Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen als präventiver Rechtsbehelf soll kommen

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat in der Drucksache 18/9092 (dort in Artikel 2) vorgeschlagen, eine Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen einzuführen.

Hintergrund ist folgender: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 62198/11) unter anderem eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK festgestellt, weil die deutsche Rechtsordnung keinen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung von Umgangssachen vorsehe. Die in den §§ 198 ff. GVG vorgesehene Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage genüge nach dem Urteil des EGMR in bestimmten Verfahren, in denen es um das Recht auf Umgang mit einem (jungen) Kind gehe, nicht den Anforderungen, die sich aus Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK ergeben würden.

Folgender Gesetzestext wird vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgeschlagen;

§ 155b FamFG – Beschleunigungsrüge
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 155c FamFG – Beschleunigungsbeschwerde
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde an-gefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Ge-richt ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

Der Bundestag wird hierüber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.