Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats.

Wiedereinsetzung bei Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 591/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen die Partei für ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten noch einzustehen hat – und mit den Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe in solchen Fällen.

Die Beklagten zu 1 und 3 sind in erster Instanz zur Räumung von gemieteten Gewerberäumen verurteilt worden. Das Urteil des LG ist ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Dieser hat fristgerecht Berufung eingelegt und mit einem am 5. August 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 1. September 2025 zu verlängern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Am 19. August 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte dem OLG mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Auf einen Fristverlängerungsantrag der neuen Prozessbevollmächtigten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die gewährte Fristverlängerung unwirksam sein dürfte, weil sie erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt worden sei.

Die neuen Prozessbevollmächtigten begründeten die Berufung am 1. September 2026 und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, ihre Mandanten hätten ausweislich der Gerichtsakte nach Einlegung der Berufung ihren Anwalt gewechselt. Erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden sei ihnen bekannt geworden, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter den am 31. Juli 2025 erstellten ersten Antrag auf Fristverlängerung erst am 5. August eingereicht habe. Dessen Verschulden habe sie nicht zu vertreten, weil das Mandatsverhältnis beendet gewesen sei.

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Fristverlängerung unwirksam ist, weil sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt wurde, die am 3. August 2025 geendet hat.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen sich die Beklagten zu 1 und 3 das Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht so lange zurechnen lassen, bis die Beendigung des Mandats dem Gericht angezeigt wurde oder bis sich die neuen Prozessbevollmächtigten bestellt haben. § 85 Abs. 2 ZPO greift vielmehr schon von dem Zeitpunkt an nicht mehr, zu dem das Mandat gekündigt worden ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat im Ergebnis dennoch keinen Erfolg. Aus seiner Begründung geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet worden ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten vor Beendigung des Mandatsverhältnisses beruht.

4  Bei Übernahme eines Mandats in einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte umgehend geprüft werden, ob vorangegangene Anträge auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt worden sind.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.

Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
BGH, Urteil vom 29. Juli 2026 – XII ZB 618/25

Der XII. Zivilsenat wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Fall an, in dem ein Anwalt in der Beschwerdeschrift eine haftungsträchtige Formulierung verwendet hat.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinn in Anspruch. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der betreffende Schriftsatz ist überschrieben mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“. Im einleitenden Absatz heißt es:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lag dem Schriftsatz nicht bei. Er enthielt auch nicht die Erklärung, dass sich die Vermögensverhältnisse seit dem in erster Instanz gestellten Antrag nicht verändert haben.

Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, weil sie unter einer Bedingung eingelegt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich unzulässig.

Sind die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist allerdings regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Formulierung, das Rechtsmittel werde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt, ist eindeutig und lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde nur bedingt eingelegt wurde. [Auf den Umstand, dass in dem betreffenden Absatz von einer Berufung die Rede war, geht der BGH nicht ausdrücklich ein.]

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das OLG der Antragstellerin die ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Wiedereinsetzung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingereicht wurde noch eine Mitteilung, dass sich gegenüber der ersten Instanz nichts geändert hat.

Praxistipp: Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Frist zur Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Letzteres setzt voraus, dass die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2026 – VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 8). Die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck nebst Belegen reicht aus, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312).

Blog powered by Zöller: Wiedereinsetzung trotz Signaturfehlers

Nach ständiger Rechtsprechung hindert ein Anwaltsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn die Fristversäumung durch rechtzeitige Aufdeckung des Fehlers durch das Gericht noch hätte vermieden werden können. Es fehlt dann an der Kausalität des Anwaltsfehlers; sie wird durch die Unterlassung des Gerichts gewissermaßen überholt.

Zu der Frage, wann und wie das Gericht auf erkennbare Fehler zu reagieren hat, gibt es eine umfangreiche, sehr kasuistische Rechtsprechung, die in jüngster Zeit, vor allem bedingt durch die Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs, weiter ausdifferenziert worden ist (s. Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn. 20 ff., 23.15; § 130a Rn. 28). Der BGH betont zwar immer wieder, dass die Gerichte nicht generell dazu aufgerufen sind, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Längst festgeschrieben ist aber (angestoßen durch das BVerfG), dass die Falschadressierung eines Schriftsatzes dann unschädlich ist, wenn er so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen und der Zuständigkeitsmangel so leicht erkennbar ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Wann ein solcher Mangel erkannt werden muss und welche Zeit ein ordentlicher Geschäftsgang in Anspruch nehmen darf, darüber wird jedoch sehr einzelfallbezogen gestritten und entschieden.

