Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei der Erstellung eines Betriebsplans für ein landwirtschaftliches Unternehmen.

Betriebsplanung zur Bewilligung von Bankkrediten
BGH, Urteil vom 3. September 2026 – III ZR 95/24

Der III. Zivilsenat verweist eine Klage, die in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben ist, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

Der Kläger ist Landwirt. Im Jahr 2012 erwog er eine Erweiterung seines Milchviehbetriebs mit einem Boxenlaufstall. Er betraute den Beklagten, einen Verein, der seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Unternehmensberatung anbietet, mit der Erstellung eines Investitionskonzepts, das der finanzierenden Bank vorgelegt wurde. Der Kläger erhielt in der Folgezeit mehrere Kredite. Im August 2022 wurde eine Umschuldung durchgeführt, weil der Kläger die Kredite nicht mehr bedienen konnte.

Der Kläger macht geltend, der Boxenlaufstall habe sich als schwerwiegende Fehlinvestition herausgestellt. Bei pflichtgemäßer Betriebsplanung hätte er von der Investition abgesehen und den Kredit nicht aufgenommen.

Das LG hat die auf Zahlung der laufenden und künftigen Zins- und Tilgungsraten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an einen anderen Senat des OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger aufgrund der erstellten Betriebsplanung Kredite erhalten hat.

Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser den Beklagten um Beratung hinsichtlich der Frage gebeten, ob sich die beabsichtigte Investition rentiere. Die vom Beklagten erstellte Betriebsplanung habe fälschlicherweise einen positiven cashflow von rund 26.000 Euro ausgewiesen. Der Beklagte habe auf dieser Grundlage erklärt, unter dem Aspekt der Betriebsplanung bestünden keine Bedenken gegen die Investition. Daraufhin habe sich der Kläger zu deren Umsetzung entschlossen.

Dieses Vorbringen reicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung darzulegen. Selbst wenn der Beklagte nicht mit einer Risikoanalyse betraut gewesen ist, hätte er mit der behaupteten und nach dem Vorbringen des Klägers unzutreffenden Äußerung jedenfalls eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist für den geltend gemachten Schaden ursächlich, wenn der Kläger die auf das Ergebnis der Betriebsplanung gestützten mündlichen Äußerungen des Beklagten zur Grundlage für seine Investitionsentscheidung gemacht hat. Dass er die Planung selbst nicht eingesehen hat, steht dem nicht entgegen.

Vorteile, die der Kläger aufgrund der Investitionsentscheidung erlangt hat, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Beklagte.

Hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen steht dem Kläger gegebenenfalls ein Anspruch auf Freistellung zu. Ein darauf gerichteter Klageantrag ist, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen klargestellt hat, als minus in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten.

Praxistipp: Wenn die Übernahme von künftig fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen begehrt wird, sollte zumindest hilfsweise ausdrücklich ein Antrag auf Freistellung gestellt werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats.

Wiedereinsetzung bei Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 591/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen die Partei für ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten noch einzustehen hat – und mit den Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe in solchen Fällen.

Die Beklagten zu 1 und 3 sind in erster Instanz zur Räumung von gemieteten Gewerberäumen verurteilt worden. Das Urteil des LG ist ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Dieser hat fristgerecht Berufung eingelegt und mit einem am 5. August 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 1. September 2025 zu verlängern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Am 19. August 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte dem OLG mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Auf einen Fristverlängerungsantrag der neuen Prozessbevollmächtigten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die gewährte Fristverlängerung unwirksam sein dürfte, weil sie erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt worden sei.

Die neuen Prozessbevollmächtigten begründeten die Berufung am 1. September 2026 und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, ihre Mandanten hätten ausweislich der Gerichtsakte nach Einlegung der Berufung ihren Anwalt gewechselt. Erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden sei ihnen bekannt geworden, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter den am 31. Juli 2025 erstellten ersten Antrag auf Fristverlängerung erst am 5. August eingereicht habe. Dessen Verschulden habe sie nicht zu vertreten, weil das Mandatsverhältnis beendet gewesen sei.

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Fristverlängerung unwirksam ist, weil sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt wurde, die am 3. August 2025 geendet hat.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen sich die Beklagten zu 1 und 3 das Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht so lange zurechnen lassen, bis die Beendigung des Mandats dem Gericht angezeigt wurde oder bis sich die neuen Prozessbevollmächtigten bestellt haben. § 85 Abs. 2 ZPO greift vielmehr schon von dem Zeitpunkt an nicht mehr, zu dem das Mandat gekündigt worden ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat im Ergebnis dennoch keinen Erfolg. Aus seiner Begründung geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet worden ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten vor Beendigung des Mandatsverhältnisses beruht.

