Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Vormerkung.

Fortbestand einer Vormerkung bei Verlängerung der Annahmefrist
BGH, Urteil vom 8. März 2024 – V ZR 176/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit einer gehaltvollen Mischung aus internationalem Familienrecht, Sachenrecht und Bereicherungsrecht.

Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004 mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Südafrika. Im Jahr 2006 heirateten die beiden dort.

Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann eine Eigentumswohnung in München, die ihm schon vor der Eheschließung gehört hatte, ohne Zustimmung der Klägerin auf seinen Sohn aus früherer Ehe. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folge bot er der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übereignung der Wohnung an. Zur Annahme des Angebots setzte er eine Frist bis 31.12.2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übereignung wurde im Juli 2014 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Ehemannes der Beklagten eingetragen. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie sei nach südafrikanischem Güterrecht mit der Eheschließung Gesamthandseigentümerin der Wohnung geworden und ihr Ehemann habe über diese nicht ohne ihre Zustimmung verfügen dürfen.

Der Ehemann der Beklagten verlängerte einige Tage nach Eintragung des Widerspruchs die Frist zur Annahme seines Übereignungsangebots bis 31.12.2026, also um zehn Jahre.

Die auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Das OLG hat die Klägerin zu Recht als prozessführungsbefugt angesehen.

Ob die Klägerin Ansprüche aus dem geltend gemachten Gesamthandseigentum alleine geltend machen darf, ist nach dem südafrikanischen Recht zu bestimmen.

Die Prozessführungsbefugnis ist zwar grundsätzlich nach deutschen Prozessrecht zu beurteilen. Soweit es um die Frage geht, ob eine Partei ein ihr nicht oder nicht allein zustehendes Recht im eigenen Namen geltend machen kann, ist jedoch das dafür einschlägige materielle Recht maßgeblich. Dieses ist in Fällen mit Auslandsbezug nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen.

Im Streitfall ist danach das südafrikanische Güterrecht anwendbar, weil die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung dort beide ihren Wohnsitz hatten. Nach dieser Rechtsordnung kann ein Ehegatte Ansprüche aus Gesamthandseigentum ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten geltend machen.

Das OLG durfte aber nicht offenlassen, ob die Klägerin tatsächlich Gesamthandseigentümerin geworden ist und ob der Ehemann der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegebenenfalls gutgläubig erworben hat.

Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vormerkung kraft guten Glaubens auch dann wirksam entstanden ist, wenn der Ehemann der Beklagten nicht Eigentümer der Wohnung ist. Der Ehemann war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer eventuellen Unrichtigkeit. Ein Widerspruch war bei Eintragung der Vormerkung noch nicht eingetragen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge, für die ein gutgläubiger Erwerb nach einer verbreiteten Auffassung generell ausgeschlossen sein soll.

Die Vormerkung hat ihre Wirksamkeit auch über die ursprünglich gesetzte Annahmefrist behalten, weil die Frist rechtzeitig verlängert worden ist.

Durch die Verlängerung wird der gesicherte künftige Anspruch selbst nicht verändert. Dass die Verlängerung aus dem Grundbuch nicht hervorgeht, ist unschädlich. Dem Grundbuch kann gegebenenfalls auch nicht entnommen werden, ob das Angebot innerhalb der ursprünglich bestimmten Frist angenommen worden ist.

Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Beklagte im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, den dadurch erlangten Vorteil an den Berechtigten herauszugeben, weil sie ihn aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung erlangt hat. Zu den danach herauszugebenden Vorteilen gehören auch die Wirkungen einer gutgläubig erworbenen Vormerkung.

Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin Gesamthandseigentum an der Wohnung erworben hat und ob der Ehemann der Beklagten gegebenenfalls kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat. Ferner wird es zu prüfen haben, welche Auswirkungen es auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hat, dass ihr Ehemann im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und für den Nachlass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist.

