Das BVerfG (v. 20.02.2018 – 2 BvR 2675/17) hat eine Geschäftsverteilungsregelung eines Verwaltungsgerichts als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters angesehen:
Das Präsidium eines Verwaltungsgerichts hat im Verlaufe des Geschäftsjahres (29.06.2017) den Geschäftsverteilungsplan geändert und laufende Verfahren von der 12. Kammer an die 11. Kammer mit Wirkung zum 01.08.2017 übertragen. Verfahren verbleiben nach dem Präsidiumsbeschluss jedoch in der 12. Kammer nach folgender Maßgabe: „Ist bei den … Verfahren von der abgebenden Kammer ein Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt oder ein Gerichtsbescheid erlassen worden oder ist zum Zeitpunkt des Übergangs ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ist ein Teil-/Zwischenurteil ergangen, so bleibt die Sache in der bisher zuständigen Kammer.“
Eine solche Regelung ist nach Auffassung des BVerfG nicht mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar. Der Übergang der Zuständigkeit für die Verfahren des Beschwerdeführers von der 12. auf die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. Die Stichtagslösung (29.06-31.07.2017) räume der abgebenden Kammer die Möglichkeit ein, innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Monat selbst auf den Übergang von bei ihr anhängigen Verfahren einzuwirken, indem sie in diesen etwa eine mündliche Verhandlung anberaume.
Das Präsidium hätte demnach zwar am 29.06.2017 den Übergang von Verfahren mit Wirkung zum 01.08.2017 beschließen können, hätte aber die Einwirkungsmöglichkeit der abgebenden Kammer bezüglich eines möglichen Verbleibens von Verfahren durch Benennung eines weiteren Stichtags, nämlich dem Tag der Beschlussfassung des Präsidiums (29.06.2017) oder einen davor liegenden Tag, ausschließen müssen.