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Vorsicht bei erklärter Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamts zur Umsetzung einer Umgangsregelung (BGH v. 9.6.2021 – XII ZB 513/20)

Monika Clausius  Monika Clausius
Fachanwältin für Familienrecht

Nach § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB kann das Familiengericht in Ausgestaltung einer Umgangsregelung anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten erfolgt, wobei Dritter in diesem Sinn neben dem Träger der Jugendhilfe auch ein Verein sein kann, dabei ist jeweils eine Einzelperson zu benennen, die diese Aufgabe letztlich wahrnimmt. Da sich die Verfahrensbeteiligten in der Praxis häufig nicht auf einen Dritten in diesem Sinn verständigen können bzw. ein solcher tatsächlich nicht zur Verfügung steht, ist die Wahl des Jugendamts oder eines sonstigen Trägers der Jugendhilfe praktisch die Regel.

In einem aktuellen Beschluss hat der BGH nun entschieden, dass gegenüber einem solchen Dritten, auch wenn er im Vorfeld seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt hatte, diese nachfolgend jedoch widerruft, ein Ordnungsmittel nicht verhängt werden kann, da die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur gegen den tatsächlich Verpflichteten einer Umgangsregelung erfolgen kann. Allein aus dem Umstand folgend, dass das Jugendamt seine Räumlichkeiten und Mitarbeiter zur Durchführung des Umgangs zur Verfügung zu stellen bereit ist, nimmt es nicht am vollstreckbaren Inhalt eines Umgangsbeschlusses teil. Da die Mitwirkungsbereitschaft i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB auf der Freiwilligkeit des Dritten beruht, kann das Jugendamt im Zuge einer Umgangsregelung nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden, sondern ist jederzeit zu einem Widerruf seines erklärten Einverständnisses berechtigt. Auch soweit ein umgangsberechtigter Elternteil aus § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII folgend ein einklagbares Recht auf Unterstützung bei der Umgangsausübung besitzt, muss dieses letztlich verwaltungsgerichtlich erst durchgesetzt werden.

Die Entscheidung des BGH vom 9.6.2021 verdeutlicht erneut, dass die Familiengerichte gegenüber den Jugendämtern bzw. sonstigen freien Trägern der Jugendhilfe keine Anordnungskompetenz besitzen, da diesen die Steuerungshoheit nach § 36a SGB VIII zugewiesen ist. Die ablehnende Entscheidung des Jugendamts zur Mitwirkung i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB muss daher ggf. gesondert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittels einer allgemeinen Leistungsklage überprüft werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Eignung i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Nachprüfung, wobei von Bedeutung sein kann, ob das Jugendamt in seiner Stellungnahme selbst davon ausgegangen ist, dass ein unbegleiteter Kontakt dem Kindeswohl nicht förderlich ist.

Muss daher zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren durchgeführt werden, so ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des ggf. dort noch anhängigen Verfahrens verpflichtet, um den Beteiligte die Möglichkeit zu geben, zunächst die verwaltungsgerichtliche Klärung herbeizuführen. Für die Interimszeit hat das Familiengericht gem. § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, so dass – orientiert an Ausmaß und Schwere einer etwaigen Kindeswohlgefährdung – auch ein unbegleiteter Umgang in Rede stehen kann, der wiederum doch das Jugendamt anregen kann, den Umgang zu begleiten, und sei es auch nur bis zur Klärung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob ein „Großes Familiengericht“ mit seiner Kompetenz zur Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten aus Ehe und Familie, wie es dem Gesetzgeber bei Schaffung des FamFG vor Augen stand, nicht auch Sachverhaltskonstellationen der vorab dargestellten Art umfassen sollte – vor allem mit Blick auf die besondere Eilbedürftigkeit kindschaftsrechtlicher Verfahren und der bestehenden besonderen fachlichen und sachlichen Nähe der Familiengerichte zu diesen Verfahren.

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