Otto Schmidt Verlag

FamRB-Blog

Corona und Umgangskontakte

Jörn Hauß  Jörn Hauß
Fachanwalt für Familienrecht

In Coronazeiten sind paradoxe Situationen und Reaktionen häufig. Wir haben in Deutschland glücklicherweise keine praktische Erfahrung mit Ausgangssperren oder -beschränkungen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die jetzt verfügten Maßnahmen neben erheblichen verfassungsrechtlichen Diskussionen auch familienrechtliche Irritationen auslösen.

Sind noch Betreuungszeiten (Umgangskontakte) von dem Elternteil zulässig, der nicht Residenzelternteil ist?

Die Frage ist uneingeschränkt zu bejahen. Solange keine konkrete Gefahr für das Kind besteht, hat das Kind das Recht auf Betreuung durch beide Elternteile und die Eltern haben die Pflicht, das Kind auch nach der Trennung gemeinsam (nicht unbedingt zeitgleich) zu betreuen. Der in Art. 6 GG begründete grundrechtliche Schutz der Familie betrifft nicht nur die zusammenlebende, sondern auch die getrennte Familie. In deren innerstes Gefüge darf und kann der Staat nur dann eingreifen, wenn das Wohl des Kindes konkret gefährdet ist. Dies dient dem Schutz des Kindes.

Eine konkrete Gefährdung liegt aber nicht vor, wenn allgemein ‚Corona‘ umgeht. Der Infektionsgrad der bundesrepublikanischen Bevölkerung beträgt knapp 0,03%.[1] Die ergriffenen Maßnahmen der Landes- und Bundesregierung zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus indizieren keinerlei konkrete Gefahr für das jeweilige Kind, sondern dienen der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Eine Weigerung des Residenzelternteils auf Zulassung der Betreuung des gemeinsamen Kindes durch den anderen Elternteil, die auf die allgemeine Gefahr einer Ansteckung gestützt würde, verletzt dessen elterliches Grundrecht und die des Kindes. Im Übrigen ist ja auch nicht garantiert, dass eine Ansteckung des Kindes nicht auch beim und durch den Residenzelternteil erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, der nicht Residenzelternteil ist, zum Zweck der Realisierung seiner Betreuungsanteile mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist.

Anders kann zu entscheiden sein, wenn die Voraussetzungen einer Quarantäne des Elternteils nach § 30 IfSG vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Betreuungszeiten geltend machende Elternteil innerhalb der Inkubationszeit von 14 Tagen aus einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet[2] eingestuftem Gebiet eingereist ist oder sich dort aufgehalten hat. In diesem Fall kann eine konkrete Gefährdung des Kindes angenommen werden und eine Beschränkung von Betreuungszeiten durch den anderen Elternteil angezeigt sein.

Sind Umgangskontakte von Großeltern mit den Kindern zulässig?

Umgangskontakte von Kindern mit ‚Dritten‘, also von Bezugspersonen, die nicht die Eltern sind, sind leichter zu beschränken als die der Eltern. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 1685 Abs. 1 BGB sind sie im Interesse des Kindeswohls zuzulassen. Ihre Beschränkung setzt damit keine Kindeswohlgefährdung voraus. Die Einstufung von Großeltern-Enkelkontakten durch das RKI als risikoreich würde daher m.E. eine Beschränkung und Aussetzung solcher Kontakte rechtfertigen. Dazu finden sich allerdings bislang keine Hinweise. Die angeblichen Warnungen werden vielmehr von kompetenter Seite als fehlerhaft bewertet.[3] Soweit erkennbar ist bislang von medizinisch kompetenter Seite ein generationsübergreifendes Kontaktgebot nie gefordert worden. Allenfalls dem Schutz der Großeltern vor einer Infektion könnte ein solches Distanzverbot dienen, nicht aber dem Schutz der Kindern. Bislang sind keine Bevölkerungsgruppen ausgemacht worden, die schneller oder leichter angesteckt werden, wohl aber solche, bei denen das Virus gravierendere Erkrankungsverläufe aufzeigt. Ein Distanzgebot kann daher m.E. von den Kinder betreuenden Elternteilen nicht ohne weiteres den Großeltern gegenüber ausgesprochen werden. Diese sind als mündige Erwachsene selbst für ihren Schutz zuständig.

