Wenn ein Richter des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertritt, Adjudikationsvereinbarungen seien nichtig, so besteht Anlass zur Vorsicht.
Die Deutsche Gesellschaft für Baurecht hat den Beitrag von Andreas Jurgeleit, Richter des VII. Senats, zum Anlass genommen, in ihrer Streitlösungsordnung (SL Bau) die Adjudikation in ein besonderes Schiedsverfahren zu überführen. Durch die Ausgestaltung als Schiedsverfahren werden aber wesentliche Vorzüge des Verfahrens aufgegeben und Risiken durch Schadensersatzansprüche nach § 1041 Abs. 3 ZPO begründet. Die Vorteile des Adjudikationsverfahrens können dagegen weiterhin genutzt werden, wenn man die Bindungswirkung der Adjudikation materiellrechtlich ausgestaltet. Anreize zur Beachtung des Adjudikationsspruchs sind auch bei einer solche Ausgestaltung im ausreichenden Umfang gegeben. Ausführlich befasse ich mich mit dieser Problematik in einem Aufsatz „Sind Adjudikationsvereinbarungen verfassungswidrig und nichtig?“ in ZKM 1/2022,4 ff.