Wird im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits ein Vergleich geschlossen, in dem die Parteien ein neues Mietverhältnis eingehen, so ist der Streitwert nach dem Wert des bisherigen Mietverhältnisses (§ 41 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Ein Vergleichsmehrwert nach dem Wert des neuen Mietverhältnis ist nicht festzusetzen. So hat es das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung vom 26.04.2018 (18 W 11/18) bestätigt.
Maßgeblich sei, dass das neue Mietverhältnis weder rechtshängig gewesen sei noch sonst in Streit gestanden habe und deshalb nicht Gegenstand eines Vergleichs (im Sinne eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages, mit dem im Wege gegenseitigen Nachgebens der Streit oder die Ungewissheit über – bereits bestehende – Rechtsverhältnisse beigelegt wird) habe sein können.
Diese Entscheidung trifft zu. Die Parteien haben nur über die Räumung gestritten, nicht über den neuen Mietvertrag.