DIHK mit Schiedsgerichtshof gestartet
Die schnelle, sichere und effiziente Lösung von Wirtschaftskonflikten verspricht die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) selbstbewusst bei der Vorstellung des von ihr initiierten Schiedsgerichtshofs (SGH). Unternehmen können den Gerichtshof ab sofort anrufen, sofern sie sich zuvor auf die Streitentscheidung nach den Regeln des SGH verständigt haben. Auf Wunsch der Parteien kann dem Verfahren auch eine Mediation vorgeschaltet werden, die oft zu besonders schnellen, tragfähigen und kostengünstigen Ergebnissen führt.
Der SGH setzt bei der Konfliktlösung auch auf innovative digitale Anwendungen. Er stellt Unternehmen ein umfassendes Angebot im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung, darunter eine digitale Verfahrensmanagementplattform, die effiziente Verwaltung der Verfahren, Unterstützung bei der Auswahl der Schiedsrichter sowie eine umfassende Qualitätskontrolle. Neben Schiedsverfahren nach den SGH-Schiedsregeln können Firmen auch auf weitere Streitbeilegungsverfahren der Industrie- und Handelskammern und der Außenhandelskammern zurückgreifen, die auf die individuellen Bedürfnisse der Konfliktparteien zugeschnitten sind – etwa Mediation, Schiedsgutachten auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Schlichtung oder die Einigungsstellen für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.
Der DIHK bietet auf den Internetseiten des SGH viele hilfreiche Informationen rund um das von ihm betriebene Schiedsverfahren an. Dazu gehört etwa ein Schiedsverfahrenskostenrechner und Klausel-Vorschläge, mit deren Hilfe Unternehmen das Schiedsverfahren in ihre (Handels-)verträge einbeziehen können. Darüber hinaus findet sich ein eigener Konfliktnavigator, der Unternehmen zum geeigneten Rechtsverfahren und Sachverständigen leitet. Unter der Rubrik „Dokumente“ können Interessierte schließlich die Schiedsregeln in Form einer Schiedsgerichtsordnung des SGH herunterladen. Dort wird gleich zu Beginn eine Mediations- und Schiedsgerichtsklausel folgenden Inhalts vorgeschlagen:
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst eine Mediation nach den Bestimmungen der Industrie- und Handelskammer… [bitte gewünschte IHK angeben, die Mediation anbietet] durchzuführen. Sollten die Parteien innerhalb von 6 Wochen nach Einleitung des Mediationsverfahrens keine Einigung erzielt haben, kann jede Partei eine Schiedsklage nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer erheben. Über alle noch verbleibenden Streitigkeiten, wird dann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer endgültig entschieden.“
Auch während des Schiedsverfahrens kann eine Mediation aufgenommen werden. Dazu heißt es in § 23 der Schiedsgerichtsordnung:
„(1) Das Schiedsgericht kann das Schiedsverfahren für bis zu 2 Monate aussetzen, wenn die Parteien einen Mediationsversuch unternehmen wollen. Diese Zeit wird bei der Berechnung der Verfahrensdauer nach § 2 Absatz 2 nicht angerechnet.
(2) Der Mediator wird durch den SGH bestimmt, sofern die Parteien sich nicht spätestens binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung durch den SGH auf einen Mediator geeinigt haben. Ein Schiedsrichter darf in demselben Schiedsverfahren nicht als Mediator tätig sein.
(3) Einigen sich die Parteien in der Mediation, kann das Schiedsverfahren auf Antrag einer Partei mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet werden.
Quelle: www.schiedsgerichtshof.de
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