BayVGH: Streitwert bei der Prozesskostenhilfe

In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 – 4 C 25.2425) einige wichtige Grundsätze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.

Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der „Hof“ selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgebühr anfällt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung benötigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zurückweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegenüber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner für die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu können, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt, die sich nach dem Wert richtet. Für derartige Fälle ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung für seine Gebühren zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet über diesen Antrag grundsätzlich der Einzelrichter. Für die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist § 23a RVG maßgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.

Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann – mit Ausnahme der recht niedrigen Gebühr für die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) – mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es für den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller für die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor Übernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzansprüche drohen.

BGH: Ordnungsgemäße Einreichung eines elektronischen Dokuments

Einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24, MDR 2026, 531) zum Dateiformat einer Berufungsbegründung  lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berufungsbegründung der Beklagten ging rechtzeitig elektronisch ein, jedoch war die Begründung als word-Datei abgefasst worden. Die gegnerische Rechtsanwältin wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Dieser Schriftsatz wurde an die Beklagtenvertreter „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt. Einige Tage danach reichten die Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung nochmals als pdf-Datei ein und schrieben dazu u. a.: „Sollten weitere Erklärungen erforderlich sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.“ Gut drei Wochen später teilte der Vorsitzende Richter mit, dass die Berufung unzulässig sei, da die Identität der Word-Datei mit der PDF-Datei nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Beklagtenvertreter führten dazu aus, dass eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht entschied alsdann – abweichend von seiner zunächst vertretenen Auffassung – in der Sache, hielt also die Berufung für zulässig. Der BGH hebt jedoch dieses Urteil auf die Revision des Klägers auf und verwirft die Berufung!

Die entscheidende Frage war, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen war. Gemäß §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO, § 2 I ERVV wäre die Begründung im pdf-Format zu übermitteln gewesen. Eine Word-Datei im Format docx reicht nicht aus, wenn die Aktenführung – wie hier – elektronisch ist. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO liegen nicht vor. Allerdings erfolgte die Nachreichung unverzüglich nach der – was ausreichend ist – Mitteilung des Gerichts. Die vorherige Mitteilung durch den Gegner stellte noch keine Mitteilung des Gerichts dar. Die Beklagtenvertreter haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das pdf-Dokument, mit dem zuvor eingereichten word-Dokument inhaltlich übereinstimmt. Dieses Erfordernis ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Heilungswirkung, die nicht einschränkend ausgelegt werden kann. Die von den Beklagtenvertretern benutzen Worte stellten gerade keine Glaubhaftmachung dar. Hierfür wäre wenigstens einer Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten notwendig gewesen. Die Beklagtenvertreter haben vielmehr – sogar im Gegenteil (!) – ausgeführt, eine Glaubhaftmachung sei nicht erforderlich.

Als letzter „Rettungsanker“ blieb damit nur noch das Argument, das Gericht hätte den Abgleich der beiden Dateien im Hinblick auf ihre Kürze (3 Seiten) selbst vornehmen können. Dies reicht jedoch gerade nicht. Ansonsten wäre die unbedingt erforderliche Glaubmachung entwertet.

Zu beachten ist daher: Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument. Vor der Versendung über das beA muss daher unbedingt geprüft werden, ob das zu übermittelnde Dokument wirklich eine pdf-Datei ist! Wird tatsächlich einmal eine falsche Datei übermittelt, darf später die Glaubhaftmachung der Übereinstimmung der Dateien nicht vergessen werden.

BGH: Anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

Wie fast immer ging es um die Versäumung der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist um einen ganzen Tag. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger wurde wie folgt begründet: Die sonst stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte habe im elektronisch geführten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist unzutreffend vermerkt, eben einen Tag zu spät. Das OLG hatte die Berufung verworfen, der BGH weist die Rechtsbeschwerde mit Beschl. v. 29.1.2026  – V ZB 49/25 zurück!

Der BGH sieht vorliegend ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wie bereits entschieden wurde, muss die heute weit verbreitete elektronische Kalenderführung dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie die früher übliche schriftliche. Wie genau diese Kontrolle zu erfolgen hat, lässt der BGH erneut offen, insbesondere bleibt unentschieden, ob ein Kontrollausdruck in die Handakte zu nehmen ist. Dies deswegen, weil sich hier ein klassisches Fehlerrisiko ausgewirkt hat: Die Kanzleiangestellte hat die Frist versehentlich falsch notiert. Hier wäre eine Anweisung zu einer effektiven Gegenkontrolle erforderlich gewesen. Diese wurde nicht dargelegt.

Die Kläger hatten insoweit ausgeführt: Die richtige Frist sei unterstrichen und dann die Akte erneut dem Rechtsanwalt vorgelegt worden. Nach ständiger Büropraxis bedeute dies, dass die Frist richtig notiert worden sei. Darüber hinaus habe der Rechtsanwalt die Anweisung diktiert, dass das Fristverlängerungsschreiben durch das OLG in die Handakte eingeheftet werden und die Frist notiert werden solle. Dies hält der BGH für nicht ausreichend, da hierdurch gerade keine Kontrolle des richtigen Eintrags erfolgt.

Schließlich hatten sich die Kläger noch auf einen Verfahrensfehler berufen und geltend gemacht, das OLG hätte gemäß. § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass weiterer Vortrag notwendig sei. Dem folgt der BGH nicht. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle in diesem Zusammenhang müssen jedem Rechtsanwalt bekannt sein. Hier gab es demgemäß keine Lücken im Vortrag, sondern der Vortrag ließ vielmehr den Schluss darauf zu, dass es an den gebotenen organisatorischen Maßnahmen gefehlt hat.

Fazit: Bei der Notierung von Fristen ist es nicht ausreichend, mehrmals auf die Notierung derselben hinzuweisen. Es ist vielmehr erforderlich, die Notierung einmal zu kontrollieren. Ansonsten wird eine Wiedereinsetzung regelmäßig scheitern.

OLG Köln: Fehlender Verfügungsgrund

Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene Äußerungen zu unterlassen. Diese Äußerungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegenüber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG Köln wies mit Beschl. v. 18.11.2025 – 15 W 121/25 auch die sofortige Beschwerde zurück.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es regelmäßig eines Verfügungsgrundes, der in der Regel in der Eilbedürftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt würde. Allein aufgrund der Umstände, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte oder dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbedürftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verfügungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.

Im konkreten Fall sieht das OLG Köln aus folgenden Gründen keine Eilbedürftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten Äußerungen abgegeben wurden, waren an eine Behörde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht veröffentlicht und auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelmäßig an die Öffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren klären zu lassen.

Angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit lässt es das OLG Köln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um sogenannte „privilegierte Äußerungen“ gehandelt haben könnte, was hier sogar naheliegt.

Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. Höchste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!

 

 

OLG Frankfurt a.M.: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverlängerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verfügungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit führte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 3.11.2025 – 3 U 97/25, MDR 2026, 127 mit Besprechung von Palmen, MDR 2026, 23) ergangen, die ihrer Erwähnung wert ist.

Gegen das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Urteil des LG legt der Kläger innerhalb einer guten Woche Berufung ein, schöpfte dann aber die Berufungsbegründungsfrist fast aus. Die Frage war, ob dies für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausreicht. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller sein Anliegen allerdings mit dem nötigen Nachdruck verfolgen. Anderenfalls ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht so groß ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt sein könnte. Grundsätzlich besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die bloße Ausnutzung von gesetzlichen Fristen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht dringlichkeitsschädlich ist. Unter besonderen Umständen kann dies jedoch durchaus einmal der Fall sein.

Hier kamen verschiedene Umstände zusammen: Die Berufungsbegründung umfasst nur fünf Seiten. Es war nicht erkennbar, wieso es ca. sieben Wochen dauern musste, diese zu verfassen, zumal sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestand. Im Übrigen hatte der Kläger bereits in erster Instanz zahlreiche wenig sinnvolle „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet: So hatte er sich gegen die angeordnete Videoverhandlung gewandt, einen „Einspruch“ angekündigt und die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt.

Angesichts dieser Verzögerungsmaßnahmen ist vorliegend die fast vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich. Der Kläger hatte zwar die Zulassung der Revision beantragt, angesichts des § 542 Abs. 2 ZPO hatte dieser Antrag jedoch keinen Erfolg. Eine eventuelle Zulassung hätte die Revision ohnehin nicht eröffnet. Kein Gericht kann einen nicht gegebenen Rechtsweg eröffnen.

Bezüglich der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, für die sich im Gesetz selbst kaum Anhaltspunkte finden, muss man als Anwalt über ein gewisses Präsenzwissen verfügen, sonst kann man in zahlreiche Fallen laufen!

BGH: Streitwertfestsetzung jenseits der Kappungsgrenze

Über einen für die beteiligten Prozessbevollmächtigten sicherlich recht einträglichen Fall hatte der (BGH, Beschl. v. 11.11.2025 – XI ZR 160/24) durch den Einzelrichter im Rahmen eines Wertfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.

In der Sache selbst war von dem zuständigen Senat bereits entschieden worden. Dieser hatte den Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 30.000.000 Euro festgesetzt, mithin genau auf die sog. „Kappungsgrenze“ des § 39 Abs. 2 GKG. Eine Wertfestsetzung für die außergerichtlichen Kosten erfolgt von dem Senat nicht. Dies war richtig, denn eine solche Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag. Dieser Antrag wurde hier nachträglich gestellt. Der findige Anwalt schaut immer genau, ob es nicht Möglichkeiten gibt, den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren hinaus zu erhöhen. Und siehe da: An dem Verfahren waren zwei Kläger beteiligt!

Zwar gilt gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 RVG die „Kappungsgrenze“ auch für die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, jedoch waren hier am Verfahren zwei Kläger beteiligt. Und dann gilt § 22 Abs. 2 S. 2 RVG, woraus wiederum folgt: Der Wert von 30.000.000 Euro ist für jede Person maßgeblich. Nach „Adam Riese“ setzt der Einzelrichter des Senats damit den Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 Euro fest. Bezüglich der Höhe der Anwaltsvergütung macht dies durchaus einen beachtlichen Unterschied!

Man sieht daher: Gerichtliche Wertfestsetzungen, die sich regelmäßig nur auf die Gerichtsgebühren beziehen, dürfen nicht in allen Fällen ohne weiteres sang- und klanglos auf die Werte des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit übernommen werden. Wer an dieser Stelle nicht genau prüft, „ob noch etwas drin ist“, kann unter Umständen sehr viel Geld verschenken!

OLG Köln: Verlängerung der Widerrufsfrist bei einem Prozessvergleich

Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anwälte der Klägerin bei den Anwälten der Beklagten telefonisch um eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anwälte der Klägerin eine Mail von den Anwälten der Beklagten. Danach bestünden keine Bedenken gegen eine Fristverlängerung. Unterzeichnet war die Mail mit O.X., Assistentin. Beide Rechtsanwälte waren mit der Fristverlängerung einverstanden. Mit Schriftsatz vom selben Tag informierten die Anwälte der Klägerin das Gericht. Mit am 8.8.2024 eingegangenem Schriftsatz widerriefen sie den Vergleich.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist. Es hielt die Vereinbarung zur Verlängerung der Widerrufsfrist für formunwirksam. Das OLG (Urt. v. 22.10.2025 – 11 U 116/24) folgt dem nicht, sondern hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das LG zurück. Die Verlängerung der Widerrufsfrist ist eine Prozesshandlung und unterliegt daher dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Eine besondere Formvorschrift existiert für eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Die §§ 129 ff. ZPO sind nicht einschlägig, da die Erklärung gegenüber dem Prozessgegner und nicht gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat. Es verhält sich vorliegend ähnlich wie bei der Zustimmung des Gegners zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Von daher ist es hier ausreichend, dass sich die beiden Rechtsanwälte über die Assistentin über die Verlängerung geeinigt haben. Damit war die Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam und der Widerruf des Prozessvergleichs rechtzeitig.

Diese Sicht der Dinge ist jedenfalls gut vertretbar und auch praxisgerecht. Es gibt jedoch auch abweichende Entscheidungen (z. B.: LG Bonn, Urt. v. 30.12.1996 – 9 O 173/96,  MDR 1997, 783, wonach die Verlängerung der Form des Vergleiches bedarf). Sicherheitshalber sollte eine solche Vereinbarung jedoch zwischen den Prozessbevollmächtigten direkt getroffen werden, und zwar ohne die Assistenz einzuschalten.

BGH: Nichtanordnung einer Videoverhandlung als Verletzung des rechtlichen Gehörs

In der längeren Entscheidung ging es – einmal wieder – um den Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Nachdem in der Sache nichts zu gewinnen war, versucht die betroffene Rechtsanwältin das Urteil des Anwaltsgerichtshof durch die Rüge von Verfahrensfehlern zu Fall zu bringen.

Passiert war Folgendes: Am 13.2.2025 bestimmt der Vorsitzende Termin auf den 25.4.2025. Mit am 22.4.2025 13.30 Uhr eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin, ihr die Teilnahme von einem anderen Ort aus zu gestatten. Sie sei chronisch krank und zu 100 % schwerbehindert. Sie leide an beständigen Migräneattacken, die meistens 72 Stunden andauerten und medikamentös kaum bekämpft werden könnten. Sie sei nicht reisefähig.

Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass die Entscheidung über diesen Antrag erst am Sitzungstag erfolgen könne, da dafür der Senat zuständig sei, der vorher nicht zusammentreten könne. Eine positive Entscheidung könne sie nicht in Aussicht stellen. Die Klägerin könne sich vertreten lassen oder müsse ein aussagefähiges Attest vorlegen. Am Terminstag teile die Klägerin mit, sie stehe für eine Videoverhandlung zur Verfügung, ein Attest könne sie nicht vorlegen, da sie einen Arzttermin erst für den 29.4.2025 erhalten habe. Hilfsweise beantragte sie, den Termin zu verlegen. Der Anwaltsgerichtshof wies sodann den Antrag zurück.

Der BGH (Beschl. v. 29.9.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25) erkennt in dieser Verfahrensweise keinen Verfahrensfehler in Gestalt eines Gehörsverstoßes. Grundsätzlich müsse über einen Antrag auf Videoverhandlung zwar so rechtzeitig entschieden werden, dass sich der Antragsteller darauf einstellen kann. Dies gelte aber nur, wenn auch die Beteiligten selbst ihren prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommen. Vorliegend hat die Klägerin diese Pflichten verletzt, weil sie den Antrag zu spät gestellt hat. Da der Senat des Anwaltsgerichtshofes aus fünf Mitgliedern einschließlich dreier anwaltlicher Mitglieder besetzt ist, liegt auf der Hand, dass in kürzerer Frist kein Beratungstermin mehr bestimmt werden kann. (Dies ist natürlich bei einem Senat, der nur aus drei Berufsrichtern besteht, anders!) Die Klägerin hätte sich im Übrigen vertreten lassen können. Soweit die Klägerin insoweit eingewandt hat, dies sei wegen umfangreicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nicht möglich gewesen, folgt der BGH dem nicht. Die Einarbeitung auch in derartige Sachverhalte gehört zu den normalen Aufgaben von Rechtsanwälten. Wenn die Klägerin rechtzeitig einen Antrag gestellt hätte, hätte ihr auch genug Zeit zur Verfügung gestanden, um einen Kollegen zu beauftragen und diesem ihre besondere Situation darzulegen. Durch die Mitteilung der Berichterstatterin war die Klägerin im Übrigen gewarnt worden.

Folgendes interessantes Argument darf wörtlich wiedergegeben werden: „Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof die Ablehnung einer Videoübertragung unter anderem auch damit begründet hat, dass er eine Verhandlung mit persönlicher Anwesenheit der Beteiligten im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten für geboten erachte. Damit bringt er nur zum Ausdruck, dass er angesichts der zu erörternden Fragen eine direkte Kommunikation mit den Beteiligten im Sitzungssaal als erforderlich ansieht und es beispielsweise vermeiden will, durch technische Schwierigkeiten von der Erörterung der Sache abgelenkt zu werden.“

Auch die Ablehnung der Verlegung des Termins begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Ein erheblicher Grund liegt nicht vor. Eine plötzliche Erkrankung kann zwar einen solchen Grund darstellen, nicht jedoch eine seit bereits geraumer Zeit bestehende Erkrankung. Weiterhin geltend die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Damit scheiterte die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Fall zeigt, dass selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung oftmals nicht dazu bereit ist, gekünstelten bzw. selbst provozierten Verfahrensrügen Recht zu geben. Es ist schön, wenn man doch hin und wieder einmal lesen kann, dass auch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Bodenhaftung nicht ganz verliert.

OLG Brandenburg: Verjährung von Forderungen der Energieversorger

In der gerichtlichen Praxis entsteht häufig der Eindruck, dass sich Energieversorger aller Art sehr lange Zeit lassen, um ihre Forderungen geltend zu machen. Bei normalen Verbraucherverträgen wird zwar mitunter schon bei Rückständen von wenigen Hunderten Euro eine Zählerausbauklage eingereicht. Demgegenüber dauert es bei gewerblichen Strombeziehern oftmals sehr lange, bis endlich etwas geschieht.

Im konkreten Fall ( OLG Brandenburg, Urt. v. 20.8.2025 -4 U 29/25) musste die Klägerin (Stromlieferantin) lernen, dass für Stromlieferungen im gewerblichen Bereich aufgrund eines entsprechenden Versorgungsvertrages die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Bei Haushaltskunden hat der Energieversorger demgegenüber meistens Glück: Er kann sich Auf § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV (oder andere entsprechende Vorschriften) berufen. Danach ist die Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung, d. h.: Vor Zugang der Rechnung gibt es grundsätzlich keine Fälligkeit und auch keinen Anlauf der Verjährungsfrist. Diese Vorschrift gilt jedoch im gewerblichen Bereich nicht! Vielmehr bleibt es dort bei den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Da die Beklagte regelmäßig und vertragsgemäß ihren Zähler abgelesen sowie der Klägerin den (recht hohen) Verbrauch auch der Klägerin mitgeteilt hatte, lag auf Seiten des Energieversorgers sogar eine grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Aus demselben Grund scheiden auch deliktische Ansprüche des Energieversorgers gegen die Beklagte aus. Keinesfalls war die Beklagte dazu verpflichtet, von sich aus auf eine Rechnungserstellung zu drängen.

Fazit: Die interne Organisation mancher Energieversorger scheint durchaus optimierungsfähig zu sein. Wer nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Forderungen rechtzeitig geltend gemacht werden, hat das Nachsehen, wenn der Gegner die Verjährungseinrede erhebt.

 

 

OLG Frankfurt a. M.: Gebührenfreiheit von Streitwertbeschwerden

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in einem Verfahren (Beschl. v. 2.6.2025 – 3W 12/25) mit der Gerichtsgebührenfreiheit einer zwar statthafter, aber im Einzelfall unzulässigen Streitwertbeschwerde befasst. Dem ging eine Entscheidung des LG Frankfurt voraus, mit der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und gleichzeitig der Streitwert festgesetzt wurde. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und begehrte eine Reduzierung des Streitwertes.

Gemäß § 68 Abs. 1 GKG ist ein Streitwertbeschluss beschwerdefähig. Allerdings muss die Beschwer 200 Euro übersteigen. Die Beschwer wird durch den Unterschied der Gebührenlast zwischen den beiden Alternativen (Vorstellung des Antragstellers und Festsetzung durch das Gericht) ermittelt. Im konkreten Fall ergab sich eine Differenz von unter 200 Euro. Demgemäß wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Frage war nun, ob für diesen Beschluss des OLG Gebühren anfallen. Dies richtet sich nach § 68 Abs. 8 S. 1 GKG. Danach ist das Verfahren grundsätzlich gebührenfrei. Gleichzeitig besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Gebührenfreiheit nur dann eingreift, wenn die Beschwerde statthaft ist. Insoweit ist zu beachten, dass „statthaft“ nicht „zulässig“ bedeutet. Auch eine unzulässige Beschwerde kann statthaft sein, wenn gegen die angefochtene Entscheidung grundsätzlich die Beschwerde zulässig ist. So liegen die Dinge hier: Gegen eine erstinstanzliche Wertfestsetzung ist stets eine Beschwerde möglich (§ 68 Abs. 1 GKG). Hier ist die Beschwerde damit statthaft, da grundsätzlich gegeben, jedoch nicht zulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer von 200 Euro fehlt. Damit greift § 68 Abs. 8 S. 1 GKG: Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei. Entsprechend § 68 Abs. 9 S. 2 GKG werden darüber hinaus keine Kosten erstattet.

Fazit: Die Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Wertfestsetzungen ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde grundsätzlich statthaft, jedoch im konkreten Fall unzulässig ist.