Veranstaltergleich angebotene Ferienwohnungen müssen Pauschalreisen bleiben!

Es besteht die Gefahr, dass bei der derzeitigen Reform des Pauschalreiserechts durch die Richtlinie 2015/2302 durch die Koalition in Berlin Ferienwohnungen von Veranstaltern und Agenturen aus dem Pauschalreiserecht herausgenommen werden. Damit würde nach Meinung von Reiserechtlern ein über 40 Jahre bewährtes Verbraucherschutzrecht auf unerträgliche Weise abgesenkt. Der Bundesgerichtshof bestätigt seit Jahrzehnten diesen deutschen Sonderweg in der EU und wendet das den Verbraucher schützende Reisevertragsrecht auch auf Ferienwohnungen und Hotelzimmer bei Urlaubsreisen an, wenn diese Unterkünfte aus dem Angebot eines Reiseveranstalters oder einer Agentur stammen.

Es wäre ein Skandal, wenn die Bundesregierung sich erst über Jahre hinweg in Brüssel bei der Schaffung der neuen Pauschalreiserichtlinie erfolgreich für diesen besonderen deutschen Verbraucherschutz einsetzt, Brüssel ihn dann auch in der Richtlinie ausdrücklich zulässt und er nun gestrichen würde. Im Juni letzten Jahres wurde im Referentenentwurf des neuen Pauschalreisegesetzes dieser Verbraucherschutz auch gesetzlich absichert. Auf Druck der CDU/CSU und der touristischer Lobbyisten wurde dann im Gesetzgebungsverfahren diese wichtige Urlaubsart sang und klanglos ohne Begründung im Gesetzesentwurf gestrichen!

Bei der Anhörung der juristischen Sachverständigen im Rechts- und Verbraucherausschuss kämpften nicht nur die Juristen der Verbraucherzentralen, sondern Prof. Dr. Klaus Tonner (Universität Rostock) und ich für die analoge Anwendung des Pauschalreiserechts, um diesen langjährigen Verbraucherschutz aufrechtzuerhalten. Bis heute ist im Gesetzgebungsverfahren meines Wissens noch keine Entscheidung zwischen SPD und CDU gefallen, obwohl die Reform bis Juni spätestes unter Dach und Fach sein muss, da der Wahlkampf vor der Türe steht und die EU eine Frist bis Jahresende gesetzt hat.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Urlauber nur bei Anwendung des Pauschalreiserechts umfangreiche Informationsrechte besitzt, seine Kundengelder bei Insolvenz des Veranstalters oder der Agentur abgesichert sind, das bessere Stornorecht gilt und er Reisemängel der Ferienwohnungen nach deutschem Reiserecht am Sitz des Veranstalters durchsetzten kann. Käme nur das mietrechtliche Beherbergungsrecht zur Anwendung, würde bei ausländischen Ferienwohnungen das dortige Gericht nach ausländischem Recht entscheiden. Auch könnten sich die Anbieter durch AGB-Klauseln aus dem deutschen Recht „heraus wählen“. Bei den gar nicht seltenen Pleiten der Agenturen, wäre der gezahlte Reisepreis nicht Insolvenz geschützt und es könnte keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden.

Vielfach wird zu Unrecht behauptet, dass Ferienwohnungen von Privatvermietern und deren Vermittlung durch die Reform betroffen seien. Dem ist energisch zu widersprechen. Es geht nur um Ferienwohnungen aus dem Angebot von Reiseveranstaltern und Agenturen, deren Geschäftszweck darin besteht, Pauschalreisen sowie einzelne Reiseleistungen dieser Kombination als Eigengeschäft anzubieten. Damit ist die Vermittlung von Ferienwohnungen von Privatvermietern und Hotels nicht von der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Pauschalreiserechts betroffen. Bei der richtig durchgeführten Vermittlung solcher Ferienunterkünfte wird dem Mieter der Vermieter namentlich im vermittelten Beherbergungsvertrag genannt. Die Reform will dagegen nur solche Ferienwohnungen erfassen, welche veranstaltergleich als Eigengeschäft dem Urlauber angeboten werden, also ohne Offenlegung eines Vermieters.