Bewertungen verleihen gerade Unternehmen im E-Commerce Rückenwind beim Absatz, da der Verkehr sie als neutrale Bewertung von echte Kundenerfahrungen auffasst. Fälle gekaufter Bewertungen sind dabei bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen und in der Regel für unlauter befunden worden.
für Ein Unternehmen ist auf die Idee gekommen, durch ein Gewinnspiel (auch) mehr Bewertungen von echten Bewertenden zu erlangen. Neben Kommentaren und social media Postings und Likes war eine Teilnahme auch durch Bewertungsabgabe möglich. Mit den Bewertungen hat das Unternehmen dann später geworben, was nun – auch in der Berufungsinstanz – vom OLG Frankfurt a. M. untersagt wurde. Grund hierfür sei, dass eine Irreführung über die Umstände der Bewertungsabgabe vorläge.
Das Gericht nimmt nicht nur an, dass sich Bewertende im Rahmen eines Gewinnspiels – ohne dazu aufgefordert worden zu sein – eher dazu verpflichtet sehen, das Unternehmen positiv zu bewerten. Auch die reine Anzahl der Bewertungen, die durch das Gewinnspiel massiv gesteigert würde, führe in die Irre, da dadurch der Eindruck eines größeren Geschäftsbetriebes erweckt würde.
Praxistipp
In der Beratungspraxis wäre eine solche Kampagne vermutlich bisher mit eher geringen Risiken bewertet worden und in vielen Fällen – gerade wegen des positiven Effekts – für vertretbar gehalten worden. Die Argumentation des OLG Frankfurt ist aber gut nachvollziehbar. Wer gleichwohl solche Kampagnen durchführt, könnte prüfen, ob ein Hinweis im Rahmen der Nutzung des Bewertungsergebnisses auf die Umstände der Bewertungen möglich ist, was in vielen Fällen – Beispiel Google My Business – schwierig sein dürfte. Für Unternehmer werden die Möglichkeiten, ihr Bewertungsprofil aufzubessern, schwieriger. Selbst für Bewertungen, die erst auf Nachfrage(n) von tatsächlichen Kunden erstellt wurden, könnte eine Gefahr ausgehen, da diese eben nicht ohne Einwirkung des Unternehmers zustande kamen. Die Branchenüblichkeit solcher Bewertungsnachfragen dürfte aber auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sein, es scheitert dann an einer Irreführung.
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.08.2020, 6 U 270/19 hier im Volltext.