Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Wiederbeginn der Verjährung bei Nichtbetreiben eines Rechtsstreits.

Verantwortung für Stillstand eines Prozesses
BGH, Urteil vom 15. September 2026 – II ZR 73/24

Der II. Zivilsenat befasst sich mit den Pflichten der Parteien und des Gerichts nach dem Wegfall einer kurz nach Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens.

Der Beklagte war Inhaber und Alleingeschäftsführer einer GmbH & Co. KG, die ein Bauunternehmen betrieb. Im Juli 2011 beauftragte er im Namen der Gesellschaft die Klägerin mit Aushubarbeiten an zwei Baustellen. Im Juli 2014 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Mit einem am 29. Dezember 2014 beantragten und am 7. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er schon bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die Gesellschaft die Vergütungsforderungen der Klägerin nicht erfüllen kann.

Nach Widerspruch des Beklagten und Abgabe an das LG reichte die Klägerin am 23. Juli 2015 ihre Anspruchsbegründung ein. Das LG ordnete das schriftliche Vorverfahren an und gab dem Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist auf die Klage zu erwidern. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 31. Juli 2015 zugestellt. Am 4. August 2015 zeigte der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Am 28. August 2015 beantragte er die Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung bis 28. September 2015, weil er am 22. Juni 2015 für sich persönlich ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt habe und mit baldiger Eröffnung des Verfahrens zu rechnen sei. Das LG gewährte die Fristverlängerung. Später stellte sich heraus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits am 3. August 2015 eröffnet worden war.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 teilte die Klägerin mit, das Insolvenzverfahren sei am 24. September 2019 eingestellt worden und der Rechtsstreit sei deshalb fortzusetzen.

Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begann die ursprünglich bis 31. Dezember 2014 laufende und durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides drei Tage vor Fristablauf gehemmte Verjährung nicht deshalb gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wieder zu laufen, weil die Klägerin den Rechtsstreit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbetrieben hat.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die damals noch nicht abgelaufene Frist zur Klageerwiderung unterbrochen. Nach Wegfall der Unterbrechung begann die Frist von neuem zu laufen. Nach ihrem Ablauf war das LG verpflichtet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Der eingetretene Stillstand ist deshalb nicht auf eine Untätigkeit der Parteien zurückzuführen, sondern auf eine Untätigkeit des Gerichts.

Ein Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt zwar auch dann ein, wenn das Gericht mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis der Parteien auf unbestimmte Zeit von einer Terminbestimmung absieht. Aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zeitnah auf eine Fortsetzung hingewirkt hat, kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie mit dem Stillstand des Prozesses einverstanden war.

Der Umstand, dass die Klägerin sich erst nach mehr als zwei Jahren an das Gericht gewandt hat, obwohl gehemmte Verjährungsfrist nur noch drei Tage betrug, begründet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Praxistipp: Um den Eindruck eines konkludent erklärten Einverständnisses zu vermeiden, sollte der Kläger mindestens alle sechs Monate überprüfen, ob der Grund für eine eingetretene Unterbrechung des Verfahrens noch vorliegt. Sobald die Unterbrechung beendet ist, sollte der Kläger das Gericht unverzüglich um Fortsetzung des Verfahrens ersuchen.

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Erneute Anordnung des schriftlichen Verfahrens
Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 470/15

Der XI. Zivilsenat verfestigt seine Rechtsprechung zu einer nicht unwichtigen Frage im Zusammenhang mit § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Der Kläger begehrte nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags von der Beklagten Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen. Das Begehren blieb in erster Instanz zum weitaus überwiegenden Teil und in zweiter Instanz vollständig erfolglos. Das OLG traf seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Anlässlich der Verlegung des ursprünglich bestimmten Verkündungstermins hatte es erneut die Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren eingeholt und eine neue Schriftsatzfrist bestimmt. Mit seiner Revision rügte der Kläger unter anderem, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei gemäß § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht mehr zulässig gewesen, weil zwischen der ersten Zustimmungserklärung der Parteien und der Verkündung des angefochtenen Urteils mehr als drei Monate verstrichen seien.