Praxistipp: Die Verletzung ausländischer Rechtsnormen kann in der Revisionsinstanz nicht gerügt werden. Der BGH überprüft lediglich, ob das Berufungsgericht das ihm bei der Ermittlung des ausländischen Rechts zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Verlängerung der Begründungsfrist nach verspäteter Einlegung eines Rechtsmittels
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – IV ZR 29/23

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer haftungsträchtigen Situation.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung. Sein Begehren ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das Urteil des OLG wurde ihm am 30. November 2022 zugestellt. Am 27. Januar 2023 hat sein Prozessbevollmächtigter Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 9. Februar 2023 beantragte der Prozessbevollmächtigte erstmals, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und des diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrags bis zum 9. April 2023 zu verlängern.

Der Prozessbevollmächtigte hat die Begründung des Rechtsmittels innerhalb der verlängerten Frist eingereicht. Er beantragt auch bezüglich der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe sich bis 18. Januar 2023 krankheitsbedingt nicht um seine Rechtsangelegenheiten kümmern können. In der Zeit zwischen diesem Tag und dem regulären Ablauf der Begründungsfrist sei es nicht möglich gewesen, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen, zumal die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Der BGH lehnt die beantragte Wiedereinsetzung ab und verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit dem 30. Januar 2023 abgelaufen. Die gewährten Fristverlängerungen sind unwirksam, weil der erste Verlängerungsantrag gestellt wurde, als die Frist bereits abgelaufen war.

Die Versäumung der Frist beruht auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Dieser hätte bei Einlegung des Rechtsmittels am 27. Januar 2023 die Verlängerung der damals noch laufenden Begründungsfrist beantragen können und müssen. Der Antrag hätte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Gerichtsakten noch nicht vorlagen.

Praxistipp: Ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bei Wegfall des Hindernisses bereits abgelaufen, muss die Begründung gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats eingereicht werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar (zu einem Ausnahmefall vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 – V ZB 48/06, MDR 2007, 1332).

Konnte die Begründungsfrist deshalb nicht eingehalten werden, weil ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf bewilligt worden ist, beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist, bei einer Rechtsbeschwerde hingegen schon mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 197/07, MDR 2008, 1058).

Anwaltsblog: Kein Vertrauen auf (erstmalige) Fristverlängerung von mehr als einem Monat ohne Zustimmung Gegenseite!

Darf der Rechtsmittelführer bei einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag von mehr als einem Monat auf die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist vertrauen und braucht nicht bei Gericht nachzufragen?

Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin durch am 3. Januar 2022 zugestellten Beschluss zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und am 3. März 2022 beantragt, die Frist zur Begründung um sechs Wochen bis einschließlich 14. April 2022 zu verlängern. Mit am 14. April 2022 beim OLG eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begründet. Nach Hinweis hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihre zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Ablauf der Begründungsfrist, nachdem ein erster, auf Verlängerung bis zum 4. April 2022 gerichteter Fristverlängerungsantrag abgefasst worden sei, weisungsgemäß zunächst auf dieses Datum in den elektronischen Kalender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverlängerung bis 14. April 2022 für nötig befunden worden sei, habe die Kanzleiangestellte die Frist auf den 14. April 2022 umgetragen. Die Verfahrensbevollmächtigte habe auf eine zeitnahe Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am 4. April 2022 eingereicht worden sei.
Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung sind nicht offenkundig. Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig – spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung – überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Dass diese Anforderungen erfüllt waren, hätte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft.
Dass das OLG über den Fristverlängerungsantrag nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat, war nicht verfahrensfehlerhaft. Es war auch nicht aufgrund seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht gehalten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind. Grundsätzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizubringen und Unklarheiten rechtzeitig auszuräumen. Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es keiner Nachfrage beim Gericht. Anderes gilt jedoch, wenn mit der beantragten Fristverlängerung nicht gerechnet werden kann. In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können.
(BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 96/23)

Fazit: Regressfälle wie dieser können durch die ordnungsgemäße Notierung von Vorfristen vermieden werden. Für Rechtsmittelbegründungen muss außer dem Fristablauf noch (mindestens) eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist notiert werden (BGH vom 21.06.2023 – XII ZB 418/22).