4  Bei Übernahme eines Mandats in einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte umgehend geprüft werden, ob vorangegangene Anträge auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt worden sind.

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Diese Woche geht es um eine gesellschaftsrechtliche Folge des Brexit.

Gesetzliche Rechtsnachfolge bei einer Einmann-Limited
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – II ZR 202/25

Der II. Zivilsenat unterwirft britische Gesellschaften (wieder) dem Recht des Verwaltungssitzes.

Die Beklagte hat im Jahr 2018 gegen eine Limited mit satzungsgemäßem Sitz im Vereinigten Königreich und deren alleinigen Gesellschafter, den hiesigen Kläger, einen vorläufig vollstreckbaren Unterlassungstitel erwirkt. In zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die von der Limited zu erstattenden Kosten insgesamt auf rund 3.600 Euro festgesetzt worden.

Im April 2022 erteilte die Rechtspflegerin für das Urteil und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse eine Rechtsnachfolgeklausel, der zufolge der Kläger auf Schuldnerseite Rechtsnachfolger der Limited ist.

Die dagegen gerichtete Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das KG hat die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich der Unterlassungspflicht für unzulässig erklärt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, der die Zwangsvollstreckung aus der Rechtsnachfolgeklausel weiterhin auch wegen der anderen Pflichten für unzulässig erklärt haben will, bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass alle Rechte und Pflichten der Limited auf den Kläger übergegangen sind.

Innerhalb der Europäischen Union richtet sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft wegen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 54 AEUV) nach dem satzungsgemäßen Sitz.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Februar 2020 können sich dort eingetragene Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Ihre Rechtsfähigkeit ist seit dem Ablauf der in Art. 126 des Brexit-Abkommens vorgesehenen Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2020) nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat.

Aus dem zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) ergeben sich keine weitergehenden Rechtspositionen für Gesellschaften.

Im Streitfall ist danach deutsches Recht maßgeblich, weil die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.

Nach deutschem Recht unterliegen im Ausland eingetragene Kapitalgesellschaften dem Recht der Personengesellschaften. Eine Limited mit nur einem Gesellschafter ist wie ein Einzelkaufmann zu behandeln.

Im Streitfall ist deshalb seit 1. Januar 2021 der Kläger als Träger aller Rechte und Pflichten der Limited anzusehen.

Praxistipp: Nach der mittlerweile aufgehobenen Regelung in § 122m UmwG konnten britische Gesellschaften mit einer Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union verschmolzen werden. Voraussetzung war, dass der Verschmelzungsplan vor Ablauf der Übergangsfrist (also bis 31. Dezember 2020) notariell beurkundet wurde.

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Diese Woche geht es um den Bereicherungsausgleich in einem Mehrpersonenverhältnis.

Unmittelbarer Bereicherungsanspruch bei fehlender Anweisung
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 – XI ZR 158/24

Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische Lösung. Dennoch hat der BGH im Laufe der Jahrzehnte einige zentrale Grundsätze entwickelt. Der XI. Zivilsenat wendet diese auf einen nicht alltäglichen Fall an und entscheidet dabei anders als die Vorinstanzen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Betrags, den er auf Veranlassung von Dritten auf ein Konto der Beklagten gezahlt hat.

Die Beklagte verkauft Nutzfahrzeuge in das Ausland. Im März 2022 überwies der Kläger unter Angabe eines näher bezeichneten Verwendungszwecks 50.000 Euro auf ein Girokonto der Beklagten.

Der Kläger trägt vor, er habe ein telefonisches Anlageangebot einer N Ltd. angenommen und die Überweisung nach deren Vorgaben getätigt, um seiner Verpflichtung aus dem Anlagevertrag nachzukommen. Die N. Ltd. sei nicht mehr erreichbar. Das Geld habe er nicht zurückerhalten.

Die Beklagte trägt vor, sie sei aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Zahlung erfolge auf eine Kaufpreisschuld eines türkischen Unternehmens, das bei ihr insgesamt sechzehn Lkw gekauft habe. Mit der Kundin sei vereinbart gewesen, dass der Kaufpreis durch Dritte überwiesen werde. In der Folgezeit habe sie von verschiedenen Personen Zahlungen in fünfstelliger Höhe erhalten.

