- und Haftungsrisiken nicht ermessensfehlerhaft, zumal die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, selbst eine Bauteilöffnung zu veranlassen.

Praxistipp: Eine Partei, die eine Bauteilöffnung selbst veranlassen will, sollte dies möglichst vor Abschluss der ersten Instanz tun, um eine Präklusion in der Berufungsinstanz zu vermeiden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Statthaftigkeit einer Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren.

Ablehnung einer Bauteilöffnung im selbständigen Beweisverfahren
Beschluss vom 15. Januar 2020 – VII ZB 96/17

Mit der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Weisung an den gerichtlichen Sachverständigen befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Antragsteller begehrt die Begutachtung der von der Antragsgegnerin erbrachten Werkleistungen an seinem Einfamilienhaus. Der gerichtliche Sachverständige teilte dem LG mit, zur Beurteilung einer der Beweisfragen sei eine Bauteilöffnung erforderlich. Der Antragsteller beantragte, den Sachverständigen anzuweisen, die Bauteilöffnung vorzunehmen. Das LG lehnte den Antrag durch Beschluss ab. Das OLG wies die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als nicht statthaft zurück.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls erfolglos. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG nicht statthaft war. Nach § 404a ZPO obliegt es dem Gericht von Amts wegen, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und diesem gegebenenfalls Weisungen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zu erteilen. Ein diesbezüglicher Antrag einer Partei ist deshalb nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern eine bloße Anregung.

Praxistipp: Eine Beschwerde ist in der betreffenden Konstellation auch innerhalb des Hauptsacheverfahrens nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat aber gemäß § 512 ZPO zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer beantragten Weisung abgesehen hat. Entsprechendes gilt gemäß § 557 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz, sofern die betroffene Partei eine zulässige Verfahrensrüge erhoben hat.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers.

Keine Zurückverweisung trotz verfahrensfehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch
Urteil vom 14. Mai 2019 – VI ZR 393/18

Mit der Reichweite von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO befasst sich der VI. Zivilsenat.

Die klagende Bundesrepublik Deutschland begehrte von den Beklagten Ersatz der Kosten für die Reinigung eines Regenrückhaltebeckens. Zu der Verunreinigung war es infolge eines Verkehrsunfalls gekommen, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach voll einzustehen haben. Der vom LG beauftragte Sachverständige sah die Kosten als nicht notwendig an, weil die Arbeiten ohne Mehrkosten im Rahmen der nächsten turnusgemäßen Reinigung hätten ausgeführt werden können. Die Klägerin lehnte den Sachverständigen vor der mündlichen Verhandlung wegen Befangenheit ab. Das LG entschied über dieses Gesuch erst in seinem Urteil, mit dem es die Klage abwies. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. Der BGH tritt dem OLG allerdings darin bei, dass die Sache nicht an die erste Instanz zurückzuverweisen ist. Die Verfahrensweise des LG war zwar fehlerhaft, weil es über das Ablehnungsgesuch – ebenso wie über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter – durch gesonderten Beschluss hätte entscheiden müssen und sein Urteil erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses hätte erlassen dürfen. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur zum Teil vertretenen Auffassung sind die Folgen eines solchen Verfahrensfehlers aber nach § 538 ZPO zu beurteilen. Eine Zurückverweisung ist danach jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht das Ablehnungsgesuch ebenfalls als unbegründet ansieht. Selbst wenn es die Ablehnung für begründet hält, darf das Berufungsgericht die Sache nur in Ausnahmefällen zurückverweisen, etwa wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist, deren Durchführung in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als eine Zurückverweisung. Im Streitfall hatte das OLG die Ablehnung des Sachverständigen als unbegründet angesehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung gebilligt. Dennoch hat er die Sache an das OLG zurückverwiesen, weil dieses von einer Beweisaufnahme über den durch ein Privatgutachten unterlegten Vortrag der Klägerin abgesehen hat, wonach ein Zuwarten bis zur nächsten turnusmäßigen Reinigung zur Freisetzung wassergefährdender Stoffe geführt hätte.

Praxistipp: Das Gericht ist stets zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet, wenn zwei Sachverständige zu einander widersprechenden fachlichen Beurteilungen gelangen. Dies gilt auch bei einem Widerspruch zwischen einem gerichtlichen Sachverständigen und einem Privatgutachter.

BGH: Kostenerstattung im Befangenheitsverfahren

Im Rahmen einer Erbstreitigkeit erstattete ein Sachverständiger ein Gutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin. Die Kläger lehnten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagten nahmen Stellung. Das LG wies den Befangenheitsantrag zurück. Die von den Klägern gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG zurück und legte den Klägern die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens auf.

Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens bezüglich des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens stellte sich jetzt die Frage, ob die Beklagten von den Klägern die ihnen im sofortigen Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen können. Dies ist nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 7.11.2018 – IV ZB 13/18, MDR 2019, 189) der Fall.

Das Ablehnungsverfahren bezüglich Richter und Sachverständige gehört für den Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zur Instanz. Im sofortigen Beschwerdeverfahren entsteht jedoch eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Dies ist noch klar. Es wird allerdings darüber diskutiert, ob diese Gebühr zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreites zählt (§ 97, § 91 ZPO). Teilweise wird dies nur bejaht, wenn sich die Gegenpartei am sofortigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich beteiligt hatte. Der BGH geht hingegen – mit der h. M. – davon aus, dass grundsätzlich ein Erstattungsanspruch besteht. Für die Richterablehnung wurde dies bereits in einer Grundsatzentscheidung bejaht (Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, MDR 2005, 1016). Diese Entscheidung ist auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Das Befangenheitsverfahen berührt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei. Vielmehr kann auch der Gegner ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Feststellungen des Sachverständigen bestehen bleiben.

Der Umstand, dass bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde umgekehrt kein Kostenerstattungsanspruch besteht, ändert daran nichts. Ob ein Rechtsanwalt die von ihm vertretene Partei darauf hinweisen muss, dass bei einer Vertretung im Rechtbeschwerdeverfahren gesonderte Gebühren entstehen (was wohl eher zu verneinen ist), ist eine Frage, die im hiesigen Zusammenhang der Kostenerstattung nicht relevant ist.

Der Anfall der Gebühr setzt im Übrigen lediglich eine Beauftragung für die Beschwerdeinstanz voraus. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Rechtsanwalt die Partei auch im Ausgangsverfahren vertritt. Die Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist dabei ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt auch Stellung nimmt. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt nach der Entgegennahme der Beschwerdeschrift prüft, ob nunmehr etwas veranlasst werden muss, insbesondere ob eine Stellungnahme abgegeben werden muss oder nicht.

Für die Praxis ist diese Rechtsfrage nunmehr verbindlich entschieden: Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Montagsblog: Neues vom BGH

Eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zur Kostenfestsetzung beantwortet der IV. Zivilsenat.

Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen
Beschluss vom 7. November 2018 – IV ZB 13/18

Der IV. Zivilsenat billigt dem Gegner einer erfolglosen Beschwerde im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten zu.

In einer erbrechtlichen Auseinandersetzung hatte das LG die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht angeordnet. Die Kläger lehnten den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG wies das Gesuch zurück. Die Beschwerde der Kläger blieb erfolglos. Die anwaltlich vertretenen Beklagten, die im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben hatten, beantragten die Festsetzung ihrer in der Beschwerdeinstanz entstandenen Anwaltskosten. Das LG setzte die Kosten antragsgemäß fest. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger bleibt ebenfalls erfolglos. Der BGH nimmt Bezug auf eine frühere Entscheidung, wonnach die in einem Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines Richters entstehenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig sind, und kommt zu dem Ergebnis, dass für die Ablehnung eines Sachverständigen dasselbe gilt. Der in Literatur und Instanzrechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung, ein solches Verfahren habe keinen kontradiktorischen Charakter, erteilt der BGH eine Absage. Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen. Dennoch berührt die Entscheidung über die Person des Sachverständigen beide am Rechtsstreit beteiligten Parteien. Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltskosten gehören deshalb zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Ob der Anwalt im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgegeben hat, ist unerheblich. Es genügt, dass er mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren beauftragt wurde. Von letzterem ist grundsätzlich auszugehen, wenn sich der Anwalt bereits als Prozessbevollmächtigter in der Hauptsache bestellt hat.

Praxistipp: Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde bilden einen Teil der Kosten der Hauptsache und sind von der Partei zu tragen, die im Rechtsstreit unterliegt.

