BGH zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang („asymmetrisches Wechselmodell“)

Mit dem am 15.5.2025 veröffentlichten Beschluss vom 15.4.2025 – XII ZB 415/25 – hat der BGH die seit Ende letzten Jahres mit Spannung erwartete Entscheidung zur Berechnung von Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang getroffen, der nicht nur vom Schreiber dieses Beitrags durchaus mit einer gewissen Sorge entgegengesehen wurde (Blogbeitrag vom 8.12.2025: Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang „asymmetrisches Wechselmodell“).

Doch nun waren die Befürchtungen, es könnte sich zu § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wiederholen, was mit § 1578 BGB und den „wandelbaren“ ehelichen Lebensverhältnissen im Jahr 2011 erst beim BVerfG sein Ende gefunden hat (vgl. Schwamb, FamRB 2011, 120), erfreulicherweise unbegründet. Der BGH hat nämlich allen Verlockungen aus der Literatur widerstanden und ist eng am geltenden Gesetz geblieben, was nach einigen Entscheidungen der Jahre 2021 und 2022, mit denen sich der BGH in Rz. 59 – 61 auch beschäftigt (Stichwort: „Verpflichtung“ zum Naturalunterhalt – entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB – dazu weiter unten) nicht ganz selbstverständlich so zu erwarten war.

Jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall findet der BGH in den Rz. 45 ff., speziell Rz. 47 (m. w. N. auf Rake, FF 2025, 276, 278; Siebert, FamRZ 2025, 1937, 1938; Lies-Benachib, FamRZ 2024, 1669, 1674) klare Worte, dass nach geltendem Recht – eben § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB – kein Raum für eine Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil besteht (entgegen u. a. Rubenbauer/Dose, FamRZ 2025, 1677 ff.).

Spannend zu lesen sind dann aber die weiteren grundsätzlichen Ausführungen zur Begründung in Rz. 48-61, wobei der Senat auch seine eigene Rechtsprechung zur Berücksichtigung einer Naturalunterhalts-„Verpflichtung“ des betreuenden Elternteils in den in Rz. 59 zitierten Fallkonstellationen (XII ZB 474/20 = FamRZ 2021, 1965 Rz. 34 und speziell in XII ZB 325/20 = FamRZ 2022, 1366 Rz. 51, dazu u. a. kritisch Schwamb, FamRB 2022, 342, 343 f.) nun in Rz. 61 zumindest argumentativ etwas relativiert, wenn es dort nun heißt:

„Die neuere Rechtsprechung des Senats zu einem von der Lebensstellung beider Elternteile abgeleiteten Bedarf minderjährigen Kinder führt zwar im Ergebnis dazu, dem Kind gegen den Betreuungselternteil einen (Teil-)Anspruch auf ergänzende Bedarfsdeckung durch Gewährung von Naturalunterhalt einzuräumen (vgl. Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 2 Rz. 206a). Gegenüber diesem Anspruch könnte sich der Betreuungselternteil freilich darauf berufen, dass er wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB über die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen grundsätzlich von weiteren geldwerten Leistungen an das von ihm betreute Kind befreit ist.“

Das ist gegenüber den dazu oben zitierten Entscheidungen der Jahre 2021/22 zwar ein deutlich veränderter Zungenschlag, allerdings kein Entgegenkommen auf die damaligen Kritiker. Weiter heißt es nämlich: „Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung [Anmerkung: Aber welche Verpflichtung neben der Betreuung, wenn man § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB auch insoweit ernst nimmt??] des Betreuungselternteils zur ergänzenden Bedarfsdeckung als Naturalobligation zu verstehen, die für sich genommen zwar nicht durchsetzbar ist, die der Betreuungselternteil aber mit Rechtsgrund erfüllen kann und die er im Rahmen seiner elterlichen Verantwortung – jedenfalls im Falle unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit – bei lebensnaher Betrachtungsweise zur Beteiligung des Kindes am erhöhten Lebensstandard der doppelverdienenden Eltern regelmäßig auch erfüllen wird.“

