BVerfG: „Kein Auftrag“ als nichtgebührenrechtlicher Einwand (§ 11 RVG)

Das BVerfG hat durch Beschluss vom 25.04.2016 – Az.: 1 BvR 1255/14 – den Antrag eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abgelehnt.

Nach § 11 Abs. 5 RVG muss die Festsetzung der Vergütung abgelehnt werden, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das BVerfG hat ausgeführt, dass über die Begründetheit eines solchen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden sei. Deshalb könne grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch habe das Gericht eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet sei, wenn also seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liege, substanzlos sei oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt werde.

Das BVerfG hat es als nichtgebührenrechtlichen Einwand bewertet, wenn eine Mandantin – wie in dem vom BVerfG entschiedenen Fall – die Erteilung eines Auftrags in Abrede gestellt. Zwar blieb unstreitig, dass die Mandantin eine Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach auch eine Auftragserteilung enthielt, unterschrieben hatte. Jedoch trug die Mandantin vor, dass sie vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde darum gebeten hatte, von der Erhebung abzusehen. Dieser Vortrag genüge zur Substantiierung eines nichtgebührenrechtlichen Einwandes.

 

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