Mit Schreiben vom 18.8.2016 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. einige Punkte der anstehenden Reform, die auch der Anrufung des Vermittlungsausschusses zugrunde liegen, aufgegriffen und Anregungen für künftige Regelungen gegeben (http://www.idw.de/idw/portal/d660784). In aller Kürze handelt es sich dabei um:
- § 13a Abs. 10 ErbStG-E: 10 %-Grenze für Verwaltungsvermögen
Bei der Optionsverschonung soll die 10 %-Grenze für Verwaltungsvermögen entfallen. Diese berge das Risiko steuerlich unerwünschter Gestaltungen und sei sachlich nicht mehr gerechtfertigt, da zukünftig das Verwaltungsvermögen voll besteuert werden soll.
- § 13b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ErbStG-E: Begünstigung der Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Wie im Gesetzesbeschluss vorgesehen (BT-Drucks. 344/16 v. 24.6.2016) sollte die Begünstigungsmöglichkeit beibehalten werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des § 13b Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ErbStG-E zwecks Vermeidung der Einbringung privater Vermögensanlagen hält der IDW für sachgerecht. Danach sollen Wirtschaftsgüter, deren Aufwendungen einem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG unterliegen, zum Verwaltungsvermögen gehören.
- § 13b Abs. 3 ErbStG-E: Altersvorsorgevermögen
Das vom Verwaltungsvermögen auszunehmende Altersvorsorgevermögen sollte auf den real nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewerteten, vorhandenen Bestand gedeckelt werden.
- § 13b Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 ErbStG-E: „Cash-GmbH“
Der IDW sieht in den Regelungen zum Finanzmitteltest inkl. der Unschädlichkeitsgrenze und der Vorab-Prüfung der 90 %-Grenze keine Gefahr einer Wiederbelebung der „Cash-GmbH“; im Gegenteil würden die Regelungen durch die Absenkung der bisherigen Unschädlichkeitsgrenze von 20 % auf 15 % noch verschärft. Das Berechnungsbeispiel des Bundesrates führe zu einem unrichtigen Ergebnis, weil die Vorab-Prüfung der 90 %-Grenze nicht beachtet wurde.
- § 203 Abs. 2 Satz 3 BewG-E: Ertragswertverfahren
Der IDW nimmt ausführlich zur Erforderlichkeit der Senkung des Kapitalisierungszinssatzes Stellung und zeigt auch Alternativen auf, um die nach den derzeitigen Vorgaben des Ertragswertverfahrens erfolgende Überbewertung des Betriebsvermögens zu korrigieren.
- Rückwirkung des neuen ErbStG
Eine Rückwirkung des neuen ErbStG auf Erwerbe ab dem 1.7.2016, wie noch im Bundestagsbeschluss vorgesehen, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Verzögerungen um mehrere Monate und der bisher noch nicht absehbaren Gesetzesregelungen greife der Vertrauensschutzgedanke. Sinnvoll könne auch eine Optionsregelung sein, wie sie im ErbStRG vom 24.12.2008 in Art. 3 normiert wurde.
Zum derzeitigen Stand der Erbschaftsteuerreform, den Problemen einer Rückwirkung sowie den Kritikpunkten des Bundesrates siehe ausführlich das Schwerpunktheft „Stand der Erbschaftsteuerreform“ des Erbschaft-Steuerberaters (ErbStB Heft 8/2016): Hier geht zur Inhaltsübersicht oder zum Probe-Abo.