Don’t drink and drive – Die Leistungskürzung bei Verkehrsunfällen wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkei

Entgegen weit verbreiteter Meinung tragen Kfz-Versicherungen weitgehend ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers mit „Humor“: so zahlen sie z.B. in der Regel auch dann, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat.

Allerdings verstehen sie keinen Spaß, wenn Alkohol im Spiel war. Hat der Versicherungsnehmer betrunken oder auch „nur“ angetrunken einen Unfall verursacht, hat er mit zum Teil erheblichen Leistungskürzungen zu rechnen. Dass man nicht trinkt und fährt, ist heutzutage so stark im Bewusstsein der Bevölkerung verankert, dass Verstöße in der Regel als grobes Verschulden anzusehen sind. Die Leistungskürzung erfolgt auf einer gleitenden Skala, die von 50% bei relativer Fahruntüchtigkeit (0,3 ‰) bis zu 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) reicht. Damit gilt auch hier: Jeder „Spaß“ hat irgendwann einmal ein Ende, spätestens dann, wenn sich jemand nach Abschluss einer feuchtfröhlichen Feier angetrunken ans Steuer setzt.

Welche rechtlichen Grundlagen für eine Leistungskürzung bei Verkehrsunfällen wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit heranzuziehen sind und wonach sich die Leistungskürzung nach einschlägiger Rechtsprechung bemisst, erfahren Sie in meinem aktuellen Beitrag MDR 2016, 1422.

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