Der elektronische Rechtsverkehr bringt hierzu permanent neue Fragestellungen hervor. Die letzte BGH-Entscheidung in diesem Kontext betraf den Fall, dass der fristgebundene Schriftsatz über das beA eines anderen als des einfach signierenden Rechtsanwalts eingereicht worden war. Der BGH entschied, dass dieser zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung führende Mangel von der Geschäftsstelle des Gerichts hätte erkannt und dem Einreicher ein entsprechender Hinweis gegeben werden müssen. Da bei Eingang des Schriftsatzes noch 30 Kalendertage bis zum Fristablauf offenstanden, hätte die ordnungsgemäße Einreichung dann nachgeholt werden können, denn länger als zehn bis zwölf Kalendertage dürfe eine solche rein formale Prüfung nicht dauern (BGH v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24).

Ein anderer Senat des BGH hat dies in einer Entscheidung v. 19.1.2023 (V ZB 28/22, MDR 2023, 381) noch anders gesehen. Demnach komme es auf die Erkennbarkeit eines Signaturfehlers für die Geschäftsstelle nicht an, denn dieser obliege nur die Prüfung des Dateiformats. Ob das Dokument ordnungsgemäß übermittelt wurde, betreffe dagegen die vom Gericht vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung. Dass der Vorsitzende den Signaturfehler bereits am übernächsten Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle erkennen würde, sei nicht zu erwarten gewesen. Wie der BGH wiederholt (allerdings im Zusammenhang mit Fragen der Zuständigkeit oder Statthaftigkeit) entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und ggf. nach Ablauf der Fristen überprüft (zuletzt BGH v. 6.8.2025 – XII ZB 103/25).

Auf der (einigermaßen) sicheren Seite ist der Anwalt daher nur, wenn er (abgesehen natürlich von sorgfältiger Ausgangskontrolle) fristwahrende Schriftsätze zehn bis zwölf Kalendertage vor Fristablauf einreicht.


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Anwaltsblog 21/2025: Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen den Willen einer Partei!

Unter welchen Voraussetzungen einer Partei von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, hat der BGH entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 – V ZB 44/24):

Nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bereits bis zum 12. Januar 2024 verlängert worden war, hat der Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 beantragt, die Frist erneut bis zum 26. Januar 2024 zu verlängern, weil der Prozessbevollmächtigte als alleiniger Sachbearbeiter erkrankt sei. Die Beklagte hat am selben Tag kurz zuvor einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 25. Januar 2024 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden, dass eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist nicht gewährt worden sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, hat die Klägerin geltend gemacht, über den Verlängerungsantrag sei noch nicht entschieden worden, weshalb eine Verwerfung der Berufung nicht in Betracht komme. Dem nach Ablehnung der Fristverlängerung zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung werde stattzugeben sein, da der erkrankungsbedingte Ausfall ihres Prozessbevollmächtigten unvorhersehbar gewesen sei und dieser als Einzelanwalt den grundsätzlich vertretungsbereiten Kollegen nicht in zumutbarer Weise mit der Fertigung der Berufungsbegründung habe beauftragen können. Mit Verfügung vom 15. April 2024 hat der Vorsitzende des Berufungssenats mitgeteilt, es sei bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden könne. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 wiederholt, dass über den Antrag auf Fristverlängerung durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden werden müsse. Demzufolge sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch nicht angebracht. Für den Fall der Ablehnung der Fristverlängerung hat sie angekündigt darzulegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter mit einem grippalen Infekt bis zum 22. Januar 2024 ans Bett gefesselt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wurde mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegründung hindernden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, also mit Ablauf des 22. Januar 2024 in Gang gesetzt (§ 234 Abs. 2 ZPO), und endete mit Ablauf des 22. Februar 2024. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin Wiedereinsetzung nicht beantragt.

Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehalten, ihr von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt aber nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält. Die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO soll lediglich verhindern, dass die Partei einen unverschuldeten Rechtsverlust allein deshalb erleidet, weil sie keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Erklärt die Partei, nachdem sie von dem Gericht auf die Fristversäumung hingewiesen worden ist, sie stelle keinen Wiedereinsetzungsantrag, darf ihr über § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wiedereinsetzung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden. So wäre es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat, auch nach mehreren Hinweisen des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, erklärt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (noch) nicht zu stellen. Er hat die Wiedereinsetzung auch nicht vorsorglich oder hilfsweise beantragt. Im Gegenteil hat er auf seiner mit den prozessualen Vorgaben offenkundig unvereinbaren Rechtsauffassung beharrt, das Gericht müsse die Fristverlängerung durch begründeten Beschluss ablehnen und er sei erst im Anschluss daran gehalten, Wiedereinsetzung zu beantragen. Daran muss er sich festhalten lassen und kann nicht mit der Rechtsbeschwerde geltend machen, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen Wiedereinsetzung gewähren müssen.

 

Fazit: Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 – VIII ZB 17/22 –, MDR 2023, 861).

Anwaltsblog 14/2025: Keine Pflicht des Gerichts zur rechtzeitigen Erteilung eines Hinweises an die Partei bei Fristversäumung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob einer Prozesspartei, deren Prozessbevollmächtigter gut 14 Tage vor Fristablauf statt der Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete Kostenrechnung an das Berufungsgericht übermittelt hatte, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23):

In einem Berufungsverfahren war die Begründungsfrist für den Kläger bis zum 14. August 2023 verlängert worden. Am 25. Juli 2023 ging auf dem Justizserver eine aus dem beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte Datei ein. Hierbei handelte es sich um eine an den Kläger gerichtete E-Mail seines Prozessbevollmächtigten mit der als Anhang beigefügten Kostenrechnung für das Berufungsverfahren. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Fristablauf eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers per beA einen Schriftsatz vom 18. Juli 2023 mit der Berufungsbegründung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe selbst am 25. Juli 2023 die Berufungsbegründung übermitteln wollen und dabei versehentlich nicht die betreffende Datei, sondern ein E-Mail-Schreiben an seinen Mandanten ausgewählt, das „unmittelbar neben der Berufungsbegründung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert“ gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hinweisen müssen; dann hätte das Versehen noch geheilt werden können.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Kontrollpflichten erstrecken sich u.a. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie – anhand des zuvor vergebenen Dateinamens – ob die richtige Datei übermittelt wurde. Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen. Sein für die Fristversäumung ursächliche Verschulden entfällt auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsgericht war aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Eingang der am 25. Juli 2023 übermittelten Datei zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass von diesem anstatt einer Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail eingereicht wurde. Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen für die Partei führt. Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristversäumnis entgegen zu wirken. Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verpflichtet. Es lag nicht offen zutage, dass am 25. Juli 2023 seitens des Klägers (gerade) der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung übermittelt werden sollte und deshalb die Auswahl des übersandten – nicht die Berufungsbegründung enthaltenen – elektronischen Dokuments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste. Eine leicht erkennbare Fehlerhaftigkeit der am 25. Juli 2023 erfolgten Übermittlung eines Dokuments an das Berufungsgericht ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem betreffenden Tag für den Kläger als einzige Frist diejenige zur Berufungsbegründung lief. Denn das Berufungsgericht musste den Umstand, dass überhaupt ein Schriftsatz der Klägerseite eingegangen ist, nicht ohne Weiteres mit dem noch mehr als 14 Tage später anstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Zusammenhang bringen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Bezeichnung und den Inhalt der übermittelten Datei über die Bedeutung des eingereichten Dokuments im Unklaren war und einen Fehler des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments für möglich gehalten haben könnte, wäre das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Kläger verpflichtet gewesen. Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen ein Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingeht oder an einem offensichtlichen äußeren formalen – ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung unschwer erkennbaren – Mangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet. Dagegen lässt der Eingang einer Datei – beinhaltend eine an den Mandanten gerichtete E-Mail mit der Bitte um Bezahlung der angehängten anwaltlichen Kostenrechnung – aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die nach der Übermittlung vorzunehmende beA-Ausgangskontrolle des absendenden Rechtsanwalts, die gerade (auch) eine Prüfung der Übereinstimmung der übermittelten mit der zu übermittelnden Datei umfassen soll, versagt hat und dass der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, mit der erfolgten Versendung die Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die Ausgangskontrolle von dem dafür zuständigen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus.

