Mit Inkrafttreten der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung am 1.10.2015 ist für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Verordnungsanlage bestimmte Formular eingeführt worden (siehe Salten, MDR 2016, 125). Das Gerichtsvollzieher-Auftragsformular hat nunmehr – mit Wirkung zum 1.12.2016 – durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 55 vom 25.11.2016 einige Änderungen erfahren. Außerdem enthält das Gesetz neue Vollstreckungsregeln.
Die Änderungen bzw. Neuerungen im Überblick:
- Das alte Formular darf noch bis zum 28.2.2017 weiterverwendet werden; ab dem 1.3.2017 darf nur noch das neue Formular verwendet werden.
- Das neue Formular ist seit dem 1.12.2016 gültig und darf und sollte auch ab sofort ausschließlich verwendet werden.
- Das neue Formular sieht zwei neue Felder zur Einholung von Adressauskünften für Firmen vor (das bisherige Modul L7 wird L9):
- L7 (neu): Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister
- L8 (neu): Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörden.
- Die Beschränkung der Möglichkeiten der Adressermittlung und der Einholung von Drittauskünften auf Forderungen ab 500 € entfällt; es besteht keine Betragsgrenze mehr.
- Im Rahmen von Adressermittlungen oder Dritt-Vermögensauskünften erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
- Durch eine gütliche Erledigung entstehen zukünftig auch dann (allerdings ermäßigte) Kosten, wenn die Verhandlungen im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft oder Sachpfändung erfolgen.
- Klarstellung in § 882c ZPO:
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. Daraus folgt, dass es sich bei den Kosten der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis um Vollstreckungskosten handelt. - Einführung der Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Gerichtsvollzieher- Vollstreckungsaufträgen aus einem Vollstreckungsbescheid (soweit die elektronische Einreichung überhaupt nach jeweiligem Landesrecht zulässig ist)
Vertiefungshinweis: Eine ausführliche Darstellung der Änderungen des Gerichtsvollzieher-Auftragsformulars und neuen Vollstreckungsregeln enthält der aktuelle Aufsatz Salten, MDR 2017, 61 (Heft 2/2017).