BGH: Sporadische, aber sicherheitsrelevante Mängel können zum Rücktritt berechtigen

Ein Autokäufer hatte Probleme mit seinem Kupplungspedal, wobei der Mangel nur sporadisch auftragt und der Verkäufer daher eine Nacherfüllung nicht vornehmen wollte. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Zu recht, so der BGH.

Weitere Nacherfüllungsverlangen seien dem Käufer gem. § 440 Abs. 1 BGB unzumutbar. Trotz geringer Mangelbeseitigungskosten (rund 440 EUR), sei der Mangel aufgrund der massiven Sicherheitsgefahren durch den Defekt auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Praxistipp: Diese sehr gut nachvollziehbare Entscheidung stärkt Käuferrechte, wobei in der Praxis viele Käufer davor zurückschrecken werden, bei einem nur sporadisch auftretenden und damit wohl nur schwierig beweisbaren Mangel wirklich ihre Rechte durchzusetzen. Verkäufern kann nur geraten werden, auch bei nur sporadisch auftretenden Fehlern tendenziell lieber eine Nachbesserung zu viel vorzunehmen, als zu riskieren, dass der Käufer alleine aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktritt. Die wirtschaftlichen Folgen eines Rücktritts sind für den Käufer meist deutlich positiver, als für den Verkäufer.

 

BGH Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, Pressemitteilung