 

Fazit: Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – VIII ZB 80/22 –, MDR 2023, 796).

Anwaltsblog 6/2025: Reicht für den erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Angabe aus, dass die Begründung „binnen einer Frist von sechs Wochen“ erfolgen wird?

Mit den Anforderungen an einen erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hatte sich zum wiederholten Mal der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 16/23):

 

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift heißt es: „Anträge und die Begründung bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten, welcher binnen einer Frist von sechs Wochen und somit bis zum 07.02.2023 erfolgen wird.“ Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 2. Februar 2023, dass die Frist für die Berufungsbegründung am 30. Januar 2023 abgelaufen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung begründet und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist beantragt, weil die Berufungsschrift einen Antrag auf Fristverlängerung enthalten habe. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners – auf eine solche hat sich der Kläger nicht berufen – auf Antrag um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Ein Berufungskläger muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Ohne Verschulden iSv. § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört auch die Darlegung eines erheblichen Grundes iSd. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung, an die bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wird der Antrag auf Fristverlängerung nicht in diesem Sinne begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde.

Bei Anlegung dieses Maßstabs bedarf es keiner Entscheidung, ob der Berufungsschrift überhaupt ein konkludenter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung zu entnehmen ist. Denn mangels Darlegung eines erheblichen Grundes durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht auf die Gewährung einer Fristverlängerung vertrauen. Im Übrigen kann einem (unterstellten) Verlängerungsantrag auch keine konkludente Darlegung eines erheblichen Grundes entnommen werden. Der Kläger beruft sich darauf, sein Prozessbevollmächtigter sei wegen einer Häufung von Fristsachen im Januar 2023 an der rechtzeitigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung und der Fertigstellung der Berufungsbegründung gehindert gewesen. Zwar kann unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen und zählt zu den erheblichen Gründen insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten. Einer Auslegung des Fristverlängerungsantrags dahingehend, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers konkludent auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe, steht jedoch entgegen, dass im Antrag überhaupt keine Umstände genannt werden, aus denen der Anlass der begehrten Fristverlängerung hätte entnommen und aus denen somit ein Rückschluss auf den erheblichen Grund hätte gezogen werden können. Allein aus der unterbliebenen Angabe anderer Hinderungsgründe folgt nicht, dass sich der Klägervertreter zur Begründung seines Fristverlängerungsantrags (konkludent) auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe. Denn eine solche ist nicht ohne weiteres als erheblicher Grund iSd. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu vermuten.

 

Fazit: Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen.

Anwaltsblog 29/2024: Wann führen Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung?

Der BGH hatte zu entscheiden, welche Auswirkungen Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung einer Entscheidung auf die Wirksamkeit der Zustellung haben (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 493/22):

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit einem am 7. März 2022 zugestellten Beschluss, der einen auf den 24. Februar 2022 lautenden Verkündungsvermerk trägt, zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 83.248,50 € verpflichtet. Auf Beanstandungen der Beteiligten über Unvollständigkeiten des Beschlusses hat das AG am 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass den Beteiligten „versehentlich Ausfertigungen des am 24. Februar 2022 verkündeten Beschlusses übersandt“ worden seien, die – wahrscheinlich aufgrund von Formatierungsfehlern bei der Textverarbeitung – nicht mit dem Originalbeschluss in der Gerichtsakte übereinstimmten. Zugleich hat es die Beteiligten gebeten, die „übersandten Beschlüsse zurückzureichen“, damit die „Entscheidung (…) erneut zugestellt werden“ könne. Gegen den ihm am 24. März 2022 erneut zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 20. April 2022 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde als verfristet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das OLG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG begann ohne Rücksicht auf die Mängel der Beschlussausfertigung bereits mit der am 7. März 2022 erfolgten Zustellung zu laufen. Bei Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter beglaubigter Abschrift kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist entscheidend darauf an, ob die zugestellte beglaubigte Abschrift formell und inhaltlich geeignet war, den Beteiligten die Entschließung über die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen. Der Zustellungsempfänger muss aus der beglaubigten Abschrift wenigstens den Inhalt der Urschrift und vor allem den Umfang seiner Beschwer und die tragenden Entscheidungsgründe erkennen können. Dies war hinsichtlich der am 7. März 2022 zugestellten beglaubigten Abschrift der Fall. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen der Abschrift ergab sich seine Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in Höhe von 83.248,50 € nebst Zinsen. Auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe unvollständig waren, ließen diese allein noch keine Zweifel am Umfang der Zahlungsverpflichtung aufkommen. Da die Zustellung am 7. März 2022 wirksam war, konnte die nochmalige Zustellung den Lauf der Frist nicht mehr beeinflussen. Denn das AG konnte durch die Veranlassung der erneuten Zustellung die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr rückgängig machen.

Das OLG hätte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist bewilligen müssen. Denn der Antragsgegner hat diese unverschuldet versäumt. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht gegeben. Zwar ist die verspätete Einlegung des Rechtsmittels auf den Irrtum des Rechtsanwalts über die den Fristlauf auslösende Zustellung zurückzuführen. Dass dieser Irrtum auf der Mitteilung des Gerichts beruhte, entlastet den Rechtsanwalt noch nicht ohne Weiteres. Denn auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts darf er sich nicht ohne Weiteres verlassen, sondern ist verpflichtet, die sich bei der Verfahrensführung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dementsprechend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus. Anderes gilt indessen, wenn dem Rechtsanwalt vom Gericht gegebene Informationen sich auf gerichtsinterne Vorgänge beziehen und die Unrichtigkeit der Informationen mithin nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Erklärt etwa das Gericht die bereits erfolgte Zustellung für unwirksam und ist die Unrichtigkeit dieser Information für den Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erkennbar, so trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden, wenn er davon ausgeht, dass erst die wiederholte Zustellung wirksam ist und den Lauf einer Frist auslöst. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die Aufforderung, die zugestellte Ausfertigung zurückzusenden, erfolgte durch die zuständige Richterin. Zwar waren den Beteiligten Unvollständigkeiten aufgefallen, jedoch war damit dem Rechtsanwalt das konkrete Ausmaß der Abweichungen von der erlassenen Entscheidung nicht erkennbar. Aus diesem Grund konnte er auch nicht aus eigener Kenntnis von der Wirksamkeit der ersten Zustellung ausgehen. Zumal er die erhaltene Ausfertigung auf die Aufforderung des Gerichts zurückgegeben hatte, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er hinsichtlich des Laufs der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist die zweite Zustellung für maßgeblich gehalten hat.

Ob der Antragsgegner konkludent einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, kann offenbleiben. Denn bei der gegebenen Sachlage hätte das OLG ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen müssen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.

 

Fazit: Veranlasst die Geschäftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Versäumnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Belehrung über den Einspruch unwirksam, so wird der bereits mit der ersten Zustellung ausgelöste Lauf der Einspruchsfrist davon nicht berührt. Den Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von der Geschäftsstelle die nicht näher erläuterte Auskunft erhält, die erste Zustellung sei unwirksam und könne als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkreten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 15. Dezember 2010 – XII ZR 27/09 –, MDR 2011, 316).

Blog powered by Zöller: Wiedereinsetzung trotz Falschadressierung

Es sollte nicht passieren, geschieht aber immer wieder: Der Rechtsanwalt sendet eine Berufungsschrift über sein beA ans falsche Gericht, und zwar so spät, dass der Fehler nicht mehr korrigiert werden kann. Die Verwerfung der Berufung ist unumgänglich, eine Wiedereinsetzung erscheint wegen eindeutigen Anwaltsverschuldens ausgeschlossen. Doch es gibt eine Rettungschance, auf die der BGH im Beschluss v. 10.10.2023 – VIII ZB 60/22 hingewiesen hat (obwohl sie im dortigen Verfahren nicht genutzt wurde).

