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OLG Hamburg: Verweis auf OS-Plattform muss anklickbar sein (eBay-Falle)

Dr. Matthias Böse  Dr. Matthias Böse
Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung ist die Vorgabe eindeutig:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail Adressen an.

Gerade bei eBay hat es sich jedoch eingebürgert, schlicht im Rahmen der allgemeinen „Rechtstexte“ (vulgo: AGB) auf die ODR-Plattform unter Nennung der URL hinzuweisen.

Praxistipp:

Ändern! Der Link ist anklickbar entweder in das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers oder in die Artikelbeschreibung einzufügen, was übrigens auch konform mit den ansonsten in Bezug auf Verlinkungen strengen Vorgaben von eBay ist.

OLG Hamburg Beschluss vom 29.05.2018 3 W 39/18

Mehr zum Autor: Dr. Matthias Böse ist Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz in der Kanzlei Franz LLP.

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