Die auf Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags gerichtete Klage war in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verurteilt die Beklagte antragsgemäß, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Zinsen und Anwaltskosten.

Bei einer Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Der Angewiesene bewirkt mit seiner Zuwendung eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger besteht grundsätzlich nicht.

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn eine wirksame Anweisung fehlt – unabhängig davon, ob dem Zuwendungsempfänger dieser Umstand bekannt war.

Im Streitfall ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, der Kläger habe das Geld aufgrund einer Anweisung ihrer türkischen Kunden gezahlt. Eine solche Anweisung hat es jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Zuwendung auf Anweisung der N. Ltd. getätigt hat. Diese Anweisung hat allenfalls den Rechtsschein einer Anweisung seitens der türkischen Kundin geschaffen, auf deren Leistung sich die Beklagte beruft. Diesen Rechtsschein haben weder der Kläger noch die türkische Kundin der Beklagten in zurechenbarer Weise veranlasst.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Ausweislich ihrer vorgelegten Unterlagen hat sie den der Zahlung zugeordneten Lkw schon vor der Überweisung des Klägers in die Türkei geliefert. Ihr ergänzender Vortrag, sie habe das erhaltene Geld im Rahmen der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs und als Liquidität für die Anbahnung neuer Geschäfte reinvestiert, reicht für die Annahme eines Wegfalls der Bereicherung nicht aus.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Zinsen vor Rechtshängigkeit und auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nur, wenn der Beklagte schon vor Klageerhebung in Verzug war oder wenn er deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Versicherungsrecht, die sich im konkreten Fall im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung stellte.

Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG bei „bewusster Liberalität“
BGH, Urteil vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25

Der IX. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage zu § 86 Abs. 1 VVG.

Der klagende Rechtsschutzversicherer nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht des versicherten Mandanten auf Rückzahlung von entstandenen Prozesskosten in Anspruch.

Die Beklagte machte für den Mandanten Ansprüche wegen angeblicher Manipulation eines Motors an einem von der Audi AG hergestellten Fahrzeug geltend. Die Klägerin erteilte eine Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren. Die Beklagte richtete die Klage gegen die Volkswagen AG. Das LG wies sie wegen fehlender Passivlegitimation ab.

Die Klägerin lehnte eine Deckungszusage für ein Berufungsverfahren zunächst ab. Die Beklagte erwiderte, sie beabsichtige, wegen Gehörsverletzung eine Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen und hilfsweise die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Die Klägerin gewährte daraufhin eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Sie behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschuldens vor und wies darauf hin, keine Mehrkosten für ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zu zahlen.

Die Beklagte legte Berufung ein und verfolgte nur die erstinstanzlichen Anträge weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm sie die Berufung zurück.

Die auf Rückzahlung der aufgewendeten Kosten für die erste Instanz (rund 5.000 Euro) und für das Berufungsverfahren (rund 3.700 Euro) gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.

Die (nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten zugelassene) Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der BGH geht ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil eine Berufung gegen die Volkswagen AG aussichtslos war – wahrscheinlich deshalb, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben wurden.

Mit den Vorinstanzen bejaht der BGH auch die Aktivlegitimation der Klägerin aus übergegangenem Recht.

Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Klägerin wusste, dass sie zu einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren nicht verpflichtet ist, und dass auch die aufgrund dieser Zusage erbrachten Zahlungen in Kenntnis dieses Umstands erfolgten. Auch unter dieser Prämisse ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Übergang eines Ersatzanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Anspruch geht auch dann über, wenn der Versicherer zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist und dies bei der Zahlung weiß.

86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll verhindern, dass die Leistung des Versicherers den zum Schadensersatz verpflichteten Dritten befreit und den Versicherungsnehmer bereichert. Diese Zielsetzung greift unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war und welchen Kenntnisstand er diesbezüglich hatte.

Ob die gleichen Kosten entstanden wären, wenn die Klage von Beginn an gegen die Audi AG gerichtet worden wäre, ist unerheblich. Die Beratungspflicht der Beklagten diente dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten aufwendet.

Praxistipp: Ein Rechtschutzversicherer, der eine Deckungszusage erteilt hat, ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, Rückzahlungsansprüche gegen den Anwalt geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 103/23, MDR 2026, 680 Rn. 11)

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Diese Woche geht es um eine gesetzliche Vermutung, deren Reichweite immer wieder unterschätzt wird.

