LAG Sachsen-Anhalt: Anschlussbeschwerde bei der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren

Eine für das Verfahren nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren) interessante Entscheidung hat das Sächs. LAG (Beschl. v. 28.4.2026 – 1 Ta 11/26) getroffen.

Die Parteien hatten sich vor dem Arbeitsgericht gestritten und dort einen Vergleich geschlossen. Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300 Euro und für den Vergleich auf weitere 29.000 Euro fest. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (fristgebundene, § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde ein. Nachdem das ArbG dieser Beschwerde nicht abgeholfen hatte und die Sache beim LAG hing, legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anschlussbeschwerde ein und beantragte eine noch höhere Festsetzung.

Das LAG hielt die Wertfestsetzung des ArbG für zutreffend und wies demgemäß die Beschwerde zurück. Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hingegen wurde verworfen. § 33 RVG enthält – im Gegensatz zu § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO – keine besonderen Regelungen über eine Anschlussbeschwerde. Deshalb sollte sie auch nicht zugelassen werden. Vor allem folgt jedoch aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens, dass eine Anschlussbeschwerde – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, bei der es an einem Gegner fehlt – nicht zulässig ist. Eine Bindungswirkung tritt nur für den Rechtsanwalt ein, der den Antrag gestellt hat. Antragsberechtigt sind: Der Rechtsanwalt, die Partei und – in Ausnahmefällen – der Bezirksrevisor. Beantragen beide Rechtsanwälte eine Festsetzung, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, die natürlich regelmäßig verbunden werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben anteilig beide Prozessbevollmächtigte zu tragen. Die Kostenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG betrifft nur die erste Instanz.

Fazit: Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde unstatthaft!

BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

BGH: Beschwer bei Abweisung eines Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Dem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten in einem Prozess vor dem Amtsgericht die Bezahlung von Büchern. Der Beklagte erhob eine Widerklage mit dem Antrag auf Auskunft über die von ihm bei der Klägerin gespeicherten Daten, die durch Teilanerkenntnisurteil positiv beschieden wurde. Der Beklagte erweiterte die Klage später noch um den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Das Amtsgericht wies im Schlussurteil diese Widerklage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das sodann gleichwohl mit der Berufung befasste landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die entscheidende Frage ist, ob der Beklagte hier ausreichend beschwert war, um Berufung einlegen zu können. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwer des Beklagten 500 Euro nicht übersteigt. Wer mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt, ist mit seinem (wirtschaftlichen) Interesse unterlegen. Hier hat der Beklagte kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es ging ihm um eine Information und um seine Persönlichkeitsrechte. Er wollte nicht, dass die Klägerin seine Daten zu Werbezwecken nutzt und er möglicherweise mit gleichnamigen anderen Personen verwechselt wird. Entsprechend der Rechtsprechung zur DS-GVO ist daher vorliegend ein Ansatz von 500 Euro nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung liegt damit nicht vor.

Dies wiederum bedeutet, dass die Mindestbeschwer für eine Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. Damit hat das Landgericht die Berufung zurecht verworfen, weswegen auch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos bleibt.

 

 

BayVGH: Streitwert bei der Prozesskostenhilfe

In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 – 4 C 25.2425) einige wichtige Grundsätze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.

Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der „Hof“ selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgebühr anfällt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung benötigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zurückweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegenüber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner für die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu können, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt, die sich nach dem Wert richtet. Für derartige Fälle ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung für seine Gebühren zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet über diesen Antrag grundsätzlich der Einzelrichter. Für die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist § 23a RVG maßgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.

Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann – mit Ausnahme der recht niedrigen Gebühr für die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) – mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es für den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller für die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor Übernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzansprüche drohen.

