Verbraucherschlichtung: fördern statt gängeln

Felix Braun  Felix Braun
Universalschlichtungsstelle des Bundes, Vorstand des Zentrums für Schlichtung e.V.

Co-Autor:
Prof. Dr. Reinhard Greger
RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

Dass die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten nicht im wünschenswerten Ausmaß angenommen wird, ist kein Geheimnis, sondern durch Studien belegt (s. z.B. Creutzfeldt/Steffek, ZKM 2021, 65 ff.; Voit, ZKM 2022, 62 ff.). Auf Verbraucherseite ist das Verfahren zu wenig bekannt, bei den Unternehmern mangelt es – von einigen Branchen abgesehen –  an der Bereitschaft, daran teilzunehmen. Die EU-Kommission prüft daher, ob und wie dieses für einen fairen Waren- und Dienstleistungsverkehr wichtige Instrument durch eine Reform der einschlägigen Richtlinie optimiert werden kann.

Aber auch auf nationaler Ebene könnte etwas getan werden. In Heft 2/2022 der ZKM zeigen wir auf, dass sich gut gemeinte Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entgegen dem erwartbaren Effekt de facto negativ auswirken, und unterbreiten Vorschläge, wie dies verhindert werden kann. Insbesondere geht es

– um die Vorschrift, wonach Unternehmer schon auf ihren Webseiten und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären müssen, inwieweit sie zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit sind,

– um eine klarere Regelung des Zeitpunkts, zu dem der Unternehmer einen beschwerdeführenden Verbraucher auf das Schlichtungsverfahren hinweisen muss

– sowie um die Folgen einer unterbliebenen Erklärung des Unternehmers zu einem Schlichtungsantrag des Verbrauchers bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

Unsere Vorschläge gehen dahin, die Verbraucherschlichtung durch Anreize zu fördern statt sie durch Pflichten und Sanktionen zu belasten. Näher dazu in Braun/Greger, Reformbedarf bei der Verbraucherstreitbeilegung, ZKM 2/2022, 66 ff.

 

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