Anders könnten Pflegeheim, in denen Großeltern leben, den Kontakt der Heimbewohner innerhalb des Heimes mit anderen Personen ausschließen oder begrenzen, wenn dadurch die Ansteckungsgefahr anderer Heimbewohner steigen würde. Diese Befugnis beschränkt sich aber auf den unmittelbaren Heimbereich. Weder kann ein Pflegeheim seinen Bewohnern den ‚Ausgang‘ noch aushäusige Kontakte zu den Enkeln verbieten.

Einsicht in Corona-Testergebnisse

Ist ein Elternteil auf den Corona-Virus getestet worden und verlangt der andere Elternteil Information über das Testergebnis, wird eine solche in der Regel gegeben werden. Erfolgt die Information nicht, löst dieses Verhalten des anderen Elternteils zwar wahrscheinlich Kopfschütteln, nicht aber einen konkreten Verdacht auf eine bestehende Corona-Infektion aus.

Weiß ein Elternteil allerdings um seine Infizierung und übernimmt gleichwohl, ohne den anderen Elternteil davon in Kenntnis zu setzen, die Betreuung des Kindes, kann dies als Kindeswohlgefährdung angesehen werden, schließlich käme bei einer Übertragung der Infektion auf das Kind auch eine Straftat in Betracht.[4]

Sind Auslands- und Urlaubsreisen mit Kindern zulässig?

Die Frage ist eher akademischer Natur, da inzwischen weltweite Reisebeschränkungen bestehen, die touristische Reisen komplett unmöglich machen. Da aber zu erwarten ist, dass die derzeitigen Beschränkungen nicht ewig bestehen bleiben, ist eine Beschränkung von Reisekontakten minderjähriger Kinder mit einem Elternteil nur dann möglich, wenn

  • eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Land oder Gebiet besteht, oder
  • das Zielgebiet als Infektionsrisikogebiet durch das Robert-Koch-Institut eingestuft wird,
  • die konkrete Gefahr besteht, dass dem anderen Elternteil das Kind entzogen werden soll und der die Reise begleitende Elternteil nicht mit dem Kind nach Deutschland zurückkehren wird,
  • die Aufrechterhaltung einer für das Kind notwendigen medizinischen Behandlung am beabsichtigten Aufenthaltsort des Kindes nicht gewährleistet ist.

Andere die Betreuung und Kontakte des Kindes mit einem Elternteil oder Bezugspersonen betreffende Beschränkungen sind nur unter dem allgemeinen Aspekt einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls denkbar. ‚Ungute‘ Gefühle, allgemeine Ängste und Befürchtungen reichen nicht aus.

Will also ein iranischer Vater mit Arbeitsplatz und Vita in Deutschland mit seiner 5-jährigen Tochter einen 14-tägigen Urlaub in Marokko verleben, stellt die Vermutung, er werde den Aufenthalt in Marokko nutzen, um mit seiner Tochter in den Iran zu fliegen (der als Corona-Risikogebiet geführt wird), um die Tochter dort der Familie zu präsentieren und eventuell nicht mehr zurückzukehren, sicher nicht aus, eine Umgangsbeschränkung zu rechtfertigen.

Schlussbemerkung

Der derzeitige kollektive Erregungszustand wird hoffentlich bald nüchterner Gelassenheit weichen. Es ist zu hoffen, dass die individuellen Freiheitsrechte der Bürger nicht leichtfertig einem sich zwischen Presse und Exekutive des Bundes und der Länder aufschaukelndem Bekämpfungsradikalismus geopfert werden. Dies zu verhindern ist gerade die Anwaltschaft berufen. Wir sind nicht Sprachrohr oder sogar Verstärker irrationaler Hysteriker, sondern haben die Aufgabe, das Kindeswohl sinnvoll zu verteidigen.

