Neues Anfechtungsrecht leiblicher Väter seit 1. April 2026

Am 1. April 2026 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ in Kraft getreten und hat das Anfechtungsrecht leiblicher Väter grundlegend neu gestaltet. Die Reform ist das Ergebnis verfassungsgerichtlicher Vorgaben zur effektiven Einrichtung leiblicher Elternschaft und leitet einen Paradigmenwechsel im Abstammungsrecht ein.

Kernstück der Reform ist die Neustrukturierung des § 1600 BGB, der nun ein vierstufiges Prüfungsmodell vorsieht. Ausgangspunkt ist die Frage, ob zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Anderenfalls soll die Anfechtung regelmäßig erfolgreich sein. Das Fehlen von tatsächlicher Verantwortung, insbesondere ein nicht vorhandenes Zusammenleben über längere Zeit, ist dafür indiziell. Neu ist eine gesetzliche Vermutung, wonach innerhalb eines Jahres nach Begründung der Vaterschaft grundsätzlich noch nicht vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auszugehen ist. Diese Vermutung ist jedoch nicht zwingend, der rechtliche Vater kann sie widerlegen.

Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater, ist der anfechtende leibliche Vater wiederum gehalten, eigene sozial-familiäre Beziehungen zum Kind oder zumindest ausreichende Bemühungen um eine solche Beziehung darzulegen. Dabei werden bestehende oder frühere Bindungen, gescheiterte, aber ernsthafte Kontaktbemühungen sowie Fälle grober Unbilligkeit eines Anfechtungsausschlusses berücksichtigt. Gelingt ihm der Nachweis nicht, wird seine Anfechtung erfolglos sein.

Andernfalls ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, da sich zwei Personen mit unterschiedlichen qualifizierten Beziehungen zum Kind um eine freie Elternstelle streiten. Maßstab ist das Kindeswohl. Im Zweifel soll die Anfechtung des leiblichen Vaters Vorrang haben. Als Kriterien sind bspw. die Dauer und Intensität der jeweiligen Bindungen sowie das Alter des Kindes relevant .

Unverändert streng bleibt die Anfechtungsfrist, die weiterhin zwei Jahre beträgt. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei, dass eine bestehende sozial-familiäre Beziehung den Fristlauf nicht hemmt. Versäumt der Putativvater diese Frist, ist eine spätere Korrektur grundsätzlich ausgeschlossen.

Auch die Form der Anfechtung wurde neu geregelt. Sie ist zwar weiterhin grundsätzlich persönlich zu erklären, neu ist jedoch eine altersabhängige Differenzierung, die Erklärungen durch gesetzliche Vertreter ermöglicht.

Erheblich erweitert wurden die Möglichkeiten zur Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren. Sie können unter Beachtung besonderer Wartefristen beantragt werden, wenn eine zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung entfallen ist. Besonders bemerkenswert ist, dass auch mehrfache Wiederaufnahmen zulässig sind, was ein erhebliches Konfliktpotenzial mit sich bringt und voraussichtlich zu einer Zunahme gerichtlicher Verfahren führen wird. Zugleich eröffnet die Reform die Möglichkeit, Altfälle ebenfalls erneut zu überprüfen.

Weitere Neuerungen betreffen die Sperrwirkung eines Feststellungsantrags für Anerkennungen sowie die Zustimmungserfordernisse. Ein anhängiger Feststellungsantrag bewirkt, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes nicht mehr wirksam anerkannt werden kann. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Anerkennung des nachweislich genetischen Vaters im Rahmen des Feststellungsverfahrens des Putativvaters gerichtlich protokolliert wird.

In allen anderen Fällen muss auch das Kind der Anerkennung zustimmen; ob dieses selbst oder ein gesetzlicher Vertreter zustimmen muss, hängt vom Kindesalter ab.

Von besonderer praktischer Relevanz ist schließlich die Einführung der sogenannten Vierererklärung. Diese ersetzt die bisherige scheidungsakzessorische Dreiererklärung und ermöglicht erstmals einen konsensualen „Vatertausch“ ohne gerichtliches Verfahren und ohne Fristen. Damit schafft der Gesetzgeber eine flexible außergerichtliche Lösung, die in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangen dürfte.

In einem aktuellen online first Beitrag im FamRB (FAMRB0090572) stelle ich die aktuellen Regelungen eingehender vor und gebe Hinweise zu den Auswirkungen in der Praxis.

 

Hinweis der Redaktion:

Bringen Sie sich mit dem Beitrag von Oldenburger, Das reformierte Vaterschaftsanfechtungsrecht, FAMRB0090572, über die wichtigen Neuerungen auf den aktuellen Stand.

Zudem finden Sie eine topaktuelle Kommentierung zum neuen Vaterschaftsanfechtungsverfahren in der Online-Ausgabe des FamFG-Kommentars von Prütting/Helms, 7. Aufl. 2026, 04/2026, §§ 169 ff. FamFG.

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