BGH hat Gründe zur Entscheidung des Mitwirkungsverbots einer Richterin im Mutterschutz veröffentlicht

Eine sich im nachgeburtlichen Mutterschutz befindende Richterin hat an Hauptverhandlung der Strafkammer mitgewirkt. Die Verfahrensrüge der Verteidiger griff beim BGH durch. In den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen vertritt der BGH die Auffassung, dass der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin zu einem Dienstleistungsverbot führe, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegenstehe. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führe zu einer gesetzeswidrigen Besetzung des Gericht. Das absolute Dienstleistungsverbot sei für eine Richterin nicht disponibel, nicht verzichtbar. Durch Art. 97 GG werde allein die sachliche Unabhängigkeit im Fall der Begründung seiner Entscheidungszuständigkeit geschützt, nicht aber eine Unabhängigkeit dahin, über die Entscheidungszuständigkeit selbst zu disponieren.

(BGH v. 07.11.2016 – 2 StR 9/15)

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