Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung.

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Umfang der Betreuung
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – XII ZR 72/26

Der XII. Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu § 59 Abs. 1 FamFG aus.

Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht zum Zugang zur Wohnung zu erweitern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er müsse die Wohnung wegen eines Wasserschadens betreten. Die Betroffene lasse dies aber nicht zu.

Das AG hat die beantragte Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, einen Betreuer zu ermächtigen, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu öffnen und zu betreten. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Anordnung einer Betreuung, deren Einschränkung und deren Aufhebung erfolgen ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Aufgabenkreises. In all diesen Fällen ist der Betreuer durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestellter Betreuer bei Fortdauer der Betreuung entlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25, NJW-RR 2026, 514 Rn. 20).

Im Streitfall betrifft die Entscheidung des AG nur die Festlegung des Aufgabenkreises. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung, den Aufgabenkreis zu erweitern, nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Praxistipp: Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, darf die Wohnräume des Betroffenen nicht ohne oder gegen dessen Willen betreten. Ob ihm das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Schenkungsrecht, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Regressansprüchen von Sozialhilfeträgern stellt.

Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – X ZR 71/25

Der X. Zivilsenat stellt klar, dass für die Verjährung eines nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruchs die allgemeinen Regeln gelten.

Der klagende Landkreis verlangt aus übergeleitetem Recht Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.

Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin überließ der Beklagten – ihrer Tochter – im Jahr 2016 schenkungsweise Geldbeträge im Gesamtwertwert von über 50.000 Euro. Seit März 2017 befand sich die Schenkerin in vollstationärer Dauerpflege. Der Kläger übernahm ab dem 1. Oktober 2018 die Heimkosten und erbrachte hierauf Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 20.000 Euro.

Die Beklagte informierte den Kläger im März 2020 über die erhaltenen Zuwendungen. Im Oktober 2021 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII Ansprüche der Verstorbenen auf Schenkungsrückforderung aus § 528 BGB bis zur Höhe der geleisteten (exakt bezifferten) Zahlungen auf sich über. Der dagegen von der Beklagten erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das LG hat die auf Zahlung der geleisteten Beträge gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch zu Recht als verjährt angesehen.

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt nach § 196 BGB einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, wenn er auf Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist. Wenn diese Vorschrift nicht greift, gilt auch nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Recht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 und § 199 BGB. Dass diese Frist deutlich kürzer ist als die früher geltende Frist von dreißig Jahren, entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers und wird durch den Umstand kompensiert, dass die Frist erst mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt.

Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der ihn begründenden Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers. Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch zwar nur auf wiederkehrende Leistungen in der jeweils benötigten Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist. Dennoch ist der Anspruch mit dem Eintritt der Notlage in vollem Umfang entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO geltend gemacht werden kann. Zulässig ist jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur Rückgewähr des Geschenks verpflichtet ist.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend entschieden, dass die Verjährung beginnt, wenn der Beschenkte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat, und dass eine nachfolgende Anspruchsüberleitung gemäß § 93 SGB XII daran nichts ändert, weil der neue Gläubiger gemäß § 412 und § 404 BGB die bereits in Lauf gesetzte Verjährung gegen sich gelten lassen muss.

Die Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger oder eines sonstigen treuwidrigen Verhaltens eines Beteiligten begründet keinen hinreichenden Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Ein Beschenkter, der sich auf Verjährung beruft, muss darlegen, wodurch und wann der Schenker einen für den Verjährungsbeginn ausreichenden Kenntnisstand hat. Wenn der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit der Wahrnehmung von dessen Interessen betraute Person erst geraume Zeit nach Erlangung eines solchen Kenntnisstandes Sozialleistungen beantragt, obliegt ihm in der Regel eine sekundäre Darlegungslast für die hierfür ausschlaggebenden Gründe. Ist der Beschenkte während dieses Zeitraums in Kenntnis der Bedürftigkeit des Schenkers für dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin zudem ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis liegen.

Die trotz allem verbleibende Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Einzelfall erst nach Ablauf der Verjährung Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt, ist nicht ausreichend groß, um eine Abweichung von dem aufgezeigten Grundsatz zu rechtfertigen.

Im Streitfall hat die Verjährung spätestens im Jahr 2018 begonnen, weil die Schenkerin nicht mehr in der Lage war, die Heimkosten zu tragen. Mangels rechtzeitiger Hemmung ist sie mit dem Ende des Jahres 2021 abgelaufen. Die erst im Jahr 2022 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen.