Individuelle Gesundheit ist zwar ein hohes Gut und ein wichtiges Menschenrecht. Sie ist aber nicht alles. Für die grundrechtlich garantierten Freiheitsrechte, das Versammlungs-, das Demonstrations-, das Recht auf Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet, sind unzählige Deutsche und später Millionen Russen, Amerikaner, Engländer, Franzosen, Polen, Kanadier, Australier und Angehörige vieler anderer Nationen gestorben. Es wäre fatal, wenn auch die Juristen das Gespür für die Balance des Schutzes der kollektiven und individuellen Bürgerrechte in Konkurrenz zum Schutz individueller Gesundheit verlören. Einmal gebrochene Deiche sind schwer zu reparieren.

[1] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html

[2] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

[3] https://www.evangelisch.de/inhalte/167483/20-03-2020/corona-krise-kinderaerzte-praesident-warnt-vor-haeuslicher-gewalt

[4] Vgl. die gleiche Fragestellung bei HIV-Infektionen.

3 Kommentare

  1. Avatar kongomueller1953
    Veröffentlicht 1. April 2020 um 19:19 | Permalink

    Sehr geehrter Herr Kollege Hauß,
    ich habe eben Ihren Beitrag zum Umgang in Corona-Zeiten gelesen auf der Seite des FamRB, nachdem ich den Newsletter bekommen habe.
    Im ersten Moment war ich erschrocken und habe gedacht, ich sei auf einer Seite mit Fake-Nachrichten gelandet, wo vermeintliche Wissenschaftler die Corona-Geschichte verharmlosen und herunterspielen.
    Und dann gibt es noch Leute wie den Herrn Wodarg, der steile Thesen hat, die zum Teil einen realen Hintergrund haben, was daher zunächst aufhören lässt, von Herrn Drosten aber für mich nachvollziehbar widerlegt worden sind. Als Anwalt soll man ja das Prinzip des sichersten Weges befolgen. Oder wie meine Oma gesagt hat: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“.
    In Hamburg haben wir bundesweit bezogen auf die Bevölkerung die höchste Zahl von Infizierten (heute morgen 126 Fälle / 100.000 Einwohner, NRW nur 80 Fälle), was vermutlich daran liegt, dass wir hier ab März „Skiferien“ hatten und Massen von Leuten noch nach Österreich in den Skiurlaub gefahren sind, obwohl das Virus schon im Februar dort angekommen war (vielleicht auch schon im Januar, weil der Patient Null aus England in Ischgl Skilaufen war). Der Skizirkus wurde dort erst in der zweiten Märzwoche stillgelegt. Ganz Österreich ist mittlerweile ein Hochrisikogebiet.
    In Duisburg fahren die Menschen nicht Ski vermutlich, weil sie Karneval feiern. Kommt auf das Gleiche hinaus.
    Die Frage ist m. E. nicht, ob der Umgang in Corona-Zeiten „zulässig“ ist, sondern vielmehr, ob man nicht zunächst aus Vernunftgründen vorübergehend darauf verzichte sollte, auf irgendwelche Rechte aus § 1684 BGB zu pochen. Die Familiengerichte können einem dabei auch nicht helfen, weil aktuell in Hamburg und in Schleswig-Holstein keine Termine stattfinden. Nur der gesunde Menschenverstand hilft als Waffe, wie ein Virologe neulich formulierte. Dazu meinte eine befreundete Ärztin: „Hilfe, wir sind unbewaffnet“.
    Denn wie sieht es in der Praxis aus? Paar A hat sich getrennt, Kind lebt bei Muttern. Der Vater hat inzwischen eine neue Freundin und ist bei der eingezogen, weil das Geld für drei Wohnungen nicht reicht. Die Freundin lebt auch getrennt und hat zwei Kinder aus ihrer ersten Beziehung. Die beiden Kinder sollen laut RA Hauß persönlichen Umgang mit ihrem leiblichen Vater haben. Dazu kommt dann die Tochter von Paar A zum Umgang in die Patchwork-Familie B, weil ja verfassungsrechtlich … usw. Dann kommt auch noch die eine oder andere Oma ins Spiel, weil die Leute sich an die empfohlene Kontaktvermeidung schlicht nicht halten.
    Bei Licht betrachtet führt Ihr Ratschlag dann dazu, dass wir uns die Kontaktsperre bzw. –vermeidung eigentlich sparen können, weil alle lustig durcheinander weiterhin Umgang pflegen. Zum Glück sind in meinen aktuellen Umgangsfällen die Väter überwiegend vernünftig und beschränken sich auf Videotelefonate. Zumal das Kind ja auch keinen Schaden nimmt, wenn es mal drei Wochen am Stück mit einem Elternteil in den Sommerferien ist und den anderen Elternteil solange nicht sieht.
    Siehe auch