Nachweis einer Mangelerscheinung
BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 – VIII ZR 257/23

Der VIII. Zivilsenat befasst sich erneut mit den Voraussetzungen und Wirkungen der Mangelvermutung nach § 477 BGB.

Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Zweiradhandel betreibt, im Jahr 2019 einen gebrauchten Motorroller für 2.990 Euro. Er macht geltend, am Tag nach der Übergabe habe er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Der Roller sei bei etwa 130 km/h in eine Pendelbewegung verfallen. Der Kläger habe deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers entstanden.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Bergungs- und Standgebühren in Höhe von 12 Euro pro Tag sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 Euro gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen greift zu Gunsten des Klägers gemäß § 477 BGB a.F. die Vermutung, dass der Motorroller schon bei Übergabe mangelhaft war.

Nach der für den Streitfall maßgeblichen, bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung von § 477 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB zugunsten des Käufers vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Die Vermutungswirkung bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt, seit dem dieser Zustand vorhanden war, sondern auch auf die Fragen, auf welche Ursache der Zustand – die so genannte Mangelerscheinung – zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Im Streitfall besteht eine für die Vermutungswirkung ausreichende Mangelerscheinung in den Pendelschwingungen, die am Tag nach der Übergabe aufgetreten sind.

Nach den Feststellungen des OLG, das sich insoweit auf das Gutachten einer gerichtlichen Sachverständigen gestützt hat, ist der Unfall durch Pendelschwingungen verursacht worden. Als Ursache für die Schwingungen kommen unter anderem eine von der Sachverständigen festgestellte Unwucht am Vorderrad und ein zu geringer Reifenluftdruck in Betracht. Die Unwucht beträgt 25 Gramm und liegt damit deutlich über dem vom Hersteller als zulässig angegebenen Wert von 5 Gramm. Der von der Sachverständigen festgestellte Luftdruck lag ebenfalls deutlich unter dem Sollwert.

Entgegen der Auffassung des OLG steht der Vermutungswirkung nicht entgegen, dass nicht feststeht, ob die Pendelschwingungen durch die beiden Mangelerscheinungen oder ausschließlich durch andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Umstände verursacht worden sind, etwa durch einen Fahrfehler des Klägers. Da der Kläger eine Mangelerscheinung bewiesen hat und es zumindest möglich ist, dass diese auf Mängeln (zu großes Spiel, zu geringer Luftdruck) beruht, muss die Beklagte beweisen, dass die Mängel bei Übergang nicht vorhanden waren oder dass die Pendelschwingungen nicht durch sie verursacht worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei dem zu geringen Luftdruck nicht um einen Mangel, mit dessen Art eine Vermutung nicht vereinbar ist. Die Vermutung greift auch bei Mängeln, die jederzeit auftreten können.

Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich bei den zu unterstellenden Mängeln nicht um geringfügige Pflichtverletzungen, bei denen ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein Mangel ist nicht schon deshalb geringfügig, weil er behoben werden kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Kosten der Mangelbeseitigung. Ist die Ursache des Mangels im Zeitpunkt des Rücktritts wie im Streitfall ungewiss, ist stattdessen auf das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung abzustellen. Dieses ist im Streitfall nicht geringfügig, weil die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

Entgegen der Auffassung des OLG ist zugunsten des Klägers ferner zu vermuten, dass der Unfall durch einen Mangel verursacht worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit zwar auch in den von § 477 BGB erfassten Konstellationen grundsätzlich beim Käufer. Im Streitfall hat der Kläger diese Anforderungen erfüllt, weil der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Pendelschwingungen verursacht wurde und diese auf einem nach § 477 BGB vermuteten Mangel beruhen. Diese Vermutung gilt auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche.

Praxistipp: Nach der seit 1. Januar 2022 geltende Fassung von § 477 BGB greift die Vermutung, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware zeigt. Lediglich für lebende Tiere ist weiterhin ein Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich.

Gewerbliche Verkäufer von Fahrzeugen sollten angesichts der Entscheidung den Reifendruck des Fahrzeugs bei Übergabe gerichtsfest dokumentieren, etwa durch ein von einem Mitarbeiter unterschriebenes Messprotokoll oder eine Fotodokumentation des Messvorgangs.

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Innenverhältnis zwischen den Haltern eines Fahrzeugs und dessen Anhängers nach einem Unfall.