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach einem nicht rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung.

Begründung eines Antrags auf Fristverlängerung
Beschluss vom 20. August 2019 – X ZB 13/18

Mit den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befasst sich der X. Zivilsenat.

Der in erster Instanz unterlegene Kläger hatte rechtzeitig Berufung eingelegt. Sechs Tage vor Ablauf der Begründungsfrist übersandte sein Prozessbevollmächtigter per Post einen Schriftsatz, in dem er „vorsorglich“ Fristverlängerung beantragte. Der Schriftsatz ging erst einen Tag nach Ablauf der Frist beim Gericht ein. Das LG wies den Eintrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Abweichend vom LG sieht es der BGH allerdings nicht als schuldhaft an, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz nur per Post und nicht auch per Telefax versendet hat. Der Prozessbevollmächtigte durfte darauf vertrauen, dass die Post den Schriftsatz rechtzeitig zum Gericht befördern wird. Er war deshalb nicht gehalten, ihn zusätzlich auf anderem Wege zu versenden oder sich telefonisch über den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu erkundigen.

Die Rechtsbeschwerde bleibt dennoch erfolglos, weil der Prozessbevollmächtigte nicht damit rechnen durfte, dass das LG die Frist bei rechtzeitigem Antrag verlängern würde. Ein Anwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Gericht einem ersten Antrag auf Fristverlängerung stattgibt. Dies gilt aber nur, wenn in dem Antrag erhebliche Gründe dargetan werden, die eine Verlängerung rechtfertigen. Hieran fehlte es im Streitfall. Mit der Angabe, die Fristverlängerung erfolge vorsorglich, wird ein erheblicher Grund nicht aufgezeigt.

Praxistipp: Zur Darlegung eines erheblichen Grunds für eine erstmalige Fristverlängerung reicht ein pauschaler Hinweis auf Arbeitsüberlastung aus.

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Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz der dafür geltenden hohen Anforderungen durchaus Erfolg haben kann, zeigt die aktuelle Entscheidung aus dieser Woche.

Eintragung einer Vorfrist bei Fristverlängerungsantrag
Beschluss vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17

Mit den Anforderungen an die Fristensicherung bei einem Fristverlängerungsantrag befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die in erster Instanz unterlegene Klägerin legte fristgerecht Berufung ein. Auf ihren Antrag verlängerte des LG die Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Bis zum Ablauf der verlängerten Frist ging eine Begründung nicht ein. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die mit der Führung des Fristenbuchs beauftragte, ausgesprochen zuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten habe nach Eingang des Beschlusses über die Fristverlängerung weder die verlängerte Frist (damals noch rund vier Wochen) noch die vom Prozessbevollmächtigten verfügte Wiedervorlagefrist von zwei Wochen in das Fristenbuch eingetragen, weil sie aufgrund vorhandener Einträge im Fristenbuch davon ausgegangen sei, die Verfügung sei bereits erledigt. Das LG wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Berufung als unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gewährt der BGH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anwalt, der sich bei der Überwachung von Fristen der Hilfe von Mitarbeitern bedient, diese grundsätzlich durch allgemeine Organisationsanweisung anhalten muss, im Fristenbuch bei oder alsbald nach Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung sowohl das (als solches gekennzeichnete) hypothetische Ende der beantragten verlängerten Frist als auch eine Vorfrist einzutragen. Die Vorfrist soll es dem Anwalt ermöglichen, den bevorstehenden Ablauf der Frist zu überprüfen und den innerhalb der Frist einzureichenden Schriftsatz zu fertigen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat seinen Kanzleibetrieb nicht in dieser Weise organisiert. Dies ist ihm aber nicht anzulasten, weil er andere Weisungen erteilt hat, bei deren ordnungsgemäßer Ausführung die Wahrung der Frist in gleichem Maße sichergestellt gewesen wäre. Diese Maßnahmen bestanden zum einen in der allgemeinen Weisung, vom Anwalt bestimmte Wiedervorlagefristen zu notieren und die betreffenden Akten innerhalb der Frist dem Anwalt vorzulegen, zum anderen in der Anordnung einer Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung dieser beiden Weisungen hätte der Anwalt noch zwei Wochen Zeit gehabt, um die Berufungsbegründung anzufertigen und einzureichen.