Umstände, die der Geltendmachung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Kläger war nicht gehindert, schon ab Oktober 2018 die Voraussetzungen einer Überleitung nach § 93 SGB XII zu prüfen und den Klageanspruch zeitnah geltend zu machen.

Praxistipp: Wiederkehrend im Sinne von § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 – V ZR 71/06, MDR 2007, 601, 602). Ob diese Voraussetzungen bei einem Anspruch auf monatliche Erstattung von Heimkosten vorliegen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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Diese Woche geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur rechtlichen Elternschaft eines von einer Leihmutter geborenen Kindes.

Leihmutterschaft ohne genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Wunscheltern
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZB 220/25

Der XII. Zivilsenat differenziert zwischen Fällen, in denen das Kind mit zumindest einem Wunschelternteil genetisch verwandt ist, und Fällen, in denen es an einer solchen Beziehung fehlt.

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Wunschmutter) ist deutsche Staatsangehörige und nicht verheiratet. Im September 2021 hat sie bei einem deutschen Standesamt die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Kind) beantragt. Sie hat hierbei eine mexikanische Geburtsurkunde vorgelegt, die sie als Mutter des Kindes ausweist. Ein Vater ist nicht eingetragen. Das Standesamt hat die Geburt wie beantragt im Geburtenregister beurkundet.

Später informierte eine andere Behörde das Standesamt darüber, dass das Kind durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die Wunschmutter berief sich daraufhin auf eine mexikanische Gerichtsentscheidung, in der sie zur legitimen Mutter des unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen Kindes erklärt worden sei.

Das Standesamt hat die Sache im Januar 2022 dem AG vorgelegt. Dieses hat das Standesamt angewiesen, die Leihmutter als Mutter des Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Das OLG hat hingegen entschieden, dass es bei der Eintragung der Wunschmutter verbleibe. Dagegen wendet sich die Standesamtsaufsicht mit der Rechtsbeschwerde.

Der BGH stellt die Entscheidung des AG wieder her.

Die mexikanische Entscheidung, die der Wunschmutter die rechtliche Elternstellung zuweist, ist mit dem ordre public nicht vereinbar.

Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Entscheidung dieses Inhalts für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründet, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13, MDR 2015, 93 Rn. 34 ff.; Beschluss vom Januar 2022 – XII ZB 142/20, MDR 2022, 502 Rn. 12).

Nunmehr entscheidet der BGH, dass etwas anderes gilt, wenn das Kind mit den Wunscheltern nicht genetisch verwandt ist.

Fehlt eine solche Verwandtschaft, stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung aus Sicht des Senats faktisch als „Bestellung“ eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel dar. Deshalb müssen die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten.

Die Rechtsprechung des EGMR steht dem nicht entgegen. Nach ihr muss das innerstaatliche Recht eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses vorsehen. Dieser Anforderung genügt das deutsche Recht, weil es die Möglichkeit einer Adoption vorsieht.

Praxistipp: Das Verfahren zur Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsregister ist in §§ 48 ff. PStG geregelt.

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Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Scheidungsantrag eines unter Betreuung stehenden Ehegatten.

Genehmigung eines Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht
BGH, Beschluss vom 1. April 2026 – XII ZB 647/24

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 FamFG.

Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach einem im Jahr 2020 verstorbenen Erblasser.

Die Beteiligte zu 1 war seit Januar 2016 mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dessen Kinder aus erster Ehe. Im Dezember 2018 verbrachten die Kinder den an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser in ein Pflegeheim. Im Juli 2019 wurde wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein Berufsbetreuer bestellt. Im September 2019 bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2 nach Anhörung des Erblassers als Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Der Beteiligte zu 2 reichte im März 2020 einen Scheidungsantrag ein. Im Dezember 2020 verstarb der Erblasser, ohne dass eine Entscheidung im Scheidungsverfahren ergangen war.

Im August 2021 erteilte das AG einen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligte zu 1 beantragte im Februar 2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ¼ ausweist. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und das AG angewiesen, den im August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass das gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 und § 1371 Abs. 1 BGB bestehende Erbrecht der Beteiligten zu 1 nicht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

Nach § 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Scheidungsantrag.

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird ein Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dieser bedarf gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Antrag auf Scheidung der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Im Streitfall ist der Beteiligte zu 2 zwar zum gesetzlichen Vertreter für ein Scheidungsverfahren bestellt worden. Diese Bestellung umfasst aber nicht die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Zustimmung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist und dieser sich mit den Wünschen des Betreuten auseinandergesetzt und aufgeklärt hat, ob ein Scheidungsantrag dem Wohl des Betreuten entspricht.

