BGH: Einlösung von Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ist nicht unlauter

In einer heutigen Entscheidung hat der BGH sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Drogeriemarktkette beworben hatte, unter Vorlage des 10%-Rabattcoupons eines Wettbewerbers ebenfalls 10% Rabatt zu gewähren.

Interessanterweise ist in diesem Fall nicht der betroffene Wettbewerber, sondern ein Verband, hier die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen diese Maßnahme vorgegangen. Wie auch in den Vorinstanzen, wurde dieses Verhalten weder unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung einer fremden Werbemaßnahme, noch unter einer Irreführung über eine (hier nicht bestehende) Kooperation zwischen den Wettbewerbern beanstandet.

Zu dem ersten Punkt ist der BGH zutreffend der Ansicht, dass eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers ausscheiden muss, da die Empfänger des Rabattcoupons noch gar keine Kunden des aussendenden Drogeriemarktes waren, dies erst später werden sollten.
Diese Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des BGH ein. Eine gezielte Behinderung liegt danach im Unterschied zu einer als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung vor,

„wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist“

(BGH, Urteil vom 11. 1. 2007 – I ZR 96/04).

Das Aufspringen auf den „Marketing-Zug“ eines Dritten, indem man z.B. auch durch Kundenbindungsprogramme sauber vorselektierte und besonders wertvolle Kunden für sich lockt, ist sicher kein Verhalten, dass primär der Schädigung des Mitbewerbers dient.  Es ist so z.B. in der Reisebranche durchaus üblich, besonders wertvolle Kunden eines Wettbewerbers durch Sonderangebote für die eigenen Leistungen zu interessieren (hier z.B. bei Fluggesellschaften).

Der Umstand, dass Coupons offenbar von der hier beklagten Wettbewerberin im Rahmen der Einlösung „eingezogen“ und damit vernichtet wurden, könnte eine andere Bewertung zulassen. Immerhin wird so verhindert, dass der Kunde noch bei dem Herausgeber des Coupons diesen einlösen kann. Dies ist aber möglicherweise auch den Anträgen des Rechtsstreits geschuldet, so führt das OLG Stuttgart in der Vorinstanz auf:

„Vorliegend ist der Unterlassungsantrag des Klägers in beiden Teilen eindeutig. Er richtet sich einzig gegen die jeweilige Werbung. Beide Antragsteile sind ausdrücklich darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, mit je einer bestimmten Formulierung zu werben oder werben zu lassen. Hingegen ist der Einlösevorgang selbst nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageanträge nicht Streitgegenstand.“

(OLG Stuttgart Urteil vom 2. 7.2015  – 2 U 148/14

Sollte der BGH hierzu in seinen noch ausstehenden Entscheidungsgründen nicht Stellung nehmen, wäre diese Maßnahme in der konkreten Ausführungsart wohl nicht vorbehaltslos als lauter zu bezeichnen.

BGH Urteil vom 23.6.2016 – I ZR 137/15, Pressemitteilung

Schreiben Sie einen Kommentar