Alle Jahre wieder … beginnt nach Ostern die Motorradsaison. Motorradfahren macht Spaß. Doch es ist nicht ungefährlich. Aber im Rausch von „Freiheit und Abenteuer“ denkt keiner an einen Unfall und die möglichen Folgen. Den Wind um die Nasen wehen lassen kann man sich am besten noch ohne Helm – jedenfalls aber nicht mit dicker Jacke, Motorradhosen mit Protektoren und Motorradstiefeln. Aber welches Maß an Selbstschutz rechtlich notwendig ist, ist auch umstritten:
Das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 12.03.2015 – 4 U 187/13, MDR 2015, 647) hat im Falle einer verunglückten Motorradfahrerin entschieden, dass es keine Auswirkungen auf einen Schadensersatzanspruch hat, wenn ein Geschädigter nur einen Schutzhelm trägt. Da nur dieser gesetzlich vorgeschrieben sei (§ 21a Abs. 2 StVO), sei (weitere) Schutzkleidung unnötig. Das ist jedoch nicht unbestritten. Ein großer Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass Führer von “großen“ Motorrädern Schutzkleidung (Helm, Motorradhose, Motorradjacke) tragen müssen. Hier wird z. T. eine Verkehrssitte bejaht. Umstritten ist die Lage bei Motorradstiefeln. Für Kleinkrafträder und Leichtkrafträder wird überwiegend eine in der Bevölkerung verbreitete Übung, Schutzkleidung zu tragen, nicht gesehen. (Übersicht bei Rebler, MDR 2014, 1187). Unabhängig von der rechtlichen Situation sollte sich aber jeder selbst gut überlegen, welches Maß an Schutz die eigene Gesundheit wert ist.