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FamRB-Blog

Hilfeaufruf an die FamRB-Leserinnen und -Leser: Ãœbersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte im VA

Klaus Weil  Klaus Weil
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung (BGH FamRZ 2014, 1614 = FamRB 2014, 405 [Siede]). Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit ist eine spätere Korrektur der Entscheidung durch Abänderung nach § 51 VersAusglG bzw. §§ 225 f. FamFG nicht möglich (BGH FamRZ 2013, 1642 = FamRB 2013, 353 [Siede]).

Weder kommt nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses nach § 43 FamFG (BGH FamRZ 2014, 1614 = FamRB 2014, 405 [Siede]) noch ein Ausgleich nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG in Betracht (BGH FamRZ 2013, 1548 = FamRB 2013, 353 [Siede]). Der BGH ist der Ansicht, dass der schuldrechtliche Ausgleich keine generelle Korrekturfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte hat (vgl. auch Siede, NZFam 2023, 577; Weil, NZFam 2023, 594).

Damit können in der Ausgangsentscheidung übersehene Anrechte nach derzeitiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden. Dies kann für die betroffenen Beteiligten zu existenziellen Notlagen führen, insbesondere wenn sie im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden und damit eine Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts nicht für den Schaden eintritt.

Dies stellt einen dringenden Handlungsbedarf dar, da es sich um einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handelt. Der Fachausschuss Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat daher bereits im Dezember 2022 eine Initiativstellungnahme an das BMJ gerichtet. Das BMJ hat mitgeteilt, dass die Problematik erkannt sei. Es bedarf allerdings einer Fallsammlung, da die Dunkelziffer dieser Fälle erheblich sein dürfte und das BMJ eine quantitative Grundlage für eine Ergänzung des VersAusglG benötigt.

Als Mitglied des Ausschusses Familienrecht im DAV hat sich der Verfasser bereit erklärt, eine Fallsammlung anzulegen und diese dem BMJ zur Verfügung zu stellen. Ich wäre daher dankbar, wenn mir geeignete Fälle unter meiner E-Mail-Adresse (weil@familienanwaelte-marburg.de) mitgeteilt würden.

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