Kürzlich machte eine Familienmediation aus den USA Schlagzeilen in den Medien. Nachdem der Musiker und Schauspieler Joe Jonas (34, Jonas Brothers) Anfang September nach vier Jahren Ehe die Scheidung von „Game of Thrones“-Star Sophie Turner (27) einreichte, war ein erbitterter Streit um die gemeinsamen Töchter Delphine (1) und Willa (3) entbrannt. Im Oktober hat sich das ehemalige Paar dann auf eine vorläufige Sorgerechtsvereinbarung für die kleinen Mädels verständigt, berichten unterschiedliche Boulevardzeitschriften. Aus aktuellen Gerichtsdokumenten gehe hervor, dass sich Joe Jonas und Sophie Turner das Sorgerecht (vorerst) teilen wollen.
Alle 14 Tage sollen die Töchter danach zwischen den Eltern – und zwei Kontinenten – hin- und herpendeln. Das sei Anfang Oktober in einer 4-tägigen Mediation ausverhandelt worden. Der Umgangsplan solle bis zum gerichtlichen Verhandlungstermin im Januar gelten.
Beide Elternteile scheinen zufrieden mit der getroffenen Regelung. „Nach einer produktiven und erfolgreichen Mediation haben wir uns darauf geeinigt, dass die Kinder ihre Zeit zu gleichen Teilen in liebevollen Häusern in den USA und in Großbritannien verbringen werden“, wird das Ex-Paar aus einer gemeinsamen Erklärung gegenüber „US Weekly“ zitiert. Und: „Wir freuen uns darauf, großartige Co-Eltern zu sein.“
Ein Ergebnis, das spontan Unbehagen hervorruft. Wie sähe es hierzulande aus? Und wie kann Kinderinteressen im Rahmen einer Mediation Rechnung getragen werden?
Auch in einem laufenden Sorge- oder Umgangsverfahren vor einem deutschen Familiengericht kann das Verfahren ausgesetzt werden, um vor einem externen Mediator nach § 36a FamFG oder einem Güterichter nach § 36 Abs. 5 FamFG eine Lösung zu finden. Eine von den Eltern erzielte Einigung bedarf in diesen Fällen der Billigung durch das Gericht. Der BGH (10.7.2019 – XII ZB 507/18) hat hierzu unlängst klargestellt, dass ein Kind auch im Falle einer elterlichen Einigung zum Umgang anzuhören ist, bevor das Gericht die Umgangsregelung billigt.
Die Einbindung von Kindern und Jugendlichen in die Familienmediation kann je nach Alter, Reife und Wunsch der Kinder unterschiedlich gestaltet werden. Diskutiert werden Konzepte der indirekten und der direkten Einbeziehung. Allgemein gilt, dass betroffene Kinder ein Recht auf Anhörung und Beteiligung haben, gleichzeitig aber nicht überfordert oder instrumentalisiert werden sollen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen soll auch nur freiwillig erfolgen. Ein Konzept zur Einbindung der Stimme des Kindes ist das sog. Kinder-Interview, bei dem ein externer Kinderinterviewer, bspw. ein zweiter Mediator, hinzugezogen wird, der speziell für die Arbeit mit Kindern qualifiziert ist und deren Anliegen in die Mediation einbringt. Für Kleinkinder kommen Modifikationen des Modells in Betracht. Im Rahmen dieses „Kinder-Interviews“ kann trotz gerichtlicher Aussetzung des Verfahrens auch mit der Verfahrensbeistandschaft („Anwalt des Kindes“) zusammengearbeitet werden.
Speziell für Kindern im Maxi-Cosi-Alter hat das OLG Frankfurt für das familiengerichtliche Verfahren erst kürzlich ausgeführt: „Selbst wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, seinen Willen und seine Neigungen kundzutun, so hat sich das Gericht in Kinderschutzverfahren gleichwohl einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (§ 159 Abs. 2 Satz 2 FamFG).“ Die Lektüre im Volltext ist zu empfehlen OLG Frankfurt v. 12.7.2022 – 1 UF 240/21.
Lesenswert zum Thema „Kinder in der Mediation“: Hanspeter Bernhardt, Die Stimme des Kindes in der Trennungs- und Scheidungsmediation, ZKM 2015, 68 ff.; Dagmar Lägler, Mediation und Kindeswohl – Kleine Familienkonferenz gefällig?, ZKM 2016, 137 ff.; Eberhardt Carl/Natilie Ivanits, Beteiligung von Kindern in der Mediation, ZKM 2020, 124 ff. und ZKM 2020, 181 ff.
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