Deutlicher kann man allerdings den Widerspruch dieser zitierten Rechtsprechung zu § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eigentlich kaum offenlegen, vor allem deshalb, weil dem betreuenden Elternteil auch noch konzediert wird, diese nicht durchsetzbaren Leistungen „bei lebensnaher Betrachtungsweise“, also ohne jeden erforderlichen Vortrag dazu, zu erbringen, während man in XII ZB 325/20 die dort klar auf der Hand liegende Annahme der Wohnungsgewährung als Erfüllungsleistung des unterhaltspflichtigen Vaters nicht ohne gesonderten Vortrag akzeptiert hat, wohl aber – wie eben auch hier wieder – die der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung zuwiderlaufende Annahme, die Mutter leiste ,,restlichen Naturalunterhalt“. Nicht zuletzt wegen dieses offenen Widerspruchs in der Argumentation gab es ja auch damals die verbreitete Kritik, u. a. Schwamb, FamRB 2022, 342, 344, die in der Rechtsprechung insbesondere vom OLG Oldenburg (FamRZ 2023, 1371 m. zust. Anm. Seiler) aufgegriffen worden ist, zu der der Senat nun aber in Rz. 61 schweigt, weil es ja für den zu entscheidenden Fall auch nicht darauf ankam. Gerade deshalb sind diese zwar am wenigsten überzeugenden Ausführungen des BGH in Rz. 61 aber bemerkenswert, weil der BGH offenbar selbst ein Störgefühl entwickelte, dass es insoweit mit § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB wohl doch ein gewisses Problem gibt, zu dem er sich – allerdings, wie dargelegt, nicht widerspruchsfrei – äußern müsse.

Praktisch wichtig sind dagegen die auch in den Leitsätzen c) und d) Niederschlag findenden Lösungsansätze in Rz. 62-73, wie man de lege lata mit vergleichsweise (im Gegensatz zu den komplizierten alternativen Rechenmodellen der Gegenmeinung und des Gesetzentwurfs der Ampel) einfachen Mitteln zu brauchbaren Lösungen für den Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang kommen kann. Es gilt damit im Übrigen auch weiter der 2025 neu eingefügte Frankfurter Unterhaltsgrundsatz Nr. 12.5 und auch die bestätigte Ausgangsentscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.8.2025 – 5 UF 86/24 (FamRZ 2025, 1711) kann als Wegweiser dienen.

Eng am Gesetz geblieben ist der BGH – insoweit erwartungsgemäß – auch mit seinem obiter dictum zur Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2, Abs. 3 BGB bei (noch) miteinander verheirateten Eltern im paritätischen Wechselmodell (Leitsatz a). Der BGH folgt insoweit in Rz. 19, 20 ausdrücklich dem OLG Frankfurt – 6. Senat f. Familiensachen in Darmstadt – FamRZ 2024, 1631, 1633, und erliegt ebenfalls nicht der Versuchung, über eine (unzulässige) Analogie eine praktikablere Lösung ohne den Gesetzgeber zu kreieren (so aber OLG Karlsruhe, FamRZ 2024, 1096, 1097 f. und FamRZ 2024, 1634, 1635 f., jeweils ablehnend besprochen Schwamb, NZFam 2024, 709 und NZFam 2024, 898), was auch den positiven Nebeneffekt hat, dass ab jetzt insoweit keine unterschiedlichen Regelungen mehr im unmittelbaren Grenzbereich zwischen Südhessen und Nordbaden gelten. Im vorliegenden Fall kam es darauf aber im Ergebnis nicht an, weil der BGH im weiteren die Obhut der Kindesmutter über die Antragsteller bejaht.

Für den Gesetzgeber bleibt insoweit aber Handlungsbedarf, eine praktikablere Lösung zu schaffen. Das wäre auch leicht möglich, ohne deshalb den gesamten – nicht ausgereiften – Unterhaltsrechtsreformentwurf aus der Ampelzeit wieder hervorzuholen.

P.S. (Aktualisierung vom 28.5.2026)

Der Wunsch im Schlusssatz des Beitrags geht nun womöglich sogar schneller als erhofft in Erfüllung, denn nur wenige Tage nach Veröffentlichung der BGH-Entscheidung hat das BMJV den Referentenentwurf „Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“ veröffentlicht und darin wird aus dem bisherigen § 1629 BGB künftig der § 1640 BGB.  Neben die Obhut in § 1640 I Nr. 1 BGB-E tritt dann die lange geforderte Vertretungsbefugnis für jeden Elternteil in den Fällen des paritätischen Wechselmodells in Absatz 1 Nr. 2, also genau für die Fälle, in denen bei noch Verheirateten derzeit noch das vom BGH behandelte Problem besteht. Die obligatorische Verfahrensstandschaft gibt es weiterhin im Absatz 3 des Entwurfs. Nun muss nur noch die Koalition durchhalten.

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