Otto Schmidt Verlag

Steuerrecht-Blog

Da war doch was: Erbschaftsteuerreform „2016“ – Oder nicht?

Iris Theves-Telyakar  Iris Theves-Telyakar
Rechtsanwältin

Die genaue Ausgestaltung der Erbschaftsteuerreform 2016 steht nach wie vor nicht fest. Nach Presseberichten war im Februar 2016 zunächst eine Einigung der Koalitionspartner erreicht worden, nachdem der „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 (Hier geht es zu den Details des RegE) im Rahmen der Verhandlungen der stellvertretenden Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen nochmals modifiziert wurde. Die CSU-Fraktion zog ihre Zustimmung zum neuen Entwurf allerdings zurück und fordert weitere Nachbesserungen zugunsten der Unternehmenserben (Reuters v. 24. Februar 2016).

Ein Einlenken insbesondere der SPD-Fraktion ist nicht zu erwarten. SPD-Fraktionsvize Carsten Schneider lehnt dies ab. „Die Forderungen aus Bayern sind nicht akzeptabel. Die bayrische Staatsregierung macht sich zum Sachwalter maßloser Lobbyanliegen. …“ (http://www.spdfraktion.de/presse/statements/bayrische-staatsregierung-macht-sachwalter-massloser-lobbyanliegen).

Wegen der Verzögerungen des Gesetzesvorhabens wird allseits überlegt, was die Folge einer nicht fristgerechten Verabschiedung des Gesetzes sein wird. Eine interessante Frage: Hier geht es zu dem Beitrag von RA/FASt Gunter Mühlhaus und RAin Stefanie Guerra (die Autoren sind bei der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft an den Standorten Stuttgart und Essen tätig).

Nach Presseberichten (FAZ v. 31. März 2016, S. 17 [jja./mas.]; Handelsblatt v. 1. April 2016, S. 10 [Donata Riedel]) hat der Sprecher des BVerfG Michael Allmendinger auf Anfrage hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherigen Regelungen zunächst weitergelten. Dies ergebe sich aus dem Tenor des Urteils.

Hintergrund: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen, die die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12) festgestellten Verfassungsverstöße beseitigen soll.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.