Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Wiederbeginn der Verjährung bei Nichtbetreiben eines Rechtsstreits.

Verantwortung für Stillstand eines Prozesses
BGH, Urteil vom 15. September 2026 – II ZR 73/24

Der II. Zivilsenat befasst sich mit den Pflichten der Parteien und des Gerichts nach dem Wegfall einer kurz nach Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens.

Der Beklagte war Inhaber und Alleingeschäftsführer einer GmbH & Co. KG, die ein Bauunternehmen betrieb. Im Juli 2011 beauftragte er im Namen der Gesellschaft die Klägerin mit Aushubarbeiten an zwei Baustellen. Im Juli 2014 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Mit einem am 29. Dezember 2014 beantragten und am 7. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er schon bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die Gesellschaft die Vergütungsforderungen der Klägerin nicht erfüllen kann.

Nach Widerspruch des Beklagten und Abgabe an das LG reichte die Klägerin am 23. Juli 2015 ihre Anspruchsbegründung ein. Das LG ordnete das schriftliche Vorverfahren an und gab dem Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist auf die Klage zu erwidern. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 31. Juli 2015 zugestellt. Am 4. August 2015 zeigte der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Am 28. August 2015 beantragte er die Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung bis 28. September 2015, weil er am 22. Juni 2015 für sich persönlich ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt habe und mit baldiger Eröffnung des Verfahrens zu rechnen sei. Das LG gewährte die Fristverlängerung. Später stellte sich heraus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits am 3. August 2015 eröffnet worden war.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 teilte die Klägerin mit, das Insolvenzverfahren sei am 24. September 2019 eingestellt worden und der Rechtsstreit sei deshalb fortzusetzen.

Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begann die ursprünglich bis 31. Dezember 2014 laufende und durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides drei Tage vor Fristablauf gehemmte Verjährung nicht deshalb gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wieder zu laufen, weil die Klägerin den Rechtsstreit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbetrieben hat.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die damals noch nicht abgelaufene Frist zur Klageerwiderung unterbrochen. Nach Wegfall der Unterbrechung begann die Frist von neuem zu laufen. Nach ihrem Ablauf war das LG verpflichtet, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Der eingetretene Stillstand ist deshalb nicht auf eine Untätigkeit der Parteien zurückzuführen, sondern auf eine Untätigkeit des Gerichts.

Ein Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt zwar auch dann ein, wenn das Gericht mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis der Parteien auf unbestimmte Zeit von einer Terminbestimmung absieht. Aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zeitnah auf eine Fortsetzung hingewirkt hat, kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie mit dem Stillstand des Prozesses einverstanden war.

Der Umstand, dass die Klägerin sich erst nach mehr als zwei Jahren an das Gericht gewandt hat, obwohl gehemmte Verjährungsfrist nur noch drei Tage betrug, begründet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Praxistipp: Um den Eindruck eines konkludent erklärten Einverständnisses zu vermeiden, sollte der Kläger mindestens alle sechs Monate überprüfen, ob der Grund für eine eingetretene Unterbrechung des Verfahrens noch vorliegt. Sobald die Unterbrechung beendet ist, sollte der Kläger das Gericht unverzüglich um Fortsetzung des Verfahrens ersuchen.