Haftung für Beschädigung eines Zugfahrzeugs durch dessen Anhänger
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Der VI. Zivilsenat klärt den Bedeutungsgehalt von § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG.

Die Klägerin verlangt Ersatz von Schäden an ihrem Pkw nach einem Unfall mit einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Anhänger. Fahrzeug und Anhänger waren am Unfalltag miteinander verbunden. Beim Entladen geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte und nach dem Vorbringen der Klägerin das Heck des Fahrzeugs beschädigte.

Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ein Gespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bildet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis eine Betriebseinheit. Die Halter von Fahrzeug und Anhänger haften als Gesamtschuldner und haben sich im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.

Die Ersatzpflicht für eigene Schäden der Halter richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG greift in solchen Fällen nicht. Sie schützt nur Dritte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Fahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander.

Eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StVG kommt allerdings in Betracht, wenn die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelöst wurde. Dies gilt nach den Gesetzesmaterialien jedoch nicht, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Haftungsfrage soll nicht davon abhängen, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Trennung der beiden Fahrzeuge eingetreten sind.

Danach kommt im Streitfall eine Haftung nur aus Delikt oder Vertrag in Betracht. Eine solche haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint.

Praxistipp: Ersatzansprüche Dritter hat nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG im Innenverhältnis grundsätzlich allein der Halter des Zugfahrzeugs zu tragen.

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Diese Woche geht es um die Zurechnung von Fehlern bei komplexen Bauprojekten.

Keine Zurechnung von Planungsmängeln gegenüber dem koordinierenden Architekten
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – VII ZR 119/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit den Verantwortungsbereichen bei Beteiligung an einem Bauprojekt.

Die Klägerin ließ ein früher industriell genutztes Gebäude umbauen und zusätzliche Penthouse-Wohnungen errichten. Dabei wurde eine vorhandene Abdichtungsbahn zwischen dem Bestandsgebäude und den neuen Wohnungen nicht entfernt, was zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen führt. Zur Behebung dieser Gefahr muss die Abdichtungsbahn entfernt werden. Wegen der hierfür erforderlichen Kosten nimmt die Klägerin die drei Beklagten in Anspruch.

Die Entwurfsplanung stammt vom Streithelfer, der ursprünglich mit allen Architektenleistungen betraut war. Die Klägerin hat die Zusammenarbeit mit dem Streithelfer schon im Jahr 2002 beendet und ihn von der Haftung freigestellt. Die Beklagte zu 1 war in der Folgezeit mit der Gesamtkoordination des Bauvorhabens betraut, die Beklagte zu 2 mit der Ausführungsplanung und die Beklagte zu 3 mit Rückbauarbeiten vor Errichtung der neuen Wohnungen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (in diesem Fall das KG) hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass die drei Beklagten gemeinsam dem Grunde nach zu 20 % haften, die Beklagten zu 1 und 3 zu weiteren 30 % und die Beklagte zu 3 zu weiteren 20 %. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte zu 3 wegen Vermögenlosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, verfolgt die Klägerin nur noch die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiter. Diese begehren weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH erklärt die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfang für den Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen bleiben die beiderseitigen Revisionen ohne Erfolg.

Die mit der Ausführungsplanung betraute Beklagte zu 2 hat für den Mangel einzustehen. Sie war verpflichtet, die ihm überlassene Entwurfsplanung zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken geltend zu machen. Zu Recht hat das KG entschieden, dass die Beklagte zu 2 dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, weil sie nur gegenüber der Beklagten zu 1 Bedenken erhoben hat, nicht aber unmittelbar gegenüber der Klägerin. Die Beklagte zu 2 hat auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss zulassen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung an der fehlerhaften Entwurfsplanung festgehalten hätte.

Die mit der Gesamtkoordination betraute Beklagte zu 1 ist für den Mangel ebenfalls verantwortlich. Das KG hat fehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte zu 1 unter anderem aufgrund eines Hinweises der Beklagten zu 2 von dem Kontaminationsrisiko wusste. Aufgrund dieser Kenntnis hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle zur Klärung des Risikos erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dieser Pflicht hat sie nicht genügt.

Gegenüber der Beklagten zu 2 hat das KG zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 80 % angenommen, weil sich die Klägerin insoweit gemäß § 278 BGB die mangelhaften Leistungen des Streithelfers und der Beklagten zu 1 zurechnen lassen muss.