Denn nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhält der Absender eines elektronischen Schriftsatzes eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, muss der Erhalt dieser Bestätigung überprüft und dabei auch kontrolliert werden, ob der richtige Schriftsatz übermittelt wurde und ob er beim richtigen Gericht eingegangen ist (näher dazu Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130a ZPO Rn. 24 und § 233 ZPO Rn. 23.15). Der Rechtsanwalt darf diese Prüfung seinem Personal überlassen, sofern er es entsprechend eingewiesen und überwacht hat. Hat er dies aber getan und wurde der Fehler trotzdem nicht erkannt, liegt ein Mitarbeiterverschulden vor, welches der Prozesspartei nicht zugerechnet werden kann und zugleich die Kausalität des ursprünglichen Anwaltsfehlers beseitigt. Wiedereinsetzung ist also möglich.

Es ist daher dringend angeraten, die Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entsprechend geschultem Personal zu übertragen und mit dem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, dass dies geschehen ist.

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Hinweis: Die Entscheidung vom 10.10.2023 ist während der Drucklegung des neuen Zöller ergangen, wird aber schon jetzt – wie alle künftigen Entscheidungen von größerer Praxisbedeutung – in der Online-Version des Kommentars nachgewiesen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Überprüfungspflicht des Anwalts nach mehrfachen Fehlern einer Kanzleiangestellten
Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZB 1/21

Mit den Folgen von mehreren zutage getretenen Fehlern einer Kanzleiangestellten bei der Eintragung von Fristen befasst sich der IV. Zivilsenat.

Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. In mehreren Parallelverfahren hatten andere Versicherte entsprechende Ansprüche geltend gemacht. Einige davon hatten denselben Prozessbevollmächtigten wie die Klägerin.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Berufung ein, die innerhalb der Frist aber nicht begründet wurde. Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung, weil die mit der Fristenkontrolle betraute Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollmächtigten die Frist trotz entsprechender Verfahrensanweisung nicht in den elektronischen Kalender eingetragen habe. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war zu einer persönlichen Überprüfung des Fristenkalenders verpflichtet. Die in Rede stehende Kanzleiangestellte hatte in vier Parallelverfahren die Begründungsfrist ebenfalls nicht in den Kalender eingetragen. Der Prozessbevollmächtigte hatte hiervon rund drei Wochen vor dem Ende der im Streitfall laufenden Frist Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an war der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in allen in Betracht kommenden Parallelverfahren zu überprüfen. Er durfte von einer vollständigen Überprüfung nicht deshalb absehen, weil in den zwei Wochen nach Bekanntwerden der vier Fehler keine weiteren Fehler zutage getreten waren.

Praxistipp: Nach Bekanntwerden eines Fehlers reicht die abstrakte Weisung, alles Erforderliche zu dessen Korrektur zu veranlassen, nicht aus. Erforderlich sind eine konkrete Benennung der zu ergreifenden Maßnahmen und die Überprüfung, ob diese ausgeführt worden sind.

Ergänzung des Vorbringens zu einem bereits aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ersichtlichen Fehler einer Kanzleiangestellten
Beschluss vom 16. Dezember 2021 – V ZB 34/21

Mit der Abgrenzung zwischen einem unzulässigen Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen und der zulässigen Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger haben gegen ein ihnen ungünstiges Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt, diese aber nicht rechtzeitig begründet. Mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machten sie geltend, die mit dem Versand betraute Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollmächtigten habe die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist vorab per Telefax versandt und entsprechend der Dienstanweisung auf Seitenzahl, Faxnummer des Empfangsgerichts und OK-Vermerk geprüft. Für den fehlenden rechtzeitigen Zugang müsse ein technischer Fehler des Empfangsgeräts ursächlich sein.

Das OLG wies darauf hin, aus dem vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich, dass die verwendete Telefax-Nummer hinsichtlich einer Ziffer von der Nummer des OLG abweiche, was darauf schließen lasse, dass die Angestellte keinen Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle vorgenommen habe. Die Klägerin trug hierauf ergänzend vor, es bestehe die Anweisung, die verwendete Telefaxnummer vor dem Versand mit einem Originalschreiben des Empfängers oder einer anderen sicheren Quelle abzugleichen; der Fehler in der verwendeten Telefaxnummer beruhe auf einem Versehen der Angestellten im Einzelfall. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH gewährt den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das OLG durfte das ergänzende Vorbringen nach dem gerichtlichen Hinweis nicht unberücksichtigt lassen. Dass eine unzutreffende Faxnummer verwendet wurde, ergab sich – wie das OLG in seinem Hinweis mitgeteilt hat – schon aus dem Sendebericht, der fristgerecht mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegt wurde. Aus diesem Gesuch ergab sich auch, dass der Prozessbevollmächtigte Anweisungen zur Überprüfung der Telefaxnummer erteilt hatte. Bei dieser Ausgangslage sind seine Angaben zum konkreten Inhalt dieser Anweisungen trotz Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist noch zulässig, weil sie der Ergänzung von fristgerechtem Vorbringen dienen, das erkennbar ergänzungsbedürftig und ergänzungsfähig ist.

