Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Versicherungsrecht, die sich im konkreten Fall im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung stellte.

Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG bei „bewusster Liberalität“
BGH, Urteil vom 9. Juli 2026 – IX ZR 79/25

Der IX. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage zu § 86 Abs. 1 VVG.

Der klagende Rechtsschutzversicherer nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht des versicherten Mandanten auf Rückzahlung von entstandenen Prozesskosten in Anspruch.

Die Beklagte machte für den Mandanten Ansprüche wegen angeblicher Manipulation eines Motors an einem von der Audi AG hergestellten Fahrzeug geltend. Die Klägerin erteilte eine Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren. Die Beklagte richtete die Klage gegen die Volkswagen AG. Das LG wies sie wegen fehlender Passivlegitimation ab.

Die Klägerin lehnte eine Deckungszusage für ein Berufungsverfahren zunächst ab. Die Beklagte erwiderte, sie beabsichtige, wegen Gehörsverletzung eine Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen und hilfsweise die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Die Klägerin gewährte daraufhin eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Sie behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschuldens vor und wies darauf hin, keine Mehrkosten für ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zu zahlen.

Die Beklagte legte Berufung ein und verfolgte nur die erstinstanzlichen Anträge weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm sie die Berufung zurück.

Die auf Rückzahlung der aufgewendeten Kosten für die erste Instanz (rund 5.000 Euro) und für das Berufungsverfahren (rund 3.700 Euro) gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.

Die (nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten zugelassene) Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der BGH geht ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil eine Berufung gegen die Volkswagen AG aussichtslos war – wahrscheinlich deshalb, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben wurden.

Mit den Vorinstanzen bejaht der BGH auch die Aktivlegitimation der Klägerin aus übergegangenem Recht.

Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Klägerin wusste, dass sie zu einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren nicht verpflichtet ist, und dass auch die aufgrund dieser Zusage erbrachten Zahlungen in Kenntnis dieses Umstands erfolgten. Auch unter dieser Prämisse ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Mandanten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Übergang eines Ersatzanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Anspruch geht auch dann über, wenn der Versicherer zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist und dies bei der Zahlung weiß.

86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll verhindern, dass die Leistung des Versicherers den zum Schadensersatz verpflichteten Dritten befreit und den Versicherungsnehmer bereichert. Diese Zielsetzung greift unabhängig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war und welchen Kenntnisstand er diesbezüglich hatte.

Ob die gleichen Kosten entstanden wären, wenn die Klage von Beginn an gegen die Audi AG gerichtet worden wäre, ist unerheblich. Die Beratungspflicht der Beklagten diente dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten aufwendet.

Praxistipp: Ein Rechtschutzversicherer, der eine Deckungszusage erteilt hat, ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, Rückzahlungsansprüche gegen den Anwalt geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 103/23, MDR 2026, 680 Rn. 11)

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und privater Tätigkeit eines Durchgangsarztes.

Erstversorgung durch den Durchgangsarzt
BGH, Urteil vom 30. Juli 2024 – VI ZR 115/22

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Erstversorgung und weiterer Heilbehandlung.

Die damals achtjährige Klägerin wurde am 20.6.2012 nach einem Sturz auf dem Schulhof am späten Nachmittag in die Klinik der Beklagten eingewiesen. Nach einer Röntgenuntersuchung wurde eine Fraktur des rechten Unterarms mit Fehlstellung diagnostiziert. Gegen 17 Uhr fand ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin und deren Mutter statt. Um 20 Uhr wurde die Narkose eingeleitet. Bei der anschließenden Operation wurde ein die Wachstumsfuge kreuzender Draht (ein Kirschner-Draht) zur Fixierung und Stabilisierung eingebracht. Um 22:45 Uhr wurde die Klägerin auf die Normalstation verlegt.

Die Klägerin begehrt Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung im Bereich des rechten Handgelenks. Sie stützt ihre Ansprüche auf fehlende medizinische Indikation, unvollständige Aufklärung und Fehler bei der Durchführung des Eingriffs. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil eine wirksame Einwilligung vorliege und ein Behandlungsfehler nicht bewiesen sei. Das OLG wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Passivlegitimation zurück.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Im Ansatz zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass ein Durchgangsarzt – zu dessen Aufgaben die Erstversorgung und die Entscheidung über die Art der Heilbehandlung gehören – in Ausübung eines öffentlichen Amts handelt. Für Fehler, die ihm dabei unterlaufen, haftet allein der Unfallversicherungsträger, für den er tätig ist.

Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zu den hoheitlichen Tätigkeiten auch die Untersuchungen und die Diagnosestellung zum Zwecke der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung gehören. Dasselbe gilt für die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt.

Entgegen der Auffassung des OLG gehört die im Streitfall durchgeführte Operation jedoch nicht zur Erstversorgung.

Nach § 9 des auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 SGB VII geschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger umfasst die Erstversorgung die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten. Dazu gehören etwa Wundversorgung, Verbände und Injektionen. Solche Maßnahmen finden regelmäßig vor der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung statt.

Nach diesen Kriterien gehört die im Streitfall durchgeführte Operation bereits zur besonderen (unfallmedizinischen) Heilbehandlung im Sinne von § 11 des Vertrags. Sie wird im Durchgangsarztbericht zwar als Notoperation bezeichnet. Der zeitliche Verlauf nach Einweisung der Klägerin belegt aber, dass sie nicht sofort erforderlich war und dass insbesondere keine Notwendigkeit bestand, sie noch vor der Entscheidung über die weitere Heilbehandlung durchzuführen.

Dass die Operation im Bericht unter der Rubrik „Erstversorgung“ aufgeführt ist, vermag nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Dem Durchgangsarztbericht kann bei der Abgrenzung der einzelnen Phasen zwar Bedeutung zukommen. Die Zuordnung von Maßnahmen zu den einzelnen Kategorien liegt aber nicht im Belieben des Durchgangsarztes. Im Streitfall ist die im Bericht vorgenommene Einordnung aufgrund der objektiven Umstände nicht vertretbar.

Das OLG wird deshalb nach der Zurückverweisung prüfen müssen, ob das LG einen haftungsbegründenden Tatbestand zu Recht verneint hat.

Praxistipp: Wenn unklar ist, ob eine hoheitliche oder eine private Tätigkeit vorliegt, sollte dem als Schuldner in Betracht kommenden Unfallversicherungsträger vorsorglich der Streit verkündet werden, um eine Verjährung zu vermeiden.