Der BGH hebt das Urteil des OLG aus materiell-rechtlichen Gründen auf und verurteilt die Beklagte entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag in der Revisionsinstanz. Die Verfahrensrüge des Klägers sieht er hingegen als unbegründet an. § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO hindert das Gericht nicht daran, bei drohendem Ablauf der Dreimonatsfrist mit Zustimmung der Parteien erneut das schriftliche Verfahren anzuordnen. Die Entscheidung muss dann innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der letzten Zustimmungserklärung ergehen. Damit bestätigt der BGH eine bereits vor einiger Zeit ergangene Entscheidung zu dieser Frage (BGH, Urt. v. 17.1.2012 – XI ZR 457/10, Rz. 34 – NJW–RR 2012, 622).

Praxistipp: Beide Parteien haben es in der Hand, eine nochmalige Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch Verweigerung ihrer Zustimmung zu verhindern.

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Ausgangskontrolle bei Versand per Telefax
Beschluss vom 23. Mai 2017 – II ZB 19/16

Mit den Anforderungen an die Organisation des Telefaxversands in der Anwaltskanzlei befasst sich der II. Zivilsenat.

Der Rechtsanwalt des in erster Instanz unterlegenen Klägers hatte am letzten Tag der Frist eine Mitarbeiterin beauftragt, die Berufungsschrift per Telefax an das zuständige OLG zu versenden. Dort kamen nur die erste Seite der Berufungsschrift und eine Seite aus dem angefochtenen Urteil an, nicht aber die zweite Seite der Berufungsschrift mit der Unterschrift des Anwalts. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach es zur Ausgangskontrolle genügt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Entgegen der Auffassung des OLG ist es nicht erforderlich, die übermittelten Schriftstücke auf inhaltliche Vollständigkeit zu überprüfen oder den fristgebundenen Schriftsatz und dazu gehörende Anlagen getrennt zu übermitteln. Ebenfalls nicht erforderlich ist es, beim Gericht telefonisch nachzufragen, ob der Schriftsatz vollständig übermittelt worden ist.

Praxistipp: Bei umfangreichen Schriftsätzen mit zahlreichen Anlagen kann es sich dennoch empfehlen, Schriftsatz und Anlagen getrennt zu übermitteln, weil einige Faxgeräte die Übermittlung nach einer bestimmten Höchstdauer (z. B. eine Stunde) automatisch abbrechen und dies unter ungünstigen Umständen zum Verlust der gesamten Sendung führen kann.

Bedingte Fristverlängerung
Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 106/16

Das Gebot der Rechtsmittelklarheit konkretisiert der V. Zivilsenat.

Der Rechtsanwalt der in erster Instanz unterlegenen Klägerin hatte nach drei vorangegangenen Fristverlängerungen beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und anwaltlich versichert, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zugestimmt. Der Vorsitzende des Berufungssenats gewährte die Fristverlängerung „mit der Maßgabe, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Zustimmung erteilt hat“. Nach Eingang der Begründung innerhalb der verlängerten Frist machte die Beklagte geltend, eine Zustimmung zu der Verlängerung sei nicht erteilt worden. Das Berufungsgericht hielt die Fristverlängerung wegen Nichtvorliegens der in der Verfügung ausgesprochenen Bedingung für unwirksam und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Er leitet aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit ab, dass die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf. Wenn das Gericht hiergegen verstößt, ist nicht die Fristverlängerung unwirksam, sondern nur die Bedingung. Deshalb war die Begründungsfrist trotz fehlender Zustimmung der Gegenseite wirksam verlängert worden.

Praxistipp: Um eine irrtümliche Fristverlängerung zu vermeiden, kann es sich für den Gegner empfehlen, das Gericht von sich aus darüber in Kenntnis zu setzen, dass er eine Bitte um Zustimmung zur Fristverlängerung abgelehnt hat.