Praxistipp: Das Betreuungsgericht muss schon vor der Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren prüfen, ob nach den Wünschen des geschäftsunfähigen Ehegatten eine Scheidung der Ehe überhaupt in Betracht kommt. Diese Prüfung ersetzt nicht die vom bestellten Betreuer vorzunehmende Prüfung, ob ein ernsthafter Scheidungswunsch vorliegt und eine Scheidung dem Wohl des Betreuten entspricht.

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Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG.

Wirkung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 –XII ZB 524/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Konsequenzen der Regelung in § 64 Abs. 1 FamFG.

Die Antragstellerin begehrt Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Das AG hat ihrem Begehren nur teilweise entsprochen. Auf ihren Antrag hin hat ihr das OLG Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bewilligt und ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Wenige Tage nach Zustellung dieses Beschlusses reichte der Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist sowie einen mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz ein, der einen Beschwerdeantrag und die Beschwerdebegründung enthielt. Das OLG hat zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim AG eingelegt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mussten sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.

Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde. Selbst wenn der beim OLG eingereichte Schriftsatz nicht nur als Begründung, sondern zugleich als Einlegung des Rechtsmittels verstanden würde, genügte dies zur Einhaltung der gesetzlichen Form nicht. Die Beschwerde muss nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, im Streitfall also beim AG.

Das OLG musste den Schriftsatz im Streitfall jedenfalls deshalb nicht an das AG weiterleiten, weil aus der Überschrift „Antrag“ nicht hinreichend deutlich hervorging, dass das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz nicht nur begründet, sondern auch eingelegt werden soll.

Die (mangels rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung zu Unrecht ergangene) Wiedereinsetzungsentscheidung des OLG führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie fingiert lediglich die rechtzeitige Vornahme der versäumten Verfahrenshandlung, vermag aber sonstige Fehler – wie hier die Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht – nicht zu beheben.

Praxistipp: Im Zivilprozess kann eine sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO wahlweise auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Auch in solchen Verfahren sollte im Wiedereinsetzungsgesuch aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden soll.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Befugnis eines Elternteils zur Anfechtung von Entscheidungen über Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls.

Keine Beschwerdebefugnis eines Elternteils gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 158/24

Der XII. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage.

Das Verfahren betrifft ein im Jahr 2014 geborenes Kind, das seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2015 bei seiner Mutter lebt. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche gerichtliche Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht.

Auf Anregung des Vaters hat das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat es von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl abgesehen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdebefugt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht voraus.

Ein solcher Eingriff liegt zum Beispiel vor, wenn die angefochtene Entscheidung das Sorgerecht des Beschwerdeführers einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt, Nicht ausreichend ist es, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf das Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt.

Die Ablehnung von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB begründet danach keine Beschwerdebefugnis. § 1666 BGB gibt weder den Eltern noch dem Kind ein subjektives Recht auf Einschreiten des Staates. Die Ablehnung solcher Maßnahmen greift nicht in das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder sonstige Elternrechte ein.

Praxistipp: Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten in schwerwiegenden Belangen kann das Gericht einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten und nach § 1671 BGB das Sorgerecht insgesamt übertragen.

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Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten.

Kollisionsrechtliche Behandlung einer Brautgabe (mahr) im Sinne des iranischen Rechts
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 – XII ZB 254/25

Der XII. Zivilsenat ergänzt und modifiziert seine Rechtsprechung zu einer besonderen Form der Absicherung von Ehegatten für den Fall der Scheidung.

Beide Beteiligten sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten Ende 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde sind als Morgengabe ein Exemplar des Koran und 814 Goldmünzen „Bahar-e Azadi“ (Bahar Azadi Coin – Wikipedia) vorgesehen, die der Ehemann auf Auffordern der Ehefrau unverzüglich auszuhändigen hat. Beide Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie sind als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 4 AsylG anerkannt. Aufgrund einer bereits im Oktober 2011 erteilten notariellen Vollmacht beantragte die Antragstellerin im Iran die Scheidung. Die Ehe wurde im Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde ist angegeben, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe schenkt.

Im Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung des Werts von 813 Goldmünzen der genannten Art (insgesamt rund 370.000 Euro) zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Das OLG hat die Zahlungsverpflichtung auf rund 300.000 Euro reduziert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der seit 29. Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) 2016/1103  (EuGüVO), weil der Antrag nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist und der Streit den ehelichen Güterstand in deren Sinne betrifft. Die deutschen Gerichte sind danach (ebenso wie nach deutschem Recht) zuständig, weil beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Vereinbarung über die Brautgabe ist nach iranischem Recht zu beurteilen.

Nach einem im Jahr 1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossenen Niederlassungsabkommen (RGBl. II S. 1006) ist das iranische Recht maßgeblich, weil beide Beteiligten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit innehaben. Diese Regelung wird verdrängt durch Art.  14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wonach für Flüchtlinge das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht maßgeblich ist. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK sind aber die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte zu achten. Eine nach iranischem Recht wirksame Vereinbarung über eine Brautgabe wird durch den Statutenwechsel nach § 12 GFK deshalb nicht berührt. Der BGH stellt unter teilweiser Aufgabe einer früheren Entscheidung (Urteil vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = MDR 2010, 389) klar, dass dies nicht nur für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung gilt, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen.

Nach iranischem Recht ist die Verpflichtung wirksam begründet worden. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.

Die Vereinbarung ist auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 Abs. 1 EGBGB) nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Schuldner finanziell überfordert. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt im Streitfall jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nach deutschem Recht weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausglich noch Unterhaltzahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten hat.

Praxistipp: Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/1103 sind nur anwendbar, wenn die Ehe nach dem 28. Januar 2019 geschlossen wurde.

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Diese Woche geht es um die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24

Der V. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel zwischen § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 1 GBO.

Die beiden Beteiligten streben ihre Eintragung im Grundbuch als Erben ihrer Mutter an. Die Mutter der Beteiligten hatte das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters – also des Großvaters der beiden Beteiligten – im Jahr 1980 im Wege der Vorerbschaft erworben. In dem notariellen Testament des Großvaters sind als Nacherben sind „die Kinder“ der Vorerbin zu gleichen Teilen eingesetzt. Im Jahr 2000 übertrug die Mutter an beide Beteiligte jeweils einen Miteigentumsanteil von 3/10. Nach dem Tod der Mutter hat die Beteiligte zu 1 beantragt, sie und ihren Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümer des verbliebenen Anteils von 4/10 einzutragen.

Das AG hat mit Zwischenverfügungen die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten sind erfolglos geblieben.

Der BGH hebt die angefochtenen Entscheidungen auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 auf und weist das AG an, die beantragte Eintragung nicht aus den in den Zwischenverfügungen genannten Gründen abzulehnen.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Wie das OLG (im Streitfall: das KG) im Ansatz zutreffend angenommen hat, reicht das notarielle Testament des Großvaters zum Nachweis der Erbenstellung aber nicht aus, weil aus ihm nicht hervorgeht, wer die Kinder der Vorerbin sind.

In solchen Konstellationen kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Es hat hierbei ein Ermessen und muss dieses pflichtgemäß ausüben. Nach der Rechtsprechung des BGH darf es deshalb in der genannten Konstellation einen Erbschein nur dann verlangen, wenn ansonsten weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich wären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – V ZB 8/23, MDR 2024, 158 Rn. 8). Solche Ermittlungen haben gegebenenfalls durch das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu erfolgen. Sie sind aber nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen Umstände in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Im Streitfall können die Beteiligten durch ihre Geburtsurkunden nachweisen, dass sie Kinder der Vorerbin sind, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder der Vorerbin gibt.

Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung soll der Nachweis solcher negativer Tatsachen durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegenüber dem Grundbuchamt möglich sein.

Der BGH tritt dem KG darin bei, dass eine solche Erklärung keinen erhöhten Beweiswert hätte. Eine unzutreffende Versicherung an Eides statt hat nur dann strafrechtliche Folgen, wenn sie gegenüber einer Behörde abgegeben wird, die zu ihrer Abnahme befugt ist. Das Grundbuchamt hat diese Befugnis nur in bestimmten Konstellationen, nicht aber in den Fällen des § 35 Abs. 1 GBO. Ein Notar ist zwar zur Beurkundung solcher Erklärungen befugt, nicht aber zu deren Abnahme.

Der BGH hält es in dieser Konstellation aber für ausreichend, wenn die Antragsteller in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erklären, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt. Etwas anderes gilt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Abkömmlinge vorhanden sein können.

Praxistipp: Eine Personenstandsurkunde, aus der alle Kinder einer Person hervorgehen, gibt es nach dem aktuellen deutschen Recht nicht. In älteren Registern können sich Einträge über die Kinder einer Person finden.

BGH: Rechtliches Gehör vor der Verwerfung eines Rechtsmittels

Der entschiedene Fall (BGH, Beschl. v. 23.7.2025 – XII ZB 156/25) betraf eine Betreuungssache, die Entscheidung ist jedoch für alle Rechtsgebiete maßgeblich. Ein Amtsgericht hatte die Unterbringung eines Betroffenen genehmigt. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des Beklagten verworfen. Begründung: Ein Schreiben des Betroffenen könne bereits deswegen nicht als Beschwerde ausgelegt werden, da es vor Erlass des entsprechenden Beschlusses eingegangen sei. Bei einer rechtzeitig nach Erlass des Beschlusses eingegangenen E-Mail mit einer angehängten Bilddatei habe die Unterschrift des Betroffenen gefehlt. Auf ein weiteres Schreiben des Betroffenen, das sich in der Akte befand, war das Landgericht nicht eingegangen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg! Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Rechtsmittelführer nämlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels rechtliches Gehör zu gewähren. Dies steht zwar nicht ausdrücklich in der ZPO, die nur in manchen Spezialfällen eine Verpflichtung zum rechtlichen Gehör anordnet, z. B. in § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich jedoch direkt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Da der BGH zur Auffassung gelangt, ein weiteres Schreiben des Betroffenen könne unter Umständen als rechtzeitige Beschwerde angesehen werden, ist es auch – was ausreichend ist – möglich, dass das Beschwerdegericht bei einer erneuten Würdigung aller Umstände zu einer anderen Entscheidung gelangt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wurde daher aufgehoben und die Sache wieder dorthin zurückverwiesen.

Wird vor einer Verwerfung eines Rechtsmittels somit kein rechtliches Gehör gewährt, kann eine Rechtsbeschwerde gegen den entsprechenden Beschluss mit einer Verfahrensrüge daher durchaus Erfolg haben! Dementsprechend sollten Gerichte nicht versäumen, in derartigen Fällen stets – nachweisbar – rechtliches Gehör zu gewähren.

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Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Verfahren nach dem FamFG.

Reichweite einer Kostengrundentscheidung
BGH, Beschluss vom 23. April 2025 – IV ZB 18/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit dem Unterschied zwischen § 81 und § 84 FamFG.

Der Beteiligte zu 1 beantragte die Einziehung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ausweist. Das AG hat den Antrag abgewiesen und dem Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf § 81 FamFG die Kosten des Einziehungsverfahrens auferlegt. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf § 84 FamFG ausgesprochen, dass der Beteiligte zu 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Der Beteiligte zu 2 hat daraufhin die Festsetzung zu erstattender Kosten in Höhe von rund 14.000 Euro beantragt. Das AG hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls keinen Erfolg. Den Antrag auf Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten weist der BGH hingegen zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG ist einer erstinstanzlichen Entscheidung in einem Nachlassverfahren, in der ein Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird oder dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, regelmäßig nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller außergerichtliche Kosten der anderen Beteiligten zu tragen hat. Dies hat der BGH bereits vor kurzem so entschieden (Beschluss vom 29. Januar 2025 – IV ZB 2/24, MDR 2025, 482 Rn. 12 ff.). Aus den Entscheidungsgründen kann sich zwar im Einzelfall etwas anderes ergeben. Ein bloßer Verweis auf § 81 FamFG reicht hierfür aber nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine solche Entscheidung nicht nachgeholt werden,

Eine Beschwerdeentscheidung, in der dem Beschwerdeführer unter Verweis auf § 84 FamFG die zweitinstanzlichen Kosten auferlegt werden, verpflichtet hingegen in der Regel auch zur Erstattung notwendiger Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG. Auch dies hat der BGH vor kurzem bereits entschieden (Beschluss vom 27. November 2024 – IV ZB 12/24,        MDR 2025, 346 Rn. 12).

Hintergrund dieser Unterscheidung ist, dass die Kostenentscheidung in erster Instanz gemäß § 81 FamFG dem Ermessen des Gerichts obliegt, während § 84 FamFG die Auferlegung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz als Regelfall vorsieht.

Praxistipp: Soweit dem erstinstanzlichen Gericht ein Ermessen zusteht, hat das Beschwerdegericht gegebenenfalls eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (so zu § 18 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16, MDR 2017, 296 Rn. 10). Deshalb empfiehlt sich in solchen Fällen ein Antrag des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.