Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.10.2024 den Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung veröffentlicht. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens sei, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Ferner solle der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf punktuelle Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung (UnivSchlichtV) vor.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die meisten der vorgesehenen Änderungen, wie die Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen, die Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig auch Unternehmen allgemeine Auskünfte zu Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf und die Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmen in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in bestimmten Fällen. Die Reduzierung und Konkretisierung der unternehmerischen Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher hält die BRAK für sinnvoll. Denn der Hinweis auf eine konkrete Schlichtungsstelle ist nur dann hilfreich, wenn das entsprechende Unternehmen auch zur Teilnahme bereit ist.
Hingegen lehnt die BRAK den Wegfall der Kostenlast für das vollständig obsiegende Unternehmen bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes ab. Denn die Kostenfreiheit für Unternehmen im Falle eines Obsiegens stehe im Widerspruch zu der übrigen Architektur des VSBG, denn danach ist die Schlichtung für Verbraucher stets kostenfrei. Da die meisten Verbraucherstellen nicht staatlich finanziert sind, tragen nur die Unternehmen die Kosten auch für den Fall des Obsiegens. Eine einseitige Förderung der Universalschlichtungsstelle senkt nach Auffassung der BRAK die Attraktivität der branchenspezifischen Schlichtung; das steht im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel, dass primär branchenspezifisch geschlichtet werden soll und die Universalschlichtungsstelle nur subsidiär ausgestaltet ist.
Alternativ schlägt die BRAK vor, die Benachteiligung der branchenspezifischen Schlichtungsstellen dadurch zu vermeiden, indem der Bund auch bei ihnen die Kosten bei Obsiegen des Unternehmers übernimmt. Sollte die Privilegierung der Universalschlichtungsstelle vom Gesetzgeber gewollt sein, ist es nach Ansicht der BRAK sinnvoll, diese mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung gerade für die weiterhin notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu versehen. Denn das Problem, dass die Schlichtung in der Bevölkerung unzureichend bekannt ist, bestehe weiterhin. Verbraucherinnen und Verbraucher würden zur Durchsetzung ihrer (berechtigten) Forderungen gegen Unternehmen Legal-Tech-Angebote nutzen und dabei durch Zahlung einer Erfolgsprovision Abzüge in Kauf nehmen, anstatt sie selbst erfolgversprechend bei einer der zuständigen Schlichtungsstellen einzureichen – dies sei nicht nachvollziehbar.
Ob das Reformvorhaben in der verbleibenden Legislaturperiode noch umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht sicher.
Quelle: www.brak.de
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