Praxistipp: Der Antragsteller muss alle Maßnahmen, die der Anwalt zur Wahrung der Frist veranlasst hat, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vortragen und glaubhaft machen.

BGH zu der Verlängerung einer Stellungnahmefrist

In einem Arzthaftungsprozess hatte das LG – sachverständig beraten – die Klage abgewiesen. Das OLG kündige in einem 15 Seiten langen Beschluss an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es räumte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von mehreren Wochen ein, die am 29.6.2017 endete und führt u. a. aus: Die Frist sei schon länger als die übliche Zweiwochenfrist. Fristverlängerungen kämen daher nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Der Klägervertreter beantragte gleichwohl eine Fristverlängerung und begründet diese wie folgt: Er sei der alleinige Sachbearbeiter dieses Falles und vom 9. bis zum 26.6.2017 in Urlaub. Die notwendige Besprechung mit dem Kläger könne erst danach stattfinden. Das OLG wies den Fristverlängerungsantrag mit Beschluss vom 12.6.2017 zurück, entschied am 30.6.2017 und wies die Berufung zurück.

Das BGH (Beschl. v. 15. Mai 2018 – VI ZR 287/17, MDR 2018, 1014) akzeptiert dies zu Recht nicht. Eine von einem Gericht gesetzte Frist muss objektiv ausreichen, um auch eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, anderenfalls wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der von dem Kläger ins Feld geführte Grund für die Fristverlängerung konnte von dem Gericht noch nicht berücksichtigt werden, als es die Frist gesetzt hatte. Der Kläger hatte das Gesuch um Fristverlängerung nachvollziehbar und eingehend begründet. Dieses Gesuch hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Eine nicht ganz geringe Anzahl von Gerichten bzw. Spruchkörpern ist mit ihrer Tätigkeit meistenteils zeitlich eher im Rückstand. Besonders deutlich sieht man dies immer bei den Entscheidungen des BVerfG. Großes Erstaunen bei der Anwaltschaft löst es mitunter aus, wenn auf einen Antrag auf Verlegung eines Termins mit einer Vorverlegung reagiert wird. Es gibt aber immer wieder Gerichte bzw. Spruchkörper, die keinerlei Rückstände haben. Diese neigen dann oftmals zu einer Überbeschleunigung. Zwar sollen gemäß § 272 Abs. 3 ZPO die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden. Mit einer Überbeschleunigung ist aber in aller Regel niemandem gedient. Außerdem muss auch ein Rechtsanwalt einmal in Urlaub fahren können und dürfen. Und: Dass es sich nach dem Urlaub die Aktenbearbeitung immer staut (woran auch die Digitalisierung nichts ändern wird), dürfte jedem Richter bekannt sein. Vor diesem Hintergrund mutet die Entscheidung des OLG eher kurios an und ist vom BGH zu Recht aufgehoben worden.

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Drei kurz hintereinander ergangene Entscheidungen befassen sich mit der Akteneinsicht zum Zwecke der Berufungsbegründung

Akteneinsicht und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Beschluss vom 16. Januar 2018 –VIII ZB 61/17

Der VIII. Zivilsenat entscheidet, dass die Frist zur Begründung der Berufung ohne Zustimmung des Gegners auch dann nicht um mehr als einen Monat verlängert werden darf, wenn der Berufungskläger noch keine Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte.