BGH: Ordnungsgemäße Einreichung eines elektronischen Dokuments

Einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24, MDR 2026, 531) zum Dateiformat einer Berufungsbegründung  lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berufungsbegründung der Beklagten ging rechtzeitig elektronisch ein, jedoch war die Begründung als word-Datei abgefasst worden. Die gegnerische Rechtsanwältin wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Dieser Schriftsatz wurde an die Beklagtenvertreter „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt. Einige Tage danach reichten die Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung nochmals als pdf-Datei ein und schrieben dazu u. a.: „Sollten weitere Erklärungen erforderlich sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.“ Gut drei Wochen später teilte der Vorsitzende Richter mit, dass die Berufung unzulässig sei, da die Identität der Word-Datei mit der PDF-Datei nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Beklagtenvertreter führten dazu aus, dass eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht entschied alsdann – abweichend von seiner zunächst vertretenen Auffassung – in der Sache, hielt also die Berufung für zulässig. Der BGH hebt jedoch dieses Urteil auf die Revision des Klägers auf und verwirft die Berufung!

Die entscheidende Frage war, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen war. Gemäß §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO, § 2 I ERVV wäre die Begründung im pdf-Format zu übermitteln gewesen. Eine Word-Datei im Format docx reicht nicht aus, wenn die Aktenführung – wie hier – elektronisch ist. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO liegen nicht vor. Allerdings erfolgte die Nachreichung unverzüglich nach der – was ausreichend ist – Mitteilung des Gerichts. Die vorherige Mitteilung durch den Gegner stellte noch keine Mitteilung des Gerichts dar. Die Beklagtenvertreter haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das pdf-Dokument, mit dem zuvor eingereichten word-Dokument inhaltlich übereinstimmt. Dieses Erfordernis ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Heilungswirkung, die nicht einschränkend ausgelegt werden kann. Die von den Beklagtenvertretern benutzen Worte stellten gerade keine Glaubhaftmachung dar. Hierfür wäre wenigstens einer Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten notwendig gewesen. Die Beklagtenvertreter haben vielmehr – sogar im Gegenteil (!) – ausgeführt, eine Glaubhaftmachung sei nicht erforderlich.

Als letzter „Rettungsanker“ blieb damit nur noch das Argument, das Gericht hätte den Abgleich der beiden Dateien im Hinblick auf ihre Kürze (3 Seiten) selbst vornehmen können. Dies reicht jedoch gerade nicht. Ansonsten wäre die unbedingt erforderliche Glaubmachung entwertet.

Zu beachten ist daher: Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument. Vor der Versendung über das beA muss daher unbedingt geprüft werden, ob das zu übermittelnde Dokument wirklich eine pdf-Datei ist! Wird tatsächlich einmal eine falsche Datei übermittelt, darf später die Glaubhaftmachung der Übereinstimmung der Dateien nicht vergessen werden.

BGH: Anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

Wie fast immer ging es um die Versäumung der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist um einen ganzen Tag. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger wurde wie folgt begründet: Die sonst stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte habe im elektronisch geführten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend vermerkt, eben einen Tag zu spät. Das OLG hatte die Berufung verworfen, der BGH weist die Rechtsbeschwerde mit Beschl. v. 29.1.2026  – V ZB 49/25 zurück!

Der BGH sieht vorliegend ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wie bereits entschieden wurde, muss die heute weit verbreitete elektronische Kalenderführung dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie die früher übliche schriftliche. Wie genau diese Kontrolle zu erfolgen hat, lässt der BGH erneut offen, insbesondere bleibt unentschieden, ob ein Kontrollausdruck in die Handakte zu nehmen ist. Dies deswegen, weil sich hier ein klassisches Fehlerrisiko ausgewirkt hat: Die Kanzleiangestellte hat die Frist versehentlich falsch notiert. Hier wäre eine Anweisung zu einer effektiven Gegenkontrolle erforderlich gewesen. Diese wurde nicht dargelegt.