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/COVID-19_Tipps_fuer_Eltern.pdf

    Es gibt auch neuerdings noch ein Merkblatt vom Bundesjustizministeriums, aber der Verfasser hat wohl mehr aus einem Kommentar zum Umgangsrecht abgeschrieben ist mein Eindruck.
    Zusammengefasst finde ich Ihren Standpunkt fahrlässig, um es klar zu sagen. Zitieren möchte ich Claus Kleber, der neulich im Heute-Journal ausgerufen hat: „Es gibt offenbar immer noch Leute, die haben den Schuss nicht gehört“.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Thomas Müller
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Familienrecht

    Rechtsanwälte Thomas Müller und Partner
    Waldweg 18
    22393 Hamburg
    http://www.rechtsanwaelte-sasel.de
    Partnerschaftsregister AG Hamburg Nr. 715

  2. Veröffentlicht 21. April 2020 um 11:02 | Permalink

    Sehr geehrter Herr Kollege Müller,

    Ihren Diskussionsbeitrag empfinde ich als etwas verstörend.

    Sie argumentieren gegen das Umgangsrecht in Zeiten von Corona mit dem Argument, durch den Umgang könne das Distanzgebot verletzt werden, weil im Haushalt des Umgangsvaters dessen Freundin und deren Kinder Kontaktinfektionen auslösen könnten. Nicht einmal wenn Sie Virologe wären, verstünde ich Ihren Ansatz. Denn auch der Residenzelternteil kann nicht steril leben, geht arbeiten, einkaufen und spazieren. All das ist und kann nicht verboten werden. Wir wissen ja inzwischen auch, dass die Infektion bei Kindern meist völlig harmlos verläuft. Ab einem Alter über 70 Jahren tritt gesteigerte Letalität auf, aber auch das ist nicht so ganz sicher, weil jeder tote Corona-Infizierte als Corona-Toter gezählt wird. Würden wir diese Statistik auf andere Lebenssituationen übertragen, müssten wir jeden beim Zuschauen eines Fußballspiels Gestorbenen als ‚Fußballtoten‘ werten. Wenn also zu der von Ihnen beschriebenen Patchwork-Kontaktgruppe noch der Opa stößt, ist er doch wohl für das von ihm eingegangene Risiko selbst verantwortlich.

    Verstörend ist die von Ihnen gebilligte Entwertung der Grundrechte, in die massiv eingegriffen wird. Es mag sein, dass ein völliger „Shut-Down“ geeignet ist, das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen und die Infektionsrate abzuflachen. Die „Eignung“ einer grundrechtseinschränkenden Maßnahme zum Schutz höherrangiger anderer Grundrechte ist aber nur die erste Stufe der Prüfung einer Grundrechtseinschränkung. „Erforderlichkeit“ und „Angemessenheit“ sind die weiteren Prüfungsstufen.

    Warum haben alle Verkaufsstellen – außer Lebensbedarfsläden – zu schließen? Kann nicht zur Erreichung des Abstandsgebotes auch ihnen eine Frequenzbeschränkung als milderes Mittel auferlegt werden? Und wer stört und gefährdet eigentlich? Der Händler oder dessen Kunde, der das Abstandsgebot missachtet? Warum kann Schleswig-Holstein ohne konkrete Gefährdung die Einreise von Bundesbürgern verhindern, wo doch Freizügigkeit im Bundesgebiet ein selbstverständliches Grundrecht des Bürgers ist. Warum werden Gottesdienste verboten, wo doch Religionsfreiheit ein Grundrecht ist und der ‚Füllstand‘ der Kirchen problemlos meist ausreichende Sicherheitsabstände der Gläubigen zuließe?

