Das KG Berlin (Urteil vom 08.04.2016 Az.: 5 U 156/14) hatte sich in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband mit diversen Gestaltungen des Messengerdienstes Whatsapp auseinanderzusetzen. Neben mangelnden Kontaktmöglichkeiten („Impressumspflicht“) hat sich das KG insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechtsfolgen fremdsprachige AGB haben können. Das Gericht hat sich gem. § 32 ZPO für zuständig gehalten, wenn auch die Beklagte in Kalifornien ansässig ist.
Weiter geht das Gericht, mit der ganz herrschenden Meinung, davon aus, dass fremdsprachige AGB gegenüber mangels Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind. Dies gilt aber nur deshalb, weil sich die restliche Internetpräsenz erkennbar an deutsche Interessenten und Nutzer richtet. So ist diese in deutscher Sprache gehalten und verwendet auch Beispieltelefonnummern, die mit der deutschen Länderkennung +49 beginnen. Insbesondere seien die Formulierungen jenseits der Grenze des „Alltagsenglisch“ einzuordnen und damit für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich.
In der Praxis bedeutet dies für alle Unternehmen, die sich an deutsche Verbraucher richten, dass auch deutschsprachige AGB vorgehalten werden müssen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohen einerseits wettbewerbsrechtliche Maßnahmen durch Wettbewerber oder Verbände, andererseits aber auch Probleme im Rahmen des Vertragsschlusses. Im Rahmen des Vertragsschlusses dürften englischsprachige AGB bereits an der Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB scheitern (so z.B. AG Köln, Urt. v. 24.09.2012, Az.: 114 C 22/12 zur Frage der Einschränkung der Stornierbarkeit von Flugtickets).
Entscheidung im Volltext KG Berlin Urteil vom 08.04.2016 Az.: 5 U 156/14