Das Recht der Parteien auf Anhörung eines Sachverständigen

Nach einem in den Tatsacheninstanzen verlorenen Arzthaftungsprozess griff die Klägerin das Urteil des OLG mit einer Verfahrensrüge an. Entgegen ihrem Antrag sei der Sachverständige weder vom LG noch vom OLG angehört worden. Der BGH, Beschl. v. 30.5.2017 – VI ZR 439/16, sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 397, 402 ZPO; § 402 verweist für den Sachverständigenbeweis subsidiär auf die Vorschriften des Zeugenbeweises, § 397 Abs. 1 ZPO regelt das Fragerecht der Parteien an einen Zeugen) hat die Partei einen Anspruch darauf, den Sachverständigen selbst zu befragen. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei ist auch nicht dazu verpflichtet, die zu stellenden Fragen vorher mitzuteilen. Dieses Recht besteht unabhängig von einem Verfahren des Gerichts nach § 411 Abs. 3 ZPO. Gibt das erstinstanzliche Gericht dieses Recht nicht, muss das Berufungsgericht diesem Antrag entsprechen. Geschieht dies nicht, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Fazit: Rein vom Wortlaut her ist das Ergebnis zutreffend. Ob eine solche Vorgehensweise in der Praxis immer die richtige Taktik ist, muss sorgfältig erwogen werden. Muss der Sachverständige zur Beantwortung der Fragen möglicherweise noch recherchieren, ist es sinnvoll, die Fragen vorher mitzuteilen, da sonst die Sache im Termin nicht vorankommen wird. Wer das Verfahren verschleppen oder Verwirrung stiften will, wird allerdings von diesem Recht gerne Gebrauch machen! Das Gericht muss dann gute Miene zu bösem Spiel machen.

Hinweis: Zum Recht der Prozesspartei auf mündliche Befragung des Sachverständigen, s.a. BGH Beschl. v. 21.2.2017 – VI ZR 314/15, MDR 2017, 785 und MDR 2017, 933 (Laumen) .

 

„Diese Frage ist so Unsinn“, sprach der Sachverständige und wurde als befangen abgelehnt.

Bei einer Sachverständigenanhörung in einem selbständigen Beweisverfahren betreffend ein Gewerbegebäude hatte sich laut Protokoll folgendes ereignet: „Hinsichtlich der Tür, die eine Schwelle aufweist, ist in der Baubeschreibung keine Ausführung vereinbart worden, weder eine schwellenlose noch eine mit Schwelle. Für ein Gebäude, das als Büroverwaltungsgebäude genutzt wird, gibt es keine anerkannte Regel der Technik, die eine Ausführung der Eingangstüren in schwellenloser Ausführung vorschreiben würde. Die Ausführung mit einer Schwelle ist allerdings nicht rollstuhlgerecht. Allerdings ist im Bauvertrag auch nicht angegeben, dass das Gebäude rollstuhlgerecht oder barrierefrei herzustellen ist.“ Der Antragstellervertreter fragt den Sachverständigen, ob nicht unter Berücksichtigung dessen, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Schwerbehinderte einzustellen, doch eine Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Daraufhin entgegnete der Sachverständige: Diese Frage ist so Unsinn. Solche arbeitsrechtlichen Themen interessieren mich nicht. Für mich ist entscheidend, ob im Bauvertrag eine rollstuhlgerechte oder barrierefreie Ausführung vereinbart wurde oder eben nicht.“ Nach kurzer Unterbrechung der Sitzung stellt der Antragstellervertreter den Antrag, den Sachverständigen als befangen abzulehnen und begründet dies damit, dass seine Frage als unsinnig bezeichnet wurde.

Während das LG den Antrag ablehnte, gab das OLG Stuttgart dem Befangenheitsantrag statt! Klar ist, dass unsachliche, unangemessene oder herabsetzende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters grundsätzlich dazu geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, zumal von einem Richter gesteigerte Zurückhaltung erwartet wird. Dabei ist das hier von Sachverständigen verwendete Wort „Unsinn“ härter als das Wort „unsinnig“, da letzteres oftmals eher meint: „sinnwidrig“, „inkonsequent“ oder „zweckwidrig“. Dies wurde bereits so entschieden (z. B. LSG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 16.6.2003 – L 11 AR 49/03 AB, NJW 2003, 2933).

Für den Sachverständigen als „Gehilfen“ des Richters soll nichts anderes gelten als für den Richter. Mit der beanstandeten Äußerung wird der Fragesteller herabgewürdigt und der Sachverständige hat gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die Frage sachgerecht zu beantworten. Es sind hier auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige provoziert oder heftig angegriffen wurde, was die Äußerung in einem milderen Licht hätte erscheinen lassen können.

Während sich die Parteien und ihre Bevollmächtigte vor Gericht (und auch im Vorfeld!) – auch nach der Rechtsprechung des BVerfG – durchaus „austoben“ dürfen, gilt für die Richter und die Sachverständigen anderes. Von ihnen wird immer erwartet, dass sie sich sehr zurückhalten und nie zu viel Engagement zeigen. Ist dies nicht ein Widerspruch, über den man einmal näher nachdenken müsste?

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.7.2017 – 13 W 13/17, NJW-RR 2017, 1088