    Alle angeordneten Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auch bei hoher Infektionsakzeleration aufrecht zu erhalten. Die ‚Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens‘ auch in Belastungssituationen ist kein Grundrecht des Bürgers sondern sein völlig berechtigter Anspruch gegen den Staat. Dafür zahlt er Steuern. Ein schlampiger Staat, der diesen Anspruch nicht einlöst, kann dieses Versäumnis nicht durch weitreichende Grundrechtseingriffe kompensieren. Peinlich wird es, wenn er dafür auch noch als ‚stark und entschlossen‘ gefeiert wird.

    Mir scheint, die derzeit regierenden Virologen proben im Feldversuch ‚Pandemiebekämpfung‘ am lebenden Organismus ‚Gesellschaft‘. Bei Ärzten ist die Grundrechtswahrung jedoch schlecht aufgehoben. Das nehme ich ihnen nicht übel. Ihre Aufgabe ist es, das Leben ihrer Patienten zu retten und zu schützen. Aufgabe von Juristen ist es, Grundrechte der Bürger zu verteidigen. Auch wenn die Gerichte derzeit noch in Eilverfahren die staatlichen Maßnahmen nicht stoppen, heißt das nicht, dass sie zeitlich perspektivlos zuzulassen sind. Schon heute diskutieren Mediziner und Politiker das ‚Social Distancing‘ bis zur Entwicklung eines Impfstoffs und der ‚Durchimpfung‘. Das kann noch mehr als zwei Jahre dauern. Sollen wirklich so lange Grundrechte ausgesetzt werden? Können wir so lange getrennt lebenden Eltern ‚Social Distance‘ zu ihren Kindern zumuten? Wollen wir wirklich so lange ‚Krieg gegen das Virus‘ führen?

    Sie schreiben, ‚Ihre Väter‘ seien vernünftig und verzichteten auf ihr Umgangsrecht und beschränkten sich auf Video-Telfonate. Gut so, dann gibt es ja auch kein Problem. Aber eigentlich ist das eher schlecht, weil ohne konkrete Gefahr auf ein Grundrecht verzichtet wird und der Besuchselternteil für das Kind damit zu einer temporären Gefahr stigmatisiert werden kann.

    Auch „Corona“ gehört zur Natur und zum Leben. Vielleicht hilft eine Zeile aus einem ‚Kästner-Gedicht‘, die derzeitige Diskussion zu entpannen:

    „Liebe Leute seien wir ehrlich,
    das Leben ist wirklich lebensgefährlich.“

  3. Avatar RA Marcus Himmel
    Veröffentlicht 24. April 2020 um 16:02 | Permalink

    Sehr geehrter Herr Kollege Hauß,

    ich bin stets neugieriger Leser Ihrer Kolumnen im FamRB-Blog und möchte Ihnen auf diesem Weg meine Anerkennung und Respekt für die stets informativen Beiträge zum Ausdruck bringen, vor allem zu dem letzten Beitrag vom 24.03.2020 betreffend „Corona und Umgang“. Genauso wie Sie sehe ich es auch. Als Anwalt sollte (muss) man doch die Interessen seiner Klienten, also hier der Kinder im Blick haben und schauen, wie man Ihnen (und den Eltern) den Umgang ermöglicht und nicht einfach ohne weiteres hinnehmen, dass es derzeit (wie lange noch) nun mal nicht möglich sei und Kinder „schon keinen Schaden nehmen würden, wenn sie „mal drei Wochen den anderen Elternteil nicht sehen könnten. Hier in Sachsen ist beispielsweise die Wahrnehmung des Umgangsrechts auch ausdrücklich als „triftiger“ Grund für das Verlassen der Hauses in der Coronaverordnung genannt worden.

    Ihnen weiterhin alles Gute, machen Sie weiter so und
    mit freundlichen kollegialen Grüssen aus Leipzig,

    Marcus Himmel
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@ra-himmel.de
    ra-himmel.de

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