Sieht eine Verfassungsordnung die Kostenfreiheit des Verfahrens vor, stellt sich die Frage, ob die Kostenfreiheit auch das Anhörungsrügeverfahren erfasst. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 02.05.2016 – Az.: 2 BvR 1267/15 – die Frage für das Verfahren auf Prüfung der Rehabilitierung nach dem StrRehaG bejaht.
Nr. 3920 KV GKG sieht für die Anhörungsrüge in strafgerichtlichen Verfahren eine Gebühr von EUR 60,- vor. Das Verfahren nach dem StrRehaG ist dort nicht ausdrücklich genannt. Indessen bestimmt § 14 StrRehaG klar, dass das gerichtliche Verfahren von Kosten freigehalten wird. Dies war, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, auch der Wille des Gesetzgebers.
Das BVerfG hat die gegenteilige Auffassung als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar angesehen und die Entscheidung des OLG Rostock aufgehoben. Das OLG Rostock meinte noch, dass das Anhörungsrügeverfahren ein selbständiges Nachverfahren und nicht mehr Teil des Verfahrens nach dem StrRehaG sei.