Das BVerfG hat in einem Nichtannahmebeschluss klargestellt, dass auch eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge durch den zuständigen Spruchkörper entschieden werden muss (Beschl. v. 13.04.2017 – 1 BvR 2496/16). Es begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine solche Anhörungsrüge lediglich durch den Vorsitzenden des Spruchkörper mit den Worten beantwortet werde, dass ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zulässig und damit das Verfahren abgeschlossen sei. Vielmehr hätte es einer förmlichen Entscheidung (Beschluss) bedurft, die durch den gesamten Spruchkörper hätte getroffen werden müssen.