Mit Urteil vom 17.10.2013 – C-118/12 – Rs. Welte, (ErbStB 2014, 32) hat der EuGH entschieden, dass die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs die Gewährung des Freibetrags nach dem persönlichen Näheverhältnis auch bei ausschließlich in Drittstaaten ansässigen Beteiligten fordert. Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung mit der Verfügung der OFD NRW v. 29.07.2014 (ErbStB 2014, 251) reagiert und sieht eine Kürzung des persönlichen Freibetrags um den Teil vor, der anteilig auf das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste Vermögen entfällt.
Das FG Düsseldorf hat basierend auf dem EuGH-Urteil und der OFD-Verfügung nunmehr entschieden (FG Düsseldorf v. 18.12.2015 – 4 K 3636/14 Erb, ErbStB 2016, 101), dass einem Schweizer Erben, der Inlandsvermögen von einem Schweizer Erblasser erhält, der ungekürzte persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG zu gewähren ist.
Meines Erachtens müsste der Gesetzgeber auf diese Rechtsentwicklung mit einer Gesetzesänderung reagieren. Denkbar wäre auch für reine Drittstaatenfälle eine dem § 2 Abs. 3 ErbStG für EU/EWR-Bürger ähnliche Regelung. Der Gesetzgeber könnte auch den derzeit geltenden Freibetrag von 2.000 EUR deutlich anheben. Im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ist jedenfalls keine entsprechende Formulierung enthalten.