In konsequenter Fortsetzung seiner neueren Rechtsprechung zur Regelung der Betreuungsanteile im Umgangsverfahren bejaht der BGH mit seiner jüngsten Entscheidung vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) sogar die Möglichkeit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kindes zum anderen Elternteil als Folge der gerichtlichen Umgangsregelung.
Vereinzelt wurden bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die damit verbundene Verlagerung originär sorgerechtlicher Fragen (nämlich der Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes) in das umgangsrechtliche Verfahren geäußert. Darüber hinaus führt die Rechtsprechung des BGH aber auch zu zahlreichen praktischen Problemen:
- Wird die Umkehr der Betreuungsanteile im Umgangsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, kann dies mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 57 S. 1 FamFG) zu einer dauerhaften Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes führen und damit auch für eine spätere Entscheidung über die Zuordnung der elterlichen Sorge präjudizielle Wirkung haben.
- Trotz weiterhin bestehenden gemeinsamen Sorgerechts kann die Regelung der Betreuungsanteile zu einer mit dem Aufenthaltswechsel des Kindes zum anderen Elternteil verbundenen Übertragung auch der Haupt-Erziehungsverantwortung auf diesen führen. Dies soll sogar dann gelten, wenn der Elternteil, der das Kind künftig überwiegend betreuen soll, nicht (mit-)sorgeberechtigt ist.
- Beantragt ein Elternteil die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung nach § 1671 Abs. 1 BGB, kann die Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes jedoch bereits im – weniger eingriffsintensiven – Umgangsverfahren erfolgen, dürfte dem Antrag zum Sorgerecht künftig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
- Trotz der Möglichkeit einer Verlagerung des Aufenthalts des Kindes durch eine Regelung der Betreuungsanteile im Umgangsverfahren kann die Herausgabe des Kindes an den neuen Obhutselternteil gem. § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. In Betracht kommt nur die wenig effektive Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangspflichtigen nach § 89 FamFG.
Zwar geht der BGH davon aus, dass sich inhaltliche Widersprüche zwischen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht durch eine umfassende Umgangsregelung zu Lasten des Mitsorgeberechtigten lediglich als „eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der zu treffenden Entscheidung“ darstellen. Im Hinblick auf unterschiedliche personale Zuständigkeiten des örtlich und sachlich zuständigen Familiengerichts, erst Recht bei Anrufung der Beschwerdeinstanz, besteht aber nicht nur eine reale Gefahr, dass die geforderte inhaltliche Folgerichtigkeit praktisch nicht hergestellt werden kann, sondern sogar sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen zu Umgangs- und Sorgerecht.
Es ist absehbar, dass die Rechtsprechung des BGH noch zu einer Vielzahl von Folgeproblemen führen wird, die den Rechtsanwender in den kommenden Jahren vor erhebliche Schwierigkeiten stellen werden und im Einzelnen erst von der Instanzrechtsprechung oder – im besten Fall – im Wege einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts zu lösen sein werden.
Hinweis der Redaktion:
Lesen Sie zu den Folgeproblemen der BGH-Entscheidung in der Praxis der Sorge- und Umgangsverfahren den Aufsatz von Kischkel/Sachenbacher, Umgang – quo vadis? Ein Appell zur Klärung, FamRB 2026, 206, der außerdem zum Selbststudium nach § 15 FAO geeignet ist.
Die Entscheidung wird ferner besprochen von Köhler, FamRZ 2026, 383 und Clausius, FamRB 2026, 100.