Zwei = Sieben, wer weiß das wohl?

Nach der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 der HeizkostenV war in bestimmten Fällen, z.B. bei unterschiedlicher Ausstattung mit Erfassungsgeräten, eine Vorerfassung der Heizkosten einzurichten, und zwar durch die Bildung von Nutzergruppen. Mit der am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen novellierte HeizkostenV erfolgte neben der Neueinführung der §§ 6a, 6b und weiteren Änderungen insbesondere eine Erweiterung sowie Neugliederung des § 5 HeizkostenV: Eingefügt wurden die umfangreichen Absätze 2 bis 6; der bisherige Absatz 2 wurde zu Abs. 7 (BGBl. I 2021, 4964, dort zu Art. 1 Nr. 1c).

Kein Problem! Meint man.

Wer jedoch in den § 6 Abs  2 HeizkostenV blickt, wundert sich. Dort steht (Internetrecherche vom 4.11.2022) betreffend Nutzergruppen nach wie vor die Bezugnahme auf den „§ 5 Absatz 2“ der HeizkostenV. Die Änderung des § 5 HeizkostenV wurde schlichtweg vergessen.

Kann schließlich vorkommen. Bei einem Gesetz von 14 Paragraphen verliert man bekanntlich rasch den Überblick; zumal ja nur drei Minister das Werk unterschrieben haben (lesenswert: BGBl. a.a.O, 4967).

Angesichts der neuerdings lawinenartig ergangenen Gesetze war wohl im letzten Jahr keine Zeit für eine kleine Korrektur.

Also hatte Bismarck vielleicht doch recht (mit dem ihm zugeschriebenen) Bonmot:

Die Leute schlafen besser, wenn sie nicht wissen, wie Gesetze und Würste gemacht werden.“

Fundamental

Zur Notwendigkeit, eine Sprinkleranlage zu beheizen, meint das OLG Frankfurt, dass das Wasser stets zur Verfügung stehen müsse (OLG Frankfurt M. v. 10.01.2019 ‒  2 U 109/17, juris, dort: Randnr. 256):

„Feuer ist gefährlich. Da Wasser, ­ dies ist eine gerichtsbekannte Tatsache, ­ die spezifisch physikalische Eigenschaft aufweist, ab einer Temperatur von 0 °C zu frieren, sich gefrorenes Wasser ausdehnt, muss verhindert werden, dass das Wasser im Tank … friert.“

Wer hätte das gedacht: Wasser friert ab Null Grad und sich dehnt sich dann auch noch aus.

Heizungsrohre gedämmt oder nicht: Ein Wohnungs- und Kellerproblem

Das Wohnungs-Problem: Der Mieter klagt darauf, dass die bislang nach dem Schlüssel 50:50 abgerechneten Heizkosten künftig gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV zu 30% nach Fläche und zu 70 % nach Verbrauch abzurechnen seien. Die klägerische Revision führt zur Zurückverweisung an das LG.

Das BGH-Urteil: Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV vor, so hat der Mieter (ergänze: Nutzer)  einen Anspruch, dass die Heizkosten zu 70 % nach dem erfassten  Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Vermieter kann den Mieter nicht darauf verweisen, er könne fehlerhafte Heizkostenabrechnungen abwarten und diese dann kürzen (BGH, Urteil vom 16.1.2019 – VIII ZR 113/17, MDR 2019, 340). Denn insoweit sei § 12 Abs. 1 HeizkostenV weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn es gehe nicht um das Kürzen einer bereits erteilten Abrechnung, sondern darum künftige Abrechnungen mit fehlerhaftem Verteilungsschlüssel unterbinden. Daher sei der Mieter nicht verpflichtet, weitere fehlerhafte Heizkostenabrechnungen abzuwarten und diese dann zu kürzen.

