Grundstücke als Verwaltungsvermögen? Im vorliegenden Urteilsfall war streitig, ob das beklagte FA zu Recht die den Klägern i. R. einer Schenkung zugewandten Grundstücke als Verwaltungsvermögen beurteilt hat, das von der in § 13b ErbStG in der für Erwerbe im Jahr 2012 geltenden Fassung geregelten Begünstigung ausgenommen ist. Der Onkel A der Kläger hatte i.R. einer Betriebsverpachtung im Ganzen Grundstücke an die GmbH der Kläger verpachtet, an der er selber mit einem Zwergenanteil beteiligt war.
Verwaltungsvermögen aufgrund Nutzungsüberlassung?: Im Rahmen der Feststellungen des Bedarfswertes für den Gewerbebetrieb erklärten die Kläger die Grundstücke nicht als Verwaltungsvermögen. In späteren Erörterungen vertraten die Kläger gegenüber dem FA die Auffassung, dass es sich bei dem Verpachtungsunternehmen um eine faktische Mitunternehmerschaft gehandelt habe, an der die Kläger ohne Miteigentumsanteile an den Grundstücken beteiligt gewesen seien. Darüber hinaus greife die Rückausnahme für Betriebsverpachtungen im Ganzen, da die Kläger als Erben eingesetzt worden wären.
Das FA widersprach dieser Auffassung in seiner Einspruchsentscheidung und verwies darauf, dass die Grundstücke an die GmbH und nicht an die Erben verpachtet worden seien und daher die Rückausnahme des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b nicht greife. Zudem könne nicht von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet: Das FA hat nach Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 15.5.2018 – 11 K 3401/16) im Feststellungsbescheid zu Recht auch die für die streitbefangenen Grundstücke festgestellten Grundbesitzwerte in die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG einbezogen. A hatte die streitbefangenen Grundstücke an die GmbH verpachtet. Die GmbH ist nach Auffassung des FG unter den vorliegend gegebenen Umständen Dritte i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Dem stünde nicht entgegen, dass an ihrem Stammkapital sowohl die Kläger als auch – mit einem Zwerganteil von weniger als 1 % – A beteiligt waren. Denn diese Beteiligungen am Stammkapital der GmbH lassen deren zivil- und steuerrechtliche Eigenständigkeit unberührt. Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener, von derjenigen ihrer Gesellschafter unabhängiger Rechtspersönlichkeit. Da sie mithin weder mit dem Schenker noch mit den Zuwendungsempfängern (den Klägern) identisch oder auch nur teilidentisch und ihre Einschaltung in das Pachtverhältnis auch nicht nur zum Schein erfolgt ist, muss sie vorbehaltlich der Einschränkung, den der Begriff des „Dritten“ im vorliegenden Kontext durch § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG erfahren hat, zunächst einmal als Dritte angesehen werden (vgl. auch Scholten/Korezkij, DStR 2009, 147).
Kein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswillen: Insbesondere konnte A nicht sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb – allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern – einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen, wie es die erste Alternative der genannten Vorschrift voraussetzt.
Wirtschaftliche Verknüpfung begründet keinen einheitlichen Beschäftigungswillen: Ist – wie vorliegend – A als Schenker einerseits Alleineigentümer der von einer GmbH genutzten Grundstücke und andererseits an dieser GmbH nur mit einem Zwerganteil von knapp 1 % beteiligt, dann kann die Durchsetzbarkeit eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Verpachtungsbetrieb und Betriebs-GmbH aufeinander angewiesen gewesen sind.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil nach seiner Auffassung eine höchstrichterliche Entscheidung zu Voraussetzungen und Grenzen der Steuerverschonungsregelungen in § 13b ErbStG gerade auch vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlichen Dimension im Interesse der Allgemeinheit liegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Revision ist unter dem Az. II R 22/18 beim BFH anhängig.