Das FG München hat entschieden, dass der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Zugewinnausgleichsforderung keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert darstellt, der Gegenstand einer die Freizügigkeit ausschließenden Gegenleistung sein kann.
Die Klägerin (Kl.) schloss im Mai 1998 mit ihrem zukünftigen Ehemann einen notariellen Ehevertrag, in dem sich beide auf den Güterstand der Gütertrennung einigten. Außerdem wurde vereinbart, dass die Kl. einen Zahlungsanspruch von 2 Mio. DM hätte, wenn die Ehe 15 Jahre besteht. Bei Scheidung der Ehe vor Ablauf von 15 Jahren sollte sich der Betrag von 2 Mio. DM um jeweils 133.333 DM jährlich reduzieren. Im Juni 1998 heirateten die Eheleute. Die Ehe wurde im Mai 2014, also nach 16 Jahren rechtskräftig geschieden. Im Juli 2014 wurde der Kl. ein Betrag i.H.v. 1.022.583 € (= 2 Mio. DM) gutgeschrieben.
Die Kl. zeigte den Erwerb an und machte in ihrer Steuererklärung die Befreiung für die Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG geltend. Das FA besteuerte den Vorgang wie folgt:
Schenkung, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1.022.583
Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000
Steuerpflichtiger Erwerb 1.002.583
Abgerundet, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 1.002.500
Steuer (30 %) 300.750
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es folgte damit der Argumentation des FA, wonach mangels Eheschließung im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages noch keine Zugewinnausgleichsforderung entstanden sein könne, auf die die Kl. habe verzichten können. Der Verzicht der Kl. auf die Chance, nach Eheschließung möglicherweise eine Zugewinnausgleichsforderung zu erlangen, hielt das Gericht für dermaßen vage und unbestimmt, dass es von einer nicht in Geld zu veranschlagenden Gegenleistung ausging, die nach § 7 Abs. 3 ErbStG nicht als Gegenleistung abziehbar ist und somit die Unentgeltlichkeit der Zahlung des geschiedenen Ehemannes nicht entfallen lässt.
Bei der Zahlung des Ex-Mannes handelt es sich um eine ehebedingte Zuwendung, die zivilrechtlich nicht als Schenkung angesehen wird. Das Steuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Betrachtung nicht, sondern stellt allein auf die objektive Unentgeltlichkeit ab. Diese war nach Auffassung des Gerichts gegeben, weil der Kl. bei Begründung der Leistungspflicht ihrem künftigen Ehemann ggü. noch kein gesetzlicher Leistungsanspruch zustand.
Dadurch dass die Zahlung nach der Ehescheidung geleistet wurde, war die Steuerklasse II anwendbar mit der Konsequenz des niedrigeren Freibetrags und des ungünstigeren Tarifs.
Die Kl. war bei Abschluss der Vereinbarung nicht oder schlecht beraten. Sinnvoller als eine Einmalzahlung bei Beendigung der Ehe wäre es gewesen, wenn die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag über 2 Mio. DM auf ihren Namen und sich als Bezugsberechtigte abgeschlossen hätte. Wenn der Mann seiner Frau jährlich 68.172 € (= 133.333 DM) zur Begleichung der Versicherungsprämie geschenkt hätte, dann wäre die Steuer wie folgt zu ermitteln gewesen:
Schenkung, 15 x 68.172 € 1.022.583
Freibetrag, 2 x 500.000 € (da > 10 Jahre) 1.000.000
Steuerpflichtiger Erwerb 22.583
Abgerundet, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 22.500
Steuer, Steuerklasse I (7 %) 1.575
Eine etwaige Überschussbeteiligung aus der Lebensversicherung hätte die Kl. darüber hinaus auch noch steuerfrei vereinnahmen können.
FG München v. 2.5.2018 – 4 K 3181/16 (Rev. II R 40/19)