 Das Keller-Problem: Der BGH gibt im Hinblick auf die erneute Verhandlung dem Landgericht u.a. noch die Handreichung, es müsse durch Ortstermin der Behauptung nachzugehen, dass „Leitungen der Wärmeverteilung nur auf wenigen Metern im Keller des Gebäudes freilägen und diese mit »einer sehr dicken Isoliermanschette ummantelt« seien.

Nur: Soweit die Rohre „im Keller“ in Augenschein zu nehmen wären, ist zu bedenken, dass mit den Leitungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV lediglich die Heizungsrohre in den Wohnungen gemeint sind. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung in: Bundesratsdrucksache 570/08, auf Seite 14. Dort wird von Wärme gesprochen, die von „Ablesegeräten“ nicht erfasst werde. Diese „Ablesegeräte“ befinden sich aber nicht im Keller, sondern in den Wohnungen. Daher sind im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV die Rohre im Keller unbeachtlich. Im übrigen müssen Heizungsrohre im Keller ohnehin gedämmt sein (§ 10 Abs. 2 in Verb. mit Anlage 5 Tabelle 1 EnEV, in: BGBl. 2009, 966, 975, 976; vgl. auch § 69 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz [Entwurf 2017]).

Hinzu kommt, dass der Mieter über freiliegende bzw. gedämmte Rohre in den anderen Wohnungen gar keine Aussage treffen kann. Er ist hier nur auf Vermutungen angewiesen (vgl. BGH, 12.12.2018 ‒ XII ZR 99/17, Randn. 11 (z.Zt. in: Juris). Denn „eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält.“

 

3 Cent? Da gab’s gar nichts – das VG Neustadt schafft Remedur

Ein Bürger aus Stadt Neustadt/W führte 2012 einen Prozess gegen die Stadt. Ende 2017 erging gegen die Stadt ein Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach an den Bürger 2,90 Euro zu zahlen seien. Die Stadt überwies sogar 2,91 Euro, aber irrtümlich auf ein falsches Konto. Diesem Fehler wurde alsdann seitens der Stadt im April 2018 durch korrekte Überweisung abgeholfen.
Nun aber setzte dieser Bürger die Rechtsmaschine in Gang. Nach seiner  präzisen Berechnung ergab sich eine noch offene Restforderung von 0,03 Euro wegen angefallener Zinsen. Diese machte er alsdann per Vollstreckungsantrag geltend.

Das VG (Beschluss vom 26.4.2018 – N 200/18.NW) hat den Antrag jedoch mangels Rechtsschutzinteresse abgelehnt. Denn nach Treu und Glauben dürfe die Justiz nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch genommen werden.
Das Gericht: Bei 0,03 Euro gehe es diesem Bürger ersichtlich nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des „Rechthabens“.

Eine vernünftige Entscheidung, sicher.

Aber, die Dinge wiederholen sich. Gab es doch schon vor ca. 35 Jahren einen ähnlichen Fall.

Dort hatte das AG Celle (01.07.1983 – 13 C 200/83, in: DWW 1990, 241) eine noch geringere Summe, nämlich vier Pfennige = 2 Cent sogar ausgeurteilt. Und zwar einschließlich Zinsen. Offen ließ der Amtsrichter in Celle aber, wie die Zinsen auf 4 Pfennige auszukehren seien. Etwa im Sinne der (früher nach § 150 StGB strafbaren) Münzverringerung durch Abkratzen von ein paar Metallspänen von den Pfennigmünzen?

Nachbarliches Gespür für Schnee? Kann Ärger schaffen!

