Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Versäumnisurteil.

Erneute Säumnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – IX ZR 52/24

Der IX. Zivilsenat ergänzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu § 700 Abs. 6, § 345 und § 514 Abs. 2 ZPO um einen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt.

Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren Ansprüche auf rechtsanwaltliche Vergütung in Höhe von rund 225.000 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde beiden Beklagten am 28. Dezember 2022 zugestellt. Ihre Widersprüche gingen am 11. bzw. 12. Januar 2023 bei Gericht ein. Einen Tag später erließ das AG gegen beide Beklagten einen Vollstreckungsbescheid. In der weiteren Folge gab es die Sache wegen der erhobenen Widersprüche an das LG als Streitgericht ab.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erschien für die Beklagten niemand. Das LG verwarf die Einsprüche der Beklagten durch zweites Versäumnisurteil. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten vor dem Landgericht säumig waren und dass die Klageforderung schlüssig ist. Das LG hätte den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide aber dennoch nicht verwerfen, sondern nur durch erstes Versäumnisurteil die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten dürfen.

Das LG hätte ein zweites Versäumnisurteil nur dann erlassen dürfen, wenn die Vollstreckungsbescheide verfahrensfehlerfrei ergangen wären. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Beide Widersprüche sind gemäß § 694 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen, weil der Vollstreckungsbescheid bis dahin noch nicht verfügt war. Das AG hätte die Sache deshalb an das LG abgeben müssen, ohne zuvor einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der dennoch erlassene Vollstreckungsbescheid bildet keine hinreichende Grundlage für ein zweites Versäumnisurteil. Das LG hätte in dieser Verfahrenssituation allenfalls ein erstes Versäumnisurteil erlassen dürfen (so schon BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Darin hätte es, wie der BGH nunmehr klarstellt, den Vollstreckungsbescheid ungeachtet des vorangegangenen Verfahrensfehlers nicht aufheben dürfen, weil die Klageforderung schlüssig ist.

Ein dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils zugrunde liegender Verfahrensfehler darf nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Berufung geltend gemacht werden (so ebenfalls bereits BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Hierfür genügt bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid die Rüge, das zweite Versäumnisurteil hätte mangels Schlüssigkeit der Klageforderung nicht ergehen dürfen. Der BGH entscheidet nunmehr, dass das Berufungsgericht auf eine solche Rüge hin von Amts wegen prüfen muss, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. § 529 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht Mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur auf entsprechende Rüge hin prüft, ist insoweit nicht anwendbar.

Praxistipp: Eine Zurückverweisung in die erste Instanz ist nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zulässig, wenn eine Partei dies beantragt.

OLG Frankfurt a. M.: Feststellung der Parteifähigkeit

Das OLG Frankfurt a. M. unterbreitete in seinem Beschl. v. 11.3.2025 – 9 U 54/24 einige interessante Ausführungen zur Prüfung der Parteifähigkeit, auch in der Berufungsinstanz.

Es ging um die Frage, ob eine angebliche Ltd. aus dem Vereinigten Königreich existiert oder nicht. In einem solchen Fall muss das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen die Existenz der Partei prüfen. Dabei sind alle in Frage kommenden Beweise zu erheben. Es gilt allerdings der Grundsatz des Freibeweises. Erst wenn nach der Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Existenz der Partei verbleiben, ist davon auszugehen, dass die Parteifähigkeit fehlt. Dabei darf die Parteifähigkeit nicht als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offengelassen werden. Die Parteifähigkeit ist eine Sachurteilsvoraussetzung, ohne die kein Urteil ergehen darf.

Da die Parteifähigkeit in jeder Instanz zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht nicht an die Feststellung der Eingangsinstanz gebunden. Die §§ 529, 531 ZPO sind daher darauf gleichfalls nicht anwendbar.

In dem Vereinigten Königreich gibt es keine dem hiesigen Handelsregister vergleichbare Einrichtung. Die Existenz einer Ltd. kann wie folgt nachgewiesen werden: Vorlage der „articles of association“, Legitimationsbeschluss über die Bestellung des „director“, Bescheinigung eines „notary public“ oder des „Companies House“.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Präklusion von Vorbringen in der Berufungsinstanz.

Zustellung eines Versäumnisurteils
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – XII ZR 65/23

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit dem Anwendungsbereich von § 531 Abs. 2 ZPO.

Die Kläger nehmen den Beklagten nach dem Scheitern der Übernahme einer Gaststätte auf Rückzahlung von 60.000 Euro in Anspruch. Das LG hat gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Dieses wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.5.2022 zugestellt. Das LG hat den am 1.6.2022 eingelegten Einspruch des Beklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG durfte den zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten, wonach das Versäumnisurteil entgegen den Angaben in der Zustellungsurkunde nicht in seinen Briefkasten eingeworfen wurde, sondern in den Briefkasten einer in demselben Haus wohnenden Person gleichen Nachnamens, nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen.

Die ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils ist von Amts wegen zu prüfen. Diesbezügliches Vorbringen darf nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Das OLG wird nach Zurückverweisung zu klären haben, ob das Versäumnisurteil an dem in der Zustellungsurkunde angegebenen Tag in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen wurde. Hierbei wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob die Beweiskraft der Zustellungsurkunde dadurch beeinträchtigt ist, dass der Vorname des Beklagten darin nicht vollständig angegeben ist.

Praxistipp: Eine Postzustellungsurkunde erbringt nach § 415 ZPO vollen Beweis für die darin angegebenen Zustellungshandlungen. Die Beweiskraft einer solchen Urkunde kann aber gemindert sein, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig, unklar oder unstimmig sind.