Das BMJV hat einen Referentenentwurf vom 23.12.2016 für ein Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld veröffentlicht. Hinterbliebene sollen künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der fremdverursachten Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können.
In einem neuen Absatz 3 § 844 BGB soll etwa heißen:
„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“