Diese Erfahrung machte ein Münchener Hauseigentümer. Und das kam so:
Kläger und Beklagter sind Eigentümer zweier Grundstücke, getrennt werden sie durch einen Maschendrahtzaun.
Per Anwaltsschreiben erhielt der spätere Beklagte eine Abmahnung. Es wurde moniert, dass der Beklagte regelmäßig Schnee auf sein, des Klägers Grundstück schaufele.
Das geschehe absichtlich und sogar vor den klägerischen Augen. Schon seit 2011 gehe das so. Des weiteren habe der Bekl. Ende 2014 seine Garagenvorflächen von Schnee befreit und diesen Schnee per Schaufel auf des Klägers Grundstück verbracht. Im Februar 2015 schließlich – so sei zu beobachten gewesen – habe der Bekl. „hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt.“ Vergleichbares sei auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 geschehen.
Der Kläger verlangt Unterlassung. An seinem Rasen entstünden wegen verzögerter Begrünung im Frühjahr Schäden. Und den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt müsse er, der Kläger, von seinem Grundstück entfernen. Der Kläger zog alsdann vor das Münchener Amtsgericht, blieb aber mit seiner Unterlassungsklage  erfolglos. Denn es wurde nicht – wie man vermuten möchte – kubikmeterweise Schnee über den Zaun gekippt. Die Beweisaufnahme ergab nämlich nur, dass der Beklagte „dreimal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschippt“ habe.
Das waren also maximal sechs Schaufeln Schnee. Dies war aber für das Gericht kein Grund, der Unterlassungsklage stattzugeben. Nun, darin könne zwar ein Provokation liegen. Aber diese Schneemenge habe „keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers.“ Letztlich seien es nur einige Liter Wasser.
Und nun zeigt sich die Lebenspraxis des Richters: Dieses Wasser in Schneeform bleibe ohnehin nur bis zum nächsten Tauwetter liegen. Als Spitzlicht setzte das AG noch eins drauf: Das Grundstück des Klägers sei ja ebenfalls witterungsbedingt von Schnee bedeckt gewesen.
Urteil des Amtsgerichts München, Urt.v. 20.07.17 – 213 C 7060/17 (rechtskräftig); AG München Pressemitteilung 73 aus 2017, vom 22.09.2017.

Wenn der Hund kratzt, wird’s teuer – Gericht empfiehlt Hundesocken

Nach Auszug des Mieters wurden teilweise bis zu 10 cm lange Kratzer im Parkettboden festgestellt. Verursacher war der vom Mieter gehaltene Labrador. Zwar war individualvertraglich dessen Haltung gestattet. Aber der Mietvertrag enthielt auch noch den Passus, dass „der Mieter für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden haftet.“

Kratzer kein vertragsgemäßer Gebrauch

Wegen der Kosten für die Wiederherrichtung des Parketts von ca. 4.800 Euro traf man sich letztlich vor dem Landgericht Koblenz. Dieses erklärte mit Urt. v. 6.5.2014 den Mieter für verantwortlich (6 S 45/14, ZMR2015, 555) . Eine Haftungsfreistellung nach § 538 BGB wegen Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch lehnte das LG ab. Denn den Mieter treffe die Pflicht, alles zu unterlassen, was zu einem Schaden der Mietsache führen könne. Darüber hinaus sei zwecks Schadensvermeidung sogar ein positives Tun des Mieters verlangt. Nach dem ersten Krallenkratzer hätte er nämlich das Parkett mit Teppichboden abdecken können. Alternativ wäre auch gewesen, dem Labrador „im Handel erhältlichen Hundesocken“ anzulegen.

Es geht auch anders

Das vorstehende Urteil aus Koblenz ist aber kein Evangelium. So hat etwa das OLG Düsseldorf (16.10.2003 – 10 U 46/03, WuM 2003, 621) betont, dass jedenfalls im Eingangsbereich Kratzer und Schmarren im Parkett als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln seien, für welche der Mieter nicht hafte. Ähnlich auch das AG Siegburg (16.1.2001 – 4 C 53/01, NJW-RR 2001, 1390): Sollte mal in der Schuhsole ein Steinchen von der Straße hängenbleiben, dann hafte der Mieter nicht für solcherart verursachte Parkett-Kratzer.

Schließlich fallen auch im Treppenhaus vereinzelte Kratzer, die von einem Hund stammen, unter den vertragsgemäßen Gebrauch, meinte das AG Hannover (28.4. 2016 – 541 C 3858/15, Mietrecht kompakt 2016, 164).

Praxistipp für die künftige Vermietung

Der Fehler lag bei beiden, Mieter und Vermieter. Sie haben nämlich die Frage der Krallenkratzer bei Vertragsabschluss nicht behandelt. Wäre dieses Thema angesprochen worden, hätte im Rahmen einer Hundehaftpflichtversicherung die ausdrückliche Einbeziehung von Parkettschäden nahegelegen. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass eine Privathaftpflicht­- bzw. Tierhalterhaftpflichtversicherung auch Parkettschäden abdeckt (LG Hannover, 15.08.1997 – 8 S 334/96, juris).

 

Einsicht in Betriebskostenbelege: Ja oder nein?

Ein Urteil des AG Lennestadt (3. 8. 2016, – 3 C 107/16, DWW 2017, 22) wirft die Frage auf, in wie weit der Mieter einen Anspruch auf Übersendung von Photokopien hat.

Mieter ließ zwei Termine verstreichen
Im konkreten Fall hatte der Vermieter zwei werktägliche Termine zur Einsichtnahme angeboten, welche der Mieter aber nicht wahrnahm. Das AG Lennestadt verneinte deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis den Anspruch auf Übersendung von Kopien. Das Pikante an diesem Fall: Dem Mieter wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Wohnung der Vermieterin im selben Haus aufzusuchen.  Und dort hätte er sogar die Belege photographieren dürfen.
Und sogar, wenn vertraglich eine Übersendung von Kopien ausdrücklich vereinbart ist, kann es treuwidrig sein, sich darauf zu berufen, belehrte das Kammergericht einen Gewerbemieter (KG, 12.3.2012 – 12 U 72/11, Grundeigentum 2012, 689). Nämlich dann, wenn „die Büroräume der Hausverwaltung sich … im selben Hauskomplex … befinden“ wie die Mieträume.

Kein Einzelfall
Die Verweigerung der persönlichen Einsicht in die Betriebskostenbelege ist kein Einzelfall. Denn auch das AG Schwerin hatte unter dem 25.11.2016 (13 C 327/15, Grundeigentum 2017, 234) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung wegen fehlender Belegeinsicht zustehe, da er vier angebotene Termine zur Belegeinsicht nicht wahrgenommen habe.

Mieter schadet sich selbst
Ein Mieter, der sein Einsichtsrecht ignoriert, ist überdies nach Ablauf der Einwendungsfrist auch im Prozess mit konkreten Einwendungen ausgeschlossen. Denn in der dem Gesetz zugrunde liegenden Bundestags-Drucksache (14/4553, S. 87, zu b) heißt es: „Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung, soweit keine Einwendungen erhoben wurden, als richtig.“

Störung des Betriebsablaufs
Gegen eine persönliche Einsichtnahme durch den Mieter können aber auch praktische Gründe sprechen. Bei umfangreichen Unterlagen muss dem Mieter auch mehr als 2 ½ Stunden Zeit zur Einsichtnahme gegeben werden (Lützenkirchen, Mietrecht, § 556 BGB, Rz. 786 sowie weiterführend Rz. 789 ff.). So dürfte es tunlich sein, dass die ganze Zeit über der Vermieter oder einer seiner Angestellten im Raum ist. Kurzum, eine persönliche Einsichtnahme kann den Betriebsabläufe erheblich stören.  Und dem Privatvermieter wird es auch nicht immer recht sein, dass sukzessive mehrere Mieter tagelang seine Wohnung frequentieren.

Lösungsvorschlag
Deshalb bietet es sich an, nach eigener Einschätzung dem Mieter schon mit der Abrechnung Kopien zu solchen Positionen beizufügen, die sich gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert haben. Damit hält sich der Kopieraufwand in Grenzen. Und da schon sehr viele Haushalte über einen Computer verfügen, wäre zu überlegen, zusammen mit der Abrechnung eine heutzutage sehr preisgünstige CD-ROM mitzuversenden.

Kosten
Sämtliche nachweislichen Kosten der Einsichtnahme bzw. Vorlage trägt gem. § 811 Abs.2 BGB der Mieter, auch seine eigenen, etwa Fahrtkosten (streitig). Die Kosten eine Kopie wären im allgemeinen mit je 0,25 Euro anzusetzen.

Bei Wohnungsmodernisierung gibt’s neue Kochtöpfe

Unter dem 2. November 2016 gelangte das AG Berlin-Schöneberg zu dem Erkenntnis, dass der Vermieter dem Mieter hochwertige Töpfe und Pfannen bezahlen muss (AG Berlin-Schöneberg, 103 C 196/16, Grundeigentum 2016, 1515).

Und das kam so: Der mitvermietete Gasherd in der Wohnung sollte durch einen Elektro-Induktionsherd ersetzt werden.

Der Mieter meinte, sein bislang verwendetes Kochgeschirr sei nicht für den Induktionsherd geeignet. Es müssten also induktionsgeeignete Töpfe und Pfannen angeschafft werden.

Dem schloss sich das Amtsgericht an und bejahte zwar eine Duldungspflicht des Mieters nach § 555d Abs. 6 BGB; billigte aber dem Mieter zugleich nach § 555a Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Vorschusszahlung von 500 Euro für den Kauf induktionsgeeigneten Kochgeschirrs zu. Über diesen Betrag müsse der Mieter aber abrechnen. Wobei zu erwähnen ist, dass dieser Betrag nicht zu den Modernisierungskosten nach § 559 BGB zählt (Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017, § 559 BGB, Rz. 16).

Nur: Abgesehen davon, dass z.B. gusseiserne Pfannen auch auf Induktionsherden nutzbar sind, gibt es auch eine erheblich kostengünstigere Lösung: Denn zum Stückpreis zwischen ca. 15 bis 30 Euro sind Adapterplatten erhältlich, mit den auch induktionsungeeignetes Kochgeschirr auf Induktionsherden verwendet werden kann.

Und ob ungeachtet der vorgenannten Aushilfen der Mieter aus dem Gedanken des Aufwendungsersatzes nach § 555a Abs. 3 BGB überhaupt einen Anspruch auf neues Kochgeschirr hat, wäre einer gesonderten Untersuchung wert. So war es in einem ähnlichen Fall Sache des Mieters, sich auf eigene Kosten eine Alternative zu beschaffen. Denn gegen den Wunsch des Mieters, eine Fernseh-Parabolantenne zu installieren, führte das AG Frankfurt/M (21.07.2008 – 33 C 3540/07, juris = InfoM 2008, 368) folgendes ins Feld:

“So ist es dem Mieter grundsätzlich auch zuzumuten, einen Decoder, eine D-Box oder Set-Top-Box … zu verwenden… Nur dann, wenn (dies) … derart teuer für den Mieter wird, dass dies schlechterdings einer (Fernseh-) Zugangsverweigerung gleichkäme, ist der Grundrechtsschutz tangiert.“

 

Warmwasserzählereinbau: Bau- oder Folgekosten bei anschließender Neuverfliesung?

Das AG Köln (v. 12.04.2016 – 219 C 352/15, ZMR 2016, 786) musste folgenden Fall lösen: Der Mieter wollte die Kosten für Warmwasser nach § 12 HeizkostenV um 15% kürzen, weil dieses nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden sei. Der Vermieter berief sich jedoch auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkostenV. Hiernach entfällt das Kürzungsrecht, wenn innerhalb von zehn Jahren die Anbringungskosten für die Zähler durch die Energieeinsparung nicht erwirtschaftet werden. Denn konkret sei die im ganzen Hause in zehn Jahren zu erwartende Einsparung von rund 13.800 Euro deutlich geringer sei als die für den Zählereinbau aufgewandten rund 24.000 Euro.

Das AG hielt den Betrag von 24.000 Euro für zu hoch, weil der Vermieter die Kosten einer Neuverfliesung dazugerechnet habe. Das ginge gar nicht, denn diese Kosten hingen nicht unmittelbar mit dem Anbringen der Warmwasserzähler zusammen, da es Folgekosten seien. Zudem erhalte der Vermieter einen Ausgleich, weil „die Neuverfliesung der Badezimmer den Wert der Wohnungen“ steigere.

Zweierlei fällt auf: Zum einen stellte die (Neu)Verfliesung nur den früheren Zustand wieder her, ist also – anders als eine (Erst )Verfliesung – keine Wertverbesserung. Vor allem ist aber zu bedenken, dass der BGH zu den Tapezierkosten nach Wasserzählereinbau ganz anders entschieden hat: „Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration (BGH, 30.03.2011 – VIII ZR 173/10, MDR 2011, 591 = MietRB 2011, 170). Was für Tapezierung gilt, kann für Fliesen nicht anders sein.  Denn „Der Vermieter schuldet … die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Alle Kosten, die hierfür aufzuwenden sind, sind Baukosten;“ (so: Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 11/2011, Anm. 2).

Schließlich entspricht es auch lebensnaher Betrachtung, das Aufstemmen von Fliesen, den Einbau des Warmwasserzählers und das Einsetzen neuer Fliesen als eine einheitliche Maßnahme anzusehen.

Kosten für Rauchmelder – Einmal Hü, einmal Hott

In etlichen Bundesländern sind im Baubestand Rauchmelder schon Pflicht, zum Teil laufen die Übergangsfristen für die Nachrüstung Ende 2016 aus (so § 49 Abs. 7 BauO-NRW).
Werden die Rauchmelder vom Vermieter gekauft und installiert, kann er eine Mieterhöhung nach § 559 BGB vornehmen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Wohnraum- und Geschäftsraummiete, 4. Aufl. 2014, Anm. III.A. Rn. 2669, Seite 1056; Schumacher, NZM 2005, 641). Da die Mieterhöhung nur recht gering ausfällt, lohnt sich der bürokratische Aufwand kaum, so dass in der Praxis auf eine Mieterhöhung nur betr. die Rauchmelder verzichtet wird.
Stattdessen wird z.B. in Mietverträgen vereinbart, dass der Mieter neben den Wartungskosten auch die Kosten einer Anmietung (Leasing) der Rauchmelder trage.

Ist eine solche Klausel wirksam?
Ein klares Nein verkündete das LG Hagen (04.03.2016 – 1 S 198/15, DWW 2016, 175): Zwar seien Kosten für die Wartung umlegbare „sonstige Betriebskosten“ gem. § 2, Nr. 17 BetrKV.
Die Anmietkosten der Rauchmelder seien letztlich Anschaffungskosten und daher nicht umlegbar.
Auf ein eindeutiges Ja stößt man indes bei der Recherche in der Datenbank Juris (AG Pinneberg, 24.05.2016 – 81 C 141/14). Der Amtsrichter: Als sonstige Betriebskosten i.S.d. Sinne des § 2 BetrKV seien die Anmietkosten für Rauchwarnmelder umlegbar. Gleiches gelte auch für die Servicekosten, da die Wartung regelmäßig erfolgen müsse.

Wie ließe sich der Widerspruch auflösen?
Man könnte dem AG Pinneberg folgend die Umlage der Leasingkosten als sonstige Betriebskosten vereinbaren; sie wären aber zu deckeln. Und zwar auf einen Betrag der sich rechnerisch aus den 11% des § 559 BGB ergäbe.
Damit wäre beiden Seiten gedient: Der Mieter würde nicht mehr belastet als bei einer Mieterhöhung. Der Vermieter trüge dann zwar den nicht umlegbaren Differenzbetrag. Er wäre aber im Gegenzug davon befreit, eine umständliche Mikro-Mieterhöhung vorzunehmen.
Und obendrein würde ein Prozess vermieden.