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Steuerrecht-Blog

Bewertung: Nachweis der tatsächlichen Brutto-Grundfläche möglich?

Friedemann Kirschstein  Friedemann Kirschstein
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Aus der Bewertungspraxis rührt folgender Aspekt, der Anlass zur Diskussion gibt:

Bei Wohneigentum in Mehrfamilienhäusern und bei Tiefgaragenplätzen ist die Brutto-Grundfläche (BGF) aus dem 1,55-fachen der Wohnfläche (vgl. Anlage 24 zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 BewG unter II. Nr. 4) bzw. der tatsächlichen Stellplatzfläche (vgl. Anlage 24 zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 BewG unter II. sowie Fußnote 2 zu Nr. 14.2 und 14.3) zu ermitteln.

Dabei stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige die Ermittlung mittels Umrechnungsfaktor durch Angabe der tatsächliche Brutto-Grundfläche widerlegen kann.

Dafür spricht, dass der Begriff der Brutto-Grundfläche unter I. 1. der Anlage zum § 190 BewG definiert ist, indem für die Ermittlung der BGF die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (z.B. Putz und Außenschalen) anzusetzen sind.

Andererseits enthält II. 4. zum Wohneigentum und die Fußnoten 2 zu Nr. 14.2 und 14.3 keine Öffnungsklauseln, wonach der Nachweis der tatsächlichen BGF durch den Steuerpflichtigen zulässig sei.

Mehr zum Autor: RA/FAStR/WP/StB Friedemann Kirschstein ist als Berater
(Zimmert | Kirschstein, Lübeck) tätig. Er ist langjähriger Autor des ErbschaftSteuerberaters (ErbStB) und Mitkommentator des Gürsching/Stenger „Kommentar zum BewG/ErbStG“.

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