Der Bauherr muss dem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten fehlerfreie Entwurfspläne zur Verfügung stellen. Der mit der Erstellung dieser Pläne betraute Architekt ist insoweit sein Erfüllungsgehilfe. Im Streitfall hat das KG fehlerfrei festgestellt, dass die fehlerhafte Planung des Streithelfers für den Mangel mitursächlich war.

Der Bauherr ist gegenüber allen am Bau Beteiligten ferner zur Koordination der Arbeiten verpflichtet. Ein mit dieser Aufgabe betrauter Architekt ist ebenfalls Erfüllungsgehilfe.

Gegenüber der Beklagten zu 1 muss sich die Klägerin hingegen kein Mitverschulden anrechnen lassen. Gegenüber einem mit der Koordination des Bauprojekts betrauten Architekten ist der Bauherr weder zur Überlassung einer ordnungsgemäßen Entwurfs- oder Ausführungsplanung verpflichtet.

Praxistipp: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Bedenken gegenüber den Leistungen anderer Baubeteiligten stets auch unmittelbar und wohldokumentiert gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht sollten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Haftungsprivilegierung bei gesetzlicher Unfallversicherung.

Gemeinsame Betriebsstätte mit Versicherten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/24

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Geschädigte war bei einem deutschen Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Er war damit betraut, einen 1.300 kg schweren Werkzeugschrank von einer Baustelle in Deutschland abzuholen. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war auf der Baustelle mit Elektroarbeiten betraut. Der bei ihr beschäftigte Beklagte zu 2 versuchte, den Werkzeugschrank mittels eines Teleskopladers auf den Lkw des Geschädigten zu hieven. Während dieses Vorgangs kippte der Schrank in Richtung des Geschädigten. Dieser erlitt mehrere Frakturen. Die Klägerin erbrachte für ihn Aufwendungen in Höhe von rund 150.000 Euro. Hiervon verlangt sie von den Beklagten 70 % ersetzt.

Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das OLG hat Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint, weil diese kein Verschulden treffen, und Ansprüche gegen Beklagten zu 2 als unbegründet angesehen, weil diesem die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugutekomme.

Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.

Auf die (nur) insoweit vom OLG zugelassene Revision verweist der BGH die Sache wegen der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 an das OLG zurück.

Das Berufungsurteil unterliegt insoweit schon deshalb der Aufhebung, weil das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts dazu gibt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Eine solche Entscheidung ist für die Zivilgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend. Wenn eine der genannten Fragen entscheidungserheblich ist, muss das Zivilgericht deshalb aufklären, ob eine bindende Entscheidung vorliegt. Der Umstand, dass die Klägerin Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist und Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, macht solche Feststellungen nicht entbehrlich.

Die genannten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich, weil zugunsten des Beklagten zu 2 ggf. mehrere Haftungsprivilegierungen greifen können.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII hat der Beklagte zu 2 ggf. nur für vorsätzliches Verhalten einzustehen, wenn er bei dem Beladevorgang für den Arbeitgeber des Geschädigten tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 seinerseits in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Mit diesem Aspekt haben sich die Parteien bislang noch nicht befasst.

Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII gilt ggf. Entsprechendes, wenn der Geschädigte und der Beklagte zu 2 zwar für unterschiedliche Unternehmen, aber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren und der Beklagte zu 2 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte liegt vor, weil die Tätigkeiten des Geschädigten und des Beklagten zu 2 in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen waren und zu einer wechselseitigen Gefährdung beider Beteiligten geführt haben.

Eine gesetzliche Unfallversicherung zugunsten des Beklagten zu 2 liegt auch dann vor, wenn dieser nur in Österreich versichert war.

Dies ergibt sich aus Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung. Danach müssen Sachverhalte oder Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie wenn sie sie im Inland eingetreten wären. Ferner verpflichtet Art. 85 Abs. 1 der Verordnung die Mitgliedstaaten, einen Übergang von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang ein Anspruch übergehen.

Eine gesetzliche Unfallversicherung in Österreich muss danach dieselben Wirkungen entfalten wie eine gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, weil die Systeme im Wesentlichen vergleichbar sind. In gleichem Sinne hat – für einen Arbeitsunfall in Österreich, bei dem ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer geschädigt wurde – bereits der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden (Beschluss vom 27. August 2013 – 9 ObA 31/13v, r+s 2016, 537).

Praxistipp: Wenn noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 SGB VII vorliegt, muss das Zivilgericht sein Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII aussetzen. Ist ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, bestimmt das Zivilgericht dafür eine Frist. Nach Ablauf der Frist kann es das ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen.