LG Arngsberg: Schlupfloch für Grundpreis-Verweigerer bei eBay?

Das Landgericht Arnsberg ist der Ansicht, dass eine Grundpreisangabe bei eBay erst dann erforderlich ist, wenn das konkret zu kaufende Produkt ausgewählt wurde. Bei einem Angebot mehrer Artikel in einer Übersichtsseite (z.B. verschiedene Farben oder Maße von Produkten), sei das noch nicht erforderlich.

„Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Düsseldorf an, dass § 2 Abs. 1 PAngV erst dann zur Anwendung kommt, wenn ein konkretes Produkt beworben wird, weil nur für ein solch konkret beworbenes Produkt ein Preis angegeben werden kann mit der Folge, dass dann die gesetzliche Verpflichtung eintritt, einen Grundpreis zu nennen; bevor nicht ein Endpreis angegeben worden ist, kann auch kein Grundpreis angegeben werden.“

Diese Entscheidung ist eine Einladung zur Schummelei. Gerade bei eBay greift immer mehr die Unsitte um sich, dass Kombi-Angebote für mehrere ähnliche Produkte eingestellt werden, wobei ein „Zubehörteil“, für einen sehr günstigen Kaufpreis, auch mit aufgenommen wird, um den „ab“-Preis günstig darzustellen. So wird ein Koffer für 149,99 € angeboten, für den – im gleichen Angebot – auch eine Kofferhülle für 9,99 € erhältlich ist.

Der Argumentation des Gerichts folgend, wäre es doch gewieft, als Verkäufer eines Produktes, das eine Grundpreisangabe erfordert, noch einen Zubehörartikel gesondert in der Listung mit anzubieten, der

a) besonders günstig ist (für ein hohes Ranking bei einer Sortierung nach Preis und

b) keiner Grundpreisangabe bedarf.

Dass diese Lösung den Sinn und Zweck, den Preisvergleich zu vereinfachen, konterkariert, liegt dabei auf der Hand. Vielmehr dürfte sich die Frage stellen, ob es lauterkeitsrechtlich nicht geboten ist, bei Multiangeboten den höchsten Grundpreis anzugeben. Das würde Verkäufer motivieren, transparentere Angebot einzustellen.

LG Arnsberg Urt. v. 02.08.2018, Az.: 8 O 20/18