Praxistipp: Als zuverlässige Quelle für den Abgleich der Telefaxnummer kommt auch ein aktuelles Verzeichnis in Betracht, nicht aber ein beliebiges, nicht vom Adressaten stammendes Schreiben in der Handakte. Ein Abgleich vor dem Versand genügt. Ein erneuter Abgleich nach dem Versand ist grundsätzlich nicht erforderlich.

BGH: Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postweg und Anforderungen an den folgenden Wiedereinsetzungsantrag

Der BGH (Beschl. v. 28.4.2020 – VIII ZB 12/19) hat sich mit den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschäftigt und insbesondere deutlich gemacht, dass ein Anwalt nicht zwingend zu den Leerungszeiten des Briefkastens vortragen muss.

Sachverhalt: Eine Berufungsbegründung war ausgeblieben. Die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist war am 10.9.2018 abgelaufen. Nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Berufungsbegründung sei am 28.8.2018, einem Freitag (tatsächlich war der 28.8.2018 allerdings ein Dienstag!) vom Rechtsanwalt an seinem letzten Arbeitstag vor dem Jahresurlaub nach Büroschluss „persönlich ausgefertigt, unterzeichnet, in einen Briefumschlag verpackt und ausreichend frankiert in einen Briefkasten der Deutsche Post AG eingelegt“ worden. Sie müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Eine Berufungsbegründung vom 28.8.2018 war beigefügt worden. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung. Begründung: Es sei kein Vortrag zum Standort des Briefkastens sowie dessen Leerungszeiten erfolgt. Der 28. August sei kein Freitag gewesen, sondern ein Dienstag. Die ordnungsgemäße Adressierung des Umschlages sei nicht nicht dargelegt worden. Die Schilderung sei auch deswegen nicht glaubhaft, da zuvor die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis weit in den Urlaub hinein verlängert worden war.

Anforderungen an Vortrag: Der BGH akzeptiert diese Entscheidung nicht, sondern hebt sie auf und bewilligt selbst die beantragte Wiedereinsetzung! Das OLG hat zu strenge Anforderungen gestellt und darüber hinaus gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Vortrag genügt grundsätzlich den Anforderungen. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum zwischen Einwurf und Fristende bedurfte es keiner näheren Angaben zum Ort und zu den Leerungszeiten. Die ordnungsgemäße Adressierung ergab sich aus der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Berufungsbegründung. Bei der falschen Tagesangabe habe es sich, wie später ausführt worden war, um eine Verwechslung gehandelt. Gemeint gewesen, sei natürlich Freitag, der 31.8.2018. Der Schriftsatz sei am Dienstag verfasst, aber eben erst am Freitag verschickt worden.

Aufklärung von Widersprüchen im Vortrag: Vor allem hätte das OLG dem Rechtsanwalt hier die Gelegenheit geben müssen, zu diesem Widerspruch vorzutragen, bevor es die Berufung verworfen hat. Sofern das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken möchte, muss es dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit geben, etwaige Lücken zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Wenn insoweit noch ergänzungsbedürftige Angaben erforderlich sind, deren Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten war, können diese auch noch mit einer Rechtsbeschwerde nachgeholt werden. Die Fristverlängerung bis weit nach dem Urlaubsantritt alleine sei nicht dazu geeignet, Zweifel an der Darstellung des Geschehensablaufes aufkommen zu lassen.

Fazit: Im Gegensatz zu den meisten OLG ist der BGH bei Wiedereinsetzungsfragen regelmäßig sehr großzügig (eigentlich zu großzügig) und neigt dazu, vielen Erklärungen Glauben zu schenken, denen man eigentlich durchaus mit größerer Skepsis begegnen müsste.