Die Klägerin machte Ansprüche auf Zahlung von Miete geltend. Das AG wies die Klage ab. In der Berufungsschrift bat der erstmals für die zweite Instanz bestellte Prozessbevollmächtigte um Übersendung der Akten und um Verlängerung der Begründungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Einsichtnahme. Die Akteneinsicht wurde bewilligt, der Antrag auf Fristverlängerung blieb unbeantwortet. Kurz vor Ablauf der bis 19.06.2017 laufenden, nicht verlängerten Frist erinnerte der Prozessbevollmächtigte an sein Verlängerungsgesuch und beantragte hilfsweise die Verlängerung „um einen weiteren Monat bis zum 19.06.2017“. Das LG ließ auch diesen Antrag zunächst unbeantwortet. Die Berufungsbegründung ging Mitte August 2017 ein – einen Monat nach Überlassung der Akten. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der BGH sieht in dem Umstand, dass das LG die Anträge auf Fristverlängerung nicht beschieden hat, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte zwar erwarten, dass die Begründungsfrist auf seine Anträge hin bis 19.07.2017 verlängert wird. Mit einer weiteren Fristverlängerung ohne Zustimmung des Gegners durfte er aber nicht rechnen. Anders als im Revisionsverfahren (§ 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO) ist im Berufungsverfahren (§ 520 Abs. 2 ZPO) eine Verlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat ohne Zustimmung des Gegners auch dann nicht möglich, wenn dem Berufungskläger die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt wurde. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch nicht vorgetragen, weshalb ihr Prozessbevollmächtigter an einer früheren Erstellung und Einreichung der Berufungsbegründung gehindert war.

Praxistipp: Um die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Unwägbarkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, sollte stets versucht werden, die Einwilligung des Gegners zu einer weiteren Verlängerung der Begründungsfrist einzuholen.

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen verzögerter Überlassung der Akten
Beschluss vom 11. Januar 2018 –III ZB 81/17

Dass der Weg über einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich gangbar ist, belegt eine Entscheidung des III. Zivilsenats.

Die in erster Instanz unterlegene Klägerin beantragte in der Berufungsschrift die Übersendung der Akten und die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Die Akten konnten auch innerhalb der verlängerten Frist nicht zur Verfügung gestellt werden. Einem darauf gestützten Antrag auf nochmalige Verlängerung traten die Beklagten entgegen. Die Klägerin reichte hierauf „vorsorglich“ eine Berufungsbegründung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach Gewährung der Akteneinsicht ergänzte sie die Begründung und beantragte erneut Wiedereinsetzung. Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH hebt die angefochtene Entscheidung auf und gewährt der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nicht gehalten, vor Gewährung der beantragten Akteneinsicht eine Berufungsbegründung einzureichen. Die Überlassung der Akten ist erforderlich, um eine Prüfung auf Verfahrensfehler durchzuführen und um die Vollständigkeit der eigenen Unterlagen zu überprüfen. Der Berufungskläger darf diese Möglichkeit nutzen. Wenn ihm die Akten trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht zur Verfügung gestellt werden, braucht er auch keine vorläufige Berufungsbegründung zu fertigen. Ihm ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Berufungsbegründung nach Überlassung der Akten innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einreicht und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dies gilt auch dann, wenn er innerhalb der Frist vorsorglich eine vorläufige Berufungsbegründung eingereicht hat.

Praxistipp: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufungsbegründung müssen gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Überlassung der Akten eingereicht werden.

Verspäteter Antrag auf Überlassung der Akten
Beschluss vom 12. Dezember 2017 –VI ZB 24/17

Dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Anwalt von Beginn an große Sorgfalt walten lässt, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats.

