Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat seit Juni 2020 intensive Gespräche mit der Praxis zu Themen aus dem Bereich der Mediation und der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung geführt. In der letzten Gesprächsrunde am 16. November 2021 hat die zuständige Referatsleiterin Dr. Larissa Thole Vorschläge für eine Anpassung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vorgelegt.
Danach soll künftig auf strenge Vorgaben bzgl. der (Einzel-)Supervision verzichtet werden. Bislang verlangt die Verordnung die Absolvierung von „Einzelsupervisionen“. Rückmeldungen aus der Praxis haben ergeben, dass Gruppensupervisionen die notwendige Reflexion Betroffener ebenso gut und z.T. sogar besser erreichen können. Vor diesem Hintergrund will das BMJ auf die Festschreibung des einschränkenden Tatbestandsmerkmals der „Einzel“-Supervision verzichten. In der Folge könnten künftig neben Einzelsupervisionen auch Gruppensupervisionen zulässig sein, soweit die jeweiligen Einzelfälle im Rahmen der Gruppengespräche auch tatsächlich einer genaueren Analyse unterzogen werden.
Der für die Praxis wesentlichste Punkt ist der künftige Nachweis der Praxisfälle bereits in der Ausbildung. Das bisherige System der faktischen Selbstzertifizierung im Bereich der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung hat breite Kritik erfahren. Künftig soll die Ausbildung stärker kontrolliert werden – und zwar von den Ausbildungsinstituten. Dies soll dadurch geschehen, dass die bislang nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs geforderten vier Mediationen und vier Supervisionen in die Ausbildung integriert werden. Die Ausbildungsinstitute sollen sodann kontrollieren, ob alle Teile der Ausbildung erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen wurden, und gegebenenfalls eine konstitutiv wirkende Bescheinigung hierüber erteilen. Die Frist für die Durchführung der supervidierten Praxisfälle soll nach den Vorstellungen des BMJV unverändert drei Jahre nach Absolvierung der Präsenzzeitstunden betragen. Ferner sollten die Ausbildungsinstitute für vier Jahre einmalig überprüfen, dass Betroffene die erforderlichen 40 Fortbildungsstunden durchlaufen haben.
Auch zu den Zukunftsthemen Digitalkompetenz und Onlinemediation hat das BMJ in dem Diskussionspapier konkrete Vorschläge unterbreitet. So sollen die Lehrinhalte „Digitalkompetenz und Onlinemediation“ als Teil der Ausbildung vorgesehen und hierfür zusätzlich zu den bislang 120 Gesamtausbildungsstunden zehn Ausbildungsstunden impliziert werden.
Des Weiteren plant das BMJ eine Klarstellung des Begriffs der „Präsenzzeitstunden“ nach § 2 Absatz 4 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung. Hier will das BMJV Unklarheit beseitigen. Dies soll zum einen in der Weise geschehen, dass eine Definition des Begriffs „Präsenzzeitstunden“ eingeführt wird, wonach Präsenz physische Präsenz und damit unmittelbare körperliche Anwesenheit sowohl von Ausbilder als auch Auszubildendem in demselben Raum gemeint ist. Zum andern könnte mit Blick auf den technischen Fortschritt und sich dadurch wandelnde Lehrmöglichkeiten den Ausbildungsinstituten die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Anteil von maximal 20 % der Lehrinhalte online zu vermitteln. Voraussetzung muss allerdings laut Diskussionspapier des BMJV sein, dass neben einer Anwesenheitsüberprüfung auch eine persönliche Interaktion zwischen Lehrkräften und Ausbildungsteilnehmenden sowie zwischen den Ausbildungsteilnehmenden sichergestellt ist.
Bereits in diesem Frühjahr soll der Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Fachkreise versendet werden. Die Reform könnte dann zum 1.1.2023 greifen. Wer sich bis zum 31.12.2022 für die Ausbildung zur/m zertifizierten Mediator/in anmeldet, soll noch unter die alte weichere Regel fallen.
Quelle: Diskussionspapier des BMJ v. 15.11.2021
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