Die Kläger hatten insoweit ausgeführt: Die richtige Frist sei unterstrichen und dann die Akte erneut dem Rechtsanwalt vorgelegt worden. Nach ständiger Büropraxis bedeute dies, dass die Frist richtig notiert worden sei. Darüber hinaus habe der Rechtsanwalt die Anweisung diktiert, dass das Fristverlängerungsschreiben durch das OLG in die Handakte eingeheftet werden und die Frist notiert werden solle. Dies hält der BGH für nicht ausreichend, da hierdurch gerade keine Kontrolle des richtigen Eintrags erfolgt.

Schließlich hatten sich die Kläger noch auf einen Verfahrensfehler berufen und geltend gemacht, das OLG hätte gemäß. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass weiterer Vortrag notwendig sei. Dem folgt der BGH nicht. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle in diesem Zusammenhang müssen jedem Rechtsanwalt bekannt sein. Hier gab es demgemäß keine Lücken im Vortrag, sondern der Vortrag ließ vielmehr den Schluss darauf zu, dass es an den gebotenen organisatorischen Maßnahmen gefehlt hat.

Fazit: Bei der Notierung von Fristen ist es nicht ausreichend, mehrmals auf die Notierung derselben hinzuweisen. Es ist vielmehr erforderlich, die Notierung einmal zu kontrollieren. Ansonsten wird eine Wiedereinsetzung regelmäßig scheitern.

OLG Köln: Fehlender Verfügungsgrund

Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Diese Äußerungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegenüber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Köln wies mit Beschl. v. 18.11.2025 – 15 W 121/25 auch die sofortige Beschwerde zurück.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es regelmäßig eines Verfügungsgrundes, der in der Regel in der Eilbedürftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Allein aufgrund der Umstände, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte oder dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verfügungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.

Im konkreten Fall sieht das OLG Köln aus folgenden Gründen keine Eilbedürftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten Äußerungen abgegeben wurden, waren an eine Behörde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht veröffentlicht und auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelmäßig an die Öffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren klären zu lassen.

Angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit lässt es das OLG Köln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ gehandelt haben könnte, was hier sogar naheliegt.

Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. Höchste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!

 

 

OLG Frankfurt a.M.: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverlängerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verfügungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 3.11.2025 – 3 U 97/25, MDR 2026, 127 mit Besprechung von Palmen, MDR 2026, 23) ergangen, die ihrer Erwähnung wert ist.

Gegen das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Urteil des LG legt der Kläger innerhalb einer guten Woche Berufung ein, schöpfte dann aber die Berufungsbegründungsfrist fast aus. Die Frage war, ob dies für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausreicht. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller sein Anliegen allerdings mit dem nötigen Nachdruck verfolgen. Anderenfalls ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht so groß ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt sein könnte. Grundsätzlich besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die bloße Ausnutzung von gesetzlichen Fristen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht dringlichkeitsschädlich ist. Unter besonderen Umständen kann dies jedoch durchaus einmal der Fall sein.

Hier kamen verschiedene Umstände zusammen: Die Berufungsbegründung umfasst nur fünf Seiten. Es war nicht erkennbar, wieso es ca. sieben Wochen dauern musste, diese zu verfassen, zumal sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestand. Im Übrigen hatte der Kläger bereits in erster Instanz zahlreiche wenig sinnvolle „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet: So hatte er sich gegen die angeordnete Videoverhandlung gewandt, einen „Einspruch“ angekündigt und die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt.

Angesichts dieser Verzögerungsmaßnahmen ist vorliegend die fast vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich. Der Kläger hatte zwar die Zulassung der Revision beantragt, angesichts des § 542 Abs. 2 ZPO hatte dieser Antrag jedoch keinen Erfolg. Eine eventuelle Zulassung hätte die Revision ohnehin nicht eröffnet. Kein Gericht kann einen nicht gegebenen Rechtsweg eröffnen.

Bezüglich der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, für die sich im Gesetz selbst kaum Anhaltspunkte finden, muss man als Anwalt über ein gewisses Präsenzwissen verfügen, sonst kann man in zahlreiche Fallen laufen!

