Der BGH hat in seinem Urteil v. 12.05.2016 (Az. IX ZR 208/15) festgestellt, dass die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung gelten. Auch dem Beitretenden muss deutlich gemacht werden, dass die vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen abweicht.
Formerfordernisse für Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts 30. Juni 2016 – 20:41 |
Mehr zum Autor: Peter Fölsch ist Stellvertretender Direktor des AG Bad Segeberg. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR.