Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme, etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage, genügt nicht für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Anm. Abs. 3 VV RVG. Vielmehr ist in der Regel erforderlich, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt.
Zu dieser Entscheidung kommt das VGH Mannheim (Beschl. v. 12.7.2016 – 4 S 1308/16). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen kann grundsätzlich für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“ erhoben werden. Allerdings hat in dem zugrundliegenden Fall des VGH der Antragsgegner dem Gericht einen neuen Sachstand mitgeteilt. Hierrüber hat das Gericht hat den Antragstellervertreter telefonisch informiert, woraufhin dieser erklärte, dass ohnehin die Erledigungserklärung beabsichtigt sei.