BGH: Streitwertfestsetzung jenseits der Kappungsgrenze

Über einen für die beteiligten Prozessbevollmächtigten sicherlich recht einträglichen Fall hatte der (BGH, Beschl. v. 11.11.2025 – XI ZR 160/24) durch den Einzelrichter im Rahmen eines Wertfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.

In der Sache selbst war von dem zuständigen Senat bereits entschieden worden. Dieser hatte den Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 30.000.000 Euro festgesetzt, mithin genau auf die sog. „Kappungsgrenze“ des § 39 Abs. 2 GKG. Eine Wertfestsetzung für die außergerichtlichen Kosten erfolgt von dem Senat nicht. Dies war richtig, denn eine solche Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag. Dieser Antrag wurde hier nachträglich gestellt. Der findige Anwalt schaut immer genau, ob es nicht Möglichkeiten gibt, den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren hinaus zu erhöhen. Und siehe da: An dem Verfahren waren zwei Kläger beteiligt!

Zwar gilt gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 RVG die „Kappungsgrenze“ auch für die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, jedoch waren hier am Verfahren zwei Kläger beteiligt. Und dann gilt § 22 Abs. 2 S. 2 RVG, woraus wiederum folgt: Der Wert von 30.000.000 Euro ist für jede Person maßgeblich. Nach „Adam Riese“ setzt der Einzelrichter des Senats damit den Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 Euro fest. Bezüglich der Höhe der Anwaltsvergütung macht dies durchaus einen beachtlichen Unterschied!

Man sieht daher: Gerichtliche Wertfestsetzungen, die sich regelmäßig nur auf die Gerichtsgebühren beziehen, dürfen nicht in allen Fällen ohne weiteres sang- und klanglos auf die Werte des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit übernommen werden. Wer an dieser Stelle nicht genau prüft, „ob noch etwas drin ist“, kann unter Umständen sehr viel Geld verschenken!

OLG Köln: Verlängerung der Widerrufsfrist bei einem Prozessvergleich

Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anwälte der Klägerin bei den Anwälten der Beklagten telefonisch um eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anwälte der Klägerin eine Mail von den Anwälten der Beklagten. Danach bestünden keine Bedenken gegen eine Fristverlängerung. Unterzeichnet war die Mail mit O.X., Assistentin. Beide Rechtsanwälte waren mit der Fristverlängerung einverstanden. Mit Schriftsatz vom selben Tag informierten die Anwälte der Klägerin das Gericht. Mit am 8.8.2024 eingegangenem Schriftsatz widerriefen sie den Vergleich.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist. Es hielt die Vereinbarung zur Verlängerung der Widerrufsfrist für formunwirksam. Das OLG (Urt. v. 22.10.2025 – 11 U 116/24) folgt dem nicht, sondern hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das LG zurück. Die Verlängerung der Widerrufsfrist ist eine Prozesshandlung und unterliegt daher dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Eine besondere Formvorschrift existiert für eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Die §§ 129 ff. ZPO sind nicht einschlägig, da die Erklärung gegenüber dem Prozessgegner und nicht gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat. Es verhält sich vorliegend ähnlich wie bei der Zustimmung des Gegners zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Von daher ist es hier ausreichend, dass sich die beiden Rechtsanwälte über die Assistentin über die Verlängerung geeinigt haben. Damit war die Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam und der Widerruf des Prozessvergleichs rechtzeitig.

Diese Sicht der Dinge ist jedenfalls gut vertretbar und auch praxisgerecht. Es gibt jedoch auch abweichende Entscheidungen (z. B.: LG Bonn, Urt. v. 30.12.1996 – 9 O 173/96,  MDR 1997, 783, wonach die Verlängerung der Form des Vergleiches bedarf). Sicherheitshalber sollte eine solche Vereinbarung jedoch zwischen den Prozessbevollmächtigten direkt getroffen werden, und zwar ohne die Assistenz einzuschalten.