BAG: Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen verkündete, aber noch nicht zugestellte Entscheidung

Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG haben Beteiligte gegen eine Entscheidung, die verkündet, aber in schriftlicher Abfassung noch nicht zugestellt war, Anhörungsrüge erhoben. Dies ist unzulässig, meint das BAG (Beschluss v. 29.11.2016 – 10 BABR 68/16 (F)).

Ein Beteiligter könne eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kenne. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben sei, fehle zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit. Allein die schriftliche, von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung sei maßgebend. Demgegenüber hätten die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend seien, könne den mündlich mitgeteilten Gründen verbindlich ebenso wenig entnommen werden, wie einer Presseerklärung.

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