Die Klägerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Am letzten Tag der antragsgemäß um einen Monat verlängerten Frist zur Berufungsbegründung beantragte die Klägerin die nochmalige Verlängerung um einen Monat und die Gewährung von Akteneinsicht, um einem von ihr beauftragten Privatgutachter eine wissenschaftlich fundierte Beurteilung zu ermöglichen. Die Fristverlängerung wurde nicht gewährt. Drei Tage nach Überlassung der Akten – und zugleich einen Monat nach Ablauf der auf den ersten Antrag hin verlängerten Frist – reichte die Klägerin die Berufungsbegründung ein. Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG wies diesen Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Zwar ist ein Berufungskläger als an der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung gehindert anzusehen, wenn ihm die Prozessakten innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Dies setzt aber voraus, dass er rechtzeitig die Gewährung von Akteneinsicht beantragt hat. Ein am letzten Tag der nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners verlängerbaren Begründungsfrist gestellter Einsichtsantrag reicht hierfür nicht aus.

Praxistipp: Um die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu wahren, sollte stets schon in der Berufungsschrift um Überlassung der Akten und um Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat gebeten werden.

 

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Ausgangskontrolle bei Versand per Telefax
Beschluss vom 23. Mai 2017 – II ZB 19/16

Mit den Anforderungen an die Organisation des Telefaxversands in der Anwaltskanzlei befasst sich der II. Zivilsenat.

Der Rechtsanwalt des in erster Instanz unterlegenen Klägers hatte am letzten Tag der Frist eine Mitarbeiterin beauftragt, die Berufungsschrift per Telefax an das zuständige OLG zu versenden. Dort kamen nur die erste Seite der Berufungsschrift und eine Seite aus dem angefochtenen Urteil an, nicht aber die zweite Seite der Berufungsschrift mit der Unterschrift des Anwalts. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach es zur Ausgangskontrolle genügt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Entgegen der Auffassung des OLG ist es nicht erforderlich, die übermittelten Schriftstücke auf inhaltliche Vollständigkeit zu überprüfen oder den fristgebundenen Schriftsatz und dazu gehörende Anlagen getrennt zu übermitteln. Ebenfalls nicht erforderlich ist es, beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob der Schriftsatz vollständig übermittelt worden ist.

Praxistipp: Bei umfangreichen Schriftsätzen mit zahlreichen Anlagen kann es sich dennoch empfehlen, Schriftsatz und Anlagen getrennt zu übermitteln, weil einige Faxgeräte die Übermittlung nach einer bestimmten Höchstdauer (z. B. eine Stunde) automatisch abbrechen und dies unter ungünstigen Umständen zum Verlust der gesamten Sendung führen kann.

Bedingte Fristverlängerung
Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 106/16

Das Gebot der Rechtsmittelklarheit konkretisiert der V. Zivilsenat.

Der Rechtsanwalt der in erster Instanz unterlegenen Klägerin hatte nach drei vorangegangenen Fristverlängerungen beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und anwaltlich versichert, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zugestimmt. Der Vorsitzende des Berufungssenats gewährte die Fristverlängerung „mit der Maßgabe, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Zustimmung erteilt hat“. Nach Eingang der Begründung innerhalb der verlängerten Frist machte die Beklagte geltend, eine Zustimmung zu der Verlängerung sei nicht erteilt worden. Das Berufungsgericht hielt die Fristverlängerung wegen Nichtvorliegens der in der Verfügung ausgesprochenen Bedingung für unwirksam und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Er leitet aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit ab, dass die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf. Wenn das Gericht hiergegen verstößt, ist nicht die Fristverlängerung unwirksam, sondern nur die Bedingung. Deshalb war die Begründungsfrist trotz fehlender Zustimmung der Gegenseite wirksam verlängert worden.

Praxistipp: Um eine irrtümliche Fristverlängerung zu vermeiden, kann es sich für den Gegner empfehlen, das Gericht von sich aus darüber in Kenntnis zu setzen, dass er eine Bitte um Zustimmung